Ausübung des Vorkaufsrechts der Freien- und Hansestadt Hamburg nach § 55b HWaG für Gebäude und Grundstücke an Hochwasserschutzanlagen hinter Sperrwerken
Letzte Beratung: 28.01.2021 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 6.8
Auskunftsersuchen der BAbg. Meyns, Jacobsen, Kubat und FDP-Fraktion
BAbg. Brodbeck, Stamer und Fraktion Grüne Bergedorf
BAbg. Jarchow, Wohnrath und SPD-Fraktion
Mit Beginn des Jahres 2020 wird bei Grundstücksverkäufen entlang der sogenannten Zweiten Deichlinie (Hochwasserschutzanlagen hinter Sperrwerken oder an tidefreien Gewässern) in den Vier- und Marschlanden das Vorkaufsrecht der Freien- und Hansestadt Hamburg nach § 55b Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) ausgeübt, wenn Gebäude bzw. Grundstücke nicht den Mindestabständen nach § 6 Abs. 4 der Deichordnung (DeichO in der Fassung vom 27. Mai 2003) entsprechen.
Da diese Vorschriften seit Jahrzehnten bestehen, das Vorkaufsrecht aber erst seit Anfang 2020 ausgeübt wird, hat dieses zu einer erheblichen Verunsicherung der betroffenen Grundstückseigentümer geführt. Die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Grundstücke und Gebäude wird dadurch zunehmend eingeschränkt und es ist zu befürchten, dass die erzielbaren Verkehrswerte durch das Vorkaufsrecht erheblich reduziert werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
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