Auffällige Betreiberwechsel und Geschäftstätigkeit in der Alten Holstenstraße 53
Große Anfrage
der BAbg. Krohn, Seiler, Winkelbach, Meyer, Zimmermann, Unbehauen, Schander
und AfD Fraktion Bergedorf
Nach Beobachtungen aus der Bevölkerung wechseln in den Geschäftsräumen an der Alten Holstenstraße 53 wiederholt die Betreiber beziehungsweise die dort angekündigten gastronomischen Angebote. Dabei soll es sich überwiegend um Imbissbetriebe oder Lieferdienste handeln. Einzelne Betriebe sollen bereits kurze Zeit nach ihrer Eröffnung wieder geschlossen worden sein. Teilweise sei während der angegebenen Öffnungszeiten keine erkennbare Geschäftstätigkeit beziehungsweise kein Personal vor Ort gewesen.
Häufige Betreiberwechsel und nur kurzfristige Geschäftsöffnungen sind für sich genommen kein Beleg für ein rechtswidriges Verhalten. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob sämtliche gewerbe-, steuer-, lebensmittel- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und ob öffentliche Mittel in Anspruch genommen wurden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
s. Anlagetabelle
s. Anlagetabelle
s. Anlagetabelle
Von den in den letzten fünf Jahren gemeldeten Betrieben fallen zehn Betriebe in die Zuständigkeit von VS, die anderen fünf Betriebe liegen/lagen in der Zuständigkeit von GA.
Durch VS wurden von den zehn Betrieben drei Betriebe kontrolliert.
In zwei Betrieben wurden lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt. In einem Fall führte dies zur Übersendung eines Kontrollberichtes und zu einer Teilschließung mit Zwangsgeldfestsetzung. In einem anderen Betrieb wurde ein Kontrollbericht übersendet. In einem weiteren Betrieb wurde zweimal ein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz festgestellt und ein Zwangsgeld und ein Bußgeld festgesetzt.
Zu 4. und 5.:
Seitens des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gab es eine Mängelmeldung mit anschließender Anordnung der Stilllegung der Feuerungsanlage gem. SchfHwG am 17.12.2025 durch selbigen.
Die vom Bezirksamt (VS) kontrollierten Betriebe sind dem jeweils angemeldeten Gewerbe nachgegangen. Die genannten Maßnahmen (Teilschließung, Zwangsgeld, Bußgeld) wurden aufgrund betrieblicher Mängel verfügt. Darüber hinaus liegen hier keine Erkenntnisse vor, nach denen die personellen oder betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.
Zu 7.- 9.:
Hierzu liegen dem Bezirksamt keine Erkenntnisse vor.
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