Aufstellung von Sitzbänken im Rahmen der Sanierung der Justus-Brinckmann-Straße
Letzte Beratung: 26.02.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 4.7
Kleine Anfrage
der BAbg. Jacobsen, Dr. Dahms und FDP-Gruppe
Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme in der Justus-Brinckmann-Straße wurden auf dem eher kurzen Teilabschnitt zwischen Holtenklinker Straße und dem Verbindungsstück der Justus Brinkmann Str. zum Gojenbergsweg sechs neue Sitzbänke aufgestellt. Die Bänke befinden sich dabei in unmittelbarer Nähe zum Fahrbahnrand.
Nach Auffassung der FDP-Gruppe ist die Standortwahl in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar: Das betroffene Wegstück ist relativ steil und weist augenscheinlich eine eher geringe Fußgängerfrequenz auf und führt zudem zum Michael Nathan Weg, einer Treppenanlage, sodass es für mobilitätseingeschränkte Personen – insbesondere für Menschen mit Rollator oder Rollstuhl – keine sinnvolle barrierefreie Wegeverbindung darstellt.
Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass hier öffentliche Mittel in erheblichem Umfang an einem Ort eingesetzt wurden, an dem ein tatsächlicher Bedarf kaum erkennbar ist. Dies ist umso kritischer, als in anderen Teilen des Stadtteils Bergedorf – insbesondere in stärker frequentierten Bereichen mit hohem Anteil älterer Menschen (u. a. im Umfeld des Cura Seniorenwohnheims) – Sitzgelegenheiten fehlen oder vorhandene Bänke sich teilweise in einem schlechten Zustand befinden.
Solche Maßnahmen, die für viele Bürgerinnen und Bürger auf den ersten Blick nicht plausibel wirken, können das Vertrauen in Verwaltung und Politik erheblich beeinträchtigen. Auch gut gemeinte Planungen müssen sich am tatsächlichen Bedarf und an gängigen Standards messen lassen. Auffällig ist zudem, dass die Bänke in der ersten Verschickung, zu der die Fraktionen der Bezirksversammlung Stellung genommen haben, offenbar (noch) nicht eingezeichnet waren und erst in der Schlussverschickung ersichtlich waren, hier aber dann leider keine Beachtung mehr gefunden haben. Gerade deshalb sollte geprüft werden, ob hier eine nachträgliche Korrektur möglich ist.
Wir fragen das das Bezirksamt:
Das Bezirksamt Bergedorf nimmt wie folgt Stellung:
Für die Lieferung und den Einbau der sechs Sitzbänke (Modell „Luise“, seniorengerechte Ausführung) sind im Rahmen der Sanierungsmaßnahme Einheitspreise von 1.777,77 € netto je Stück vereinbart worden.
6 × 1.777,77 € = 10.666,62 € netto
zzgl. 19 % MwSt = 12.693,27 € brutto
Die Leistung umfasst Lieferung, Fundamentierung, Erdarbeiten sowie Montage. Oberflächenanpassungen wurden über gesonderte Positionen abgerechnet.
Die Entscheidung zur Aufstellung von Ruhebänken erfolgte im Rahmen der Entwurfsplanung der Sanierungsmaßnahme.
Der betreffende Abschnitt weist ein deutliches Längsgefälle auf und wird als fußläufige Verbindung genutzt. Die Bänke dienen als funktionale Ruhepunkte, insbesondere für ältere oder mobilitätseingeschränkte Personen.
Die Planung erfolgte auf Grundlage von:
- Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra), Kapitel 6.1.6.1 – Straßenbegleitende Gehwege, die mit Hamburg-spezifischen Abweichungen die Anwendung der RASt06 vorsieht.
- Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt06), Kapitel 6.1.6.1 – Straßenbegleitende Gehwege, sowie Kapitel 7.4.3 – Einbauten für besondere Nutzungen.
- DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“
Es handelt sich nicht um Aufenthaltsbänke mit Aufenthaltsqualität, sondern um funktionale Ruhebänke im Bewegungsraum.
Zusätzliche Kosten sind hierdurch nicht entstanden, da die Lieferung und der Einbau der Sitzbänke Bestandteil der beauftragten Gesamtleistung waren. Das zeitversetzte Aufstellen der Sitzbänke ist durch Lieferverzögerungen entstanden.
Nein, es liegen keine Zählungen vor. Bei der Aufstellung der Bänke handelt es sich um eine Angebotsplanung und keine ermittelte Bedarfsplanung. Die Angebotsplanung dient dazu die Nutzungsbedingungen zu verbessern. Im besten Fall können dadurch Menschen, denen das zu Fuß gehen vorher zu anstrengend war, diese Strecke jetzt besser bewältigen.
Die Bänke sind als allgemein nutzbare Ruhepunkte im Bereich eines deutlich ausgeprägten Längsgefälles vorgesehen. Sie dienen allen Personen, die die Steigung abschnittsweise bewältigen und dabei eine kurzfristige Sitz- oder Erholungsmöglichkeit in Anspruch nehmen möchten.
Die gewählte seniorengerechte Ausführung (Sitzhöhe ≥ 46 cm, Armlehnen, abgeschrägte Knieleiste) verbessert die Nutzbarkeit für eine breite Personengruppe und erleichtert insbesondere das Hinsetzen und Aufstehen.
Die Nutzung ist nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Die Bänke stehen grundsätzlich allen Fußgängerinnen und Fußgängern als Ruhepunkt zur Verfügung, unabhängig von der individuellen Mobilität oder der weiteren Wegeverbindung.
Die Planung erfolgte nach:
- Richtlinien für die Entwurfsgestaltung von Stadtstraßen (ReStra), Kapitel 6.1.6.1 – Straßenbegleitende Gehwege, die mit Hamburg-spezifischen Abweichungen die Anwendung der RASt06 vorsieht.
- Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt06), Kapitel 6.1.6.1 – Straßenbegleitende Gehwege, sowie Kapitel 7.4.3 – Einbauten für besondere Nutzungen.
Aus diesen Regelwerken ergeben sich folgende wesentliche Anforderungen für die Aufstellung von Ruhebänken:
- Gehweg-/Seitenraumbreite: Standard für Hamburg ca. 2,50–2,65 m
- Verkehrsraum für Fußgänger: mindestens 1,80 m für den Begegnungsfall von zwei mobilitätseingeschränkten Personen
- Sicherheitsraum zur Fahrbahn von 0,50 m (reduzierbar auf 0,30 m bei ≤ 30 km/h)
- Zusätzlicher Seitenraumbedarf für Ruhebänke: ca. 1,00 m gemäß Tabelle 25 RASt 06 („Richtwerte für den zusätzlichen Raumbedarf im Seitenraum aufgrund besonderer Anforderungen“); hierbei handelt es sich um einen planerischen Zuschlag zum Seitenraum insgesamt, nicht um einen zwingend als freier Vorplatz vor der Bank anzuordnenden Aufenthalts- oder Bewegungsstreifen.
- Anforderungen aus RASt 06 Abschnitt 7.4.3: Bänke zählen zu den Einbauten für besondere Nutzungen, die einen spezifischen funktionalen Raumbedarf haben und dabei den Gehweg nicht beeinträchtigen dürfen.
- Barrierefreiheit: Gemäß DIN 18040-3 „Barrierefreies Bauen – Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ sind Verkehrs- und Bewegungsflächen durchgängig hindernisfrei auszubilden. Die nutzbaren Gehflächen müssen ausreichende Breiten für Begegnung und Überholen
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