21-0867.01

Aufarbeitung der Straßenblockade durch Extinction Rebellion

Antwort

Letzte Beratung: 17.06.2021 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 7.3

Sachverhalt

 

Auskunftsersuchen der BAbg Reinhard Krohn, Eugen Seiler, Peter Winkelbach, Herbert Meyer -

AfD Fraktion Bergedorf

 

2021 hat die Organisation Extinction Rebellion mehrmals mit Genehmigung die Bergedorfer Landstraße an mehreren Tagen wiederholt blockiert. Etwa 25 Teilnehmer waren an der Aktion beteiligt.

Die von "Aktivisten" durchgeführten Behinderungen des Straßenverkehrs sind offenbar angemeldet und genehmigt worden. Nach eingehender Beratung in der Fraktion kommen wir zu der Auffassung, dass im Ergebnis ungezielt Verkehrsteilnehmer genötigt wurden, ihre Fahrt zu unterbrechen. Ob damit auch schon ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr stattfand, müsste geklärt werden.

 

 

Die Behörde für Inneres und Sport beantwortet das Auskunftsersuchen vom 21.04.2021 wie folgt:

 

Vorbemerkung

 

Die Gruppierung Extinction Rebellion hat in den letzten Monaten wiederholt Versammlungen im gesamten Hamburger Stadtgebiet durchgeführt. Zur rechtlichen Einordnung von Sitzblockaden oder anderen Blockaden des fließenden Verkehrs siehe Bürgerschafts-Drs. 22/3953.

 

Die von den Fragestellungen umfassten Versammlungen hat jeweils eine Privatperson bei der Versammlungsbehörde angemeldet. Als Veranstalter wurde in allen Fällen die Gruppierung Extinction Rebellion angegeben.

 

Nach den Recherchen der Polizei sind im Bereich des für Bergedorf zuständigen Polizeikommissariats (PK) 43 im Jahr 2021 bis zum Stichtag 17. Mai 2021 insgesamt fünf angemeldete Versammlungen im Sinne der Fragestellungen durchgeführt worden. Diese erfolgten am 9., 16. und 23. Januar 2021, am 6. Februar 2021 sowie am 3. April 2021.

mtliche Versammlungen fanden unter dem Tenor „Swarming Öffentliche Aufmerksamkeit auf Klimanotstand richten!“ an der Örtlichkeit Bergedorfer Straße / Am Sachsentor in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt.

 

Laut Anmeldungen sah das sogenannte „Swarming“ folgenden Ablauf vor:

Im Rahmen der Swarming-Aktion wird der Fußngerüberweg ab 13:00 Uhr wie folgt begangen: 5 mal 5 Minuten im Abstand von 20 Minuten um den Verkehr wieder abfließen zu lassen.

 

Zur weiteren Ausgestaltung erfolgten seitens der Anmelder folgende Angaben:

  • Keine explizite Aufstellung, benutzt werden vier Transparente von ca. vier Meter Breite, die quer über die Straße gehalten werden.
  • Zudem werden zwei mit Bannern behängte Tragrahmen benutzt (maximal zwei mal vier Meter), die entlang der Gegenfahrbahn an den wartenden Fahrzeugen vorbei getragen werden (eines pro Fahrbahn). Nach Beendigung der jeweiligen Aktion Rückzug über den Fußngerweg. Es sollen noch begleitend zwei Banner (ca. eineinhalb mal vier Meter) am Straßenrand für die Zeit der 5-Minuten-Aktionen und dem ablaufenden Verkehr danach gehalten werden. Weiteres Material: Flyer, XR Fahnen“

 

Dieses Konzept wurde durch den Veranstalter bereits in verschiedenen Stadtteilen in Hamburg nach den Feststellungen der Polizei jeweils ohne nennenswerte Vorkommnisse durchgeführt.

 

Darüber hinaus hat die Versammlungsbehörde Tatsachen für Gefahren nach § 15 Versammlungsgesetz oder für Verstöße gegen die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht festgestellt. Rechtsgrundlagen für beschränkende Verfügungen oder ein Verbot waren somit nicht vorhanden. Die Versammlungsbehörde hat die Versammlungsanmeldungen daher jeweils bestätigt.

 

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der bestätigten Versammlungen setzte die Versammlungsbehörde das zuständige PK 43 über die bevorstehenden Versammlungen in Kenntnis. Das PK 43 gewährleistete bei den Versammlungen eine lageangepasste polizeiliche Präsenz.

Die fünf Versammlungen verliefen aus Sicht der Polizei ohne besondere Vorkommnisse.

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

  1. Sind die vorgenannten Behinderungen des Straßenverkehrs tatsächlich genehmigt worden?
  2. Wenn ja: Worauf bezog sich die Genehmigung? und wie oft wurde eine Genehmigung für 2021 erteilt.
  3. Welche Dienststelle der Verwaltung hat diese Genehmigung erteilt?
  4. Ist aus der Präsenz von Polizeikräften zu schließen, dass die örtliche Polizeiführung an der Vorbereitung dieser Verkehrsbehinderungen beteiligt war?

 

Siehe Vorbemerkung.

 

  1. Gab es (wie viele) auch Anzeigen gegen die Autofahrer die zum Beispiel versucht haben die Straßenblockade zu durchbrechen oder zu umfahren?
  2. Sind im Rahmen dieser Aktion Bußgelder verhängt worden, falls ja weswegen und wie viele?

 

Nein.

 

 

 

Petitum/Beschluss

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