21-0728

Ausübung des Vorkaufsrechts der Freien- und Hansestadt Hamburg nach § 55b HWaG für Gebäude und Grundstücke an Hochwasserschutzanlagen hinter Sperrwerken

Auskunftsersuchen nach § 27 BezVG

Letzte Beratung: 28.01.2021 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.8

Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Meyns, Jacobsen, Kubat und FDP-Fraktion

BAbg. Brodbeck, Stamer und Fraktion Grüne Bergedorf

BAbg. Jarchow, Wohnrath und SPD-Fraktion

 

Mit Beginn des Jahres 2020 wird bei Grundstücksverkäufen entlang der sogenannten Zweiten Deichlinie (Hochwasserschutzanlagen hinter Sperrwerken oder an tidefreien Gewässern) in den Vier- und Marschlanden das Vorkaufsrecht der Freien- und Hansestadt Hamburg nach § 55b Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) ausgeübt, wenn Gebäude bzw. Grundstücke nicht den Mindestabständen nach § 6 Abs. 4 der Deichordnung (DeichO in der Fassung vom 27. Mai 2003) entsprechen.

 

Da diese Vorschriften seit Jahrzehnten bestehen, das Vorkaufsrecht aber erst seit Anfang 2020 ausgeübt wird, hat dieses zu einer erheblichen Verunsicherung der betroffenen Grundstückseigentümer geführt. Die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Grundstücke und Gebäude wird dadurch zunehmend eingeschränkt und es ist zu befürchten, dass die erzielbaren Verkehrswerte durch das Vorkaufsrecht erheblich reduziert werden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Was hat die Freie- und Hansestadt Hamburg bewogen das Vorkaufsrecht nunmehr konsequent umzusetzen?
  2. Welche Erkenntnisse haben dazu geführt, die seit Jahrzehnten bestehende Praxis keine Vorkaufsrechte an der Zweiten Deichlinie geltend zu machen nunmehr zu ändern?
  3. Welche Stelle (Behörde, Senat, Bürgerschaft) hat entschieden das Vorkaufsrecht nunmehr umfassend durchzusetzen?
  4. Bei wie vielen Grundstücken wurde das Verkaufsrecht seit dem 1. Januar 2020 im betroffenen Gebiet umgesetzt?
  5. Wie viele Grundstücke im betreffenden Gebiet (Moorfleeter Deich, Allermöher Deich, Schleusendamm, Neuengammer Hausdeich, Vorderdeich, Reitdeich, Ochsenwerder Norderdeich, Tatenberger Deich) entsprechen nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 4 DeichO und wären im Falle eines Verkaufs vom Vorkaufsrecht betroffen?
  6. In welcher Höhe stehen in den kommenden Jahren Haushaltsmittel für die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Verfügung (ggf. aufgeschlüsselt nach Jahren)?

 

 

Petitum/Beschluss

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