21-0040

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde - ergänzte Fassung

Mitteilung

Letzte Beratung: 08.10.2019 Regionalausschuss Ö 7.3

Sachverhalt

 

I Süderquerweg zwischen 24 und 35-beidseitig, Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Süderquerweg zwischen 24 und 35-beidseitig folgendes an: Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

2.1. Süderquerweg 35/33 (westlich vom Entwässerungsgraben): Ergänzen eines VZ 1042-33 StVO (Zeitangabe: Mo – Fr, 07-09 und 12-14 ) unter dem vorhandenen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.2. Süderquerweg 27 a (westlich Einfahrt): Ergänzen eines VZ 1042-33 StVO (Zeitangabe: Mo – Fr, 07-09 und 12-14 ) unter dem vorhandenen VZ 283-20 StVO (H-Ende)

2.3. Süderquerweg 28, Lima 7: Abhängen des VZ 283-10 StVO (H-Anfang) und Aufhängen eines VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

2.4. Süderquerweg 24, Lima 5: Aufhängen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

 

3 Begründung

Aufgrund der Wohnraumverdichtung kommt es zu übermäßigem Parkvorgängen im Süderquerweg vor dem Kurvenverlauf sowie zu Sichtbehinderungen für Schulkinder beim Überqueren der Fahrbahn auf dem Schulweg. Dadurch ist ein gesicherter Begegnungsverkehr nicht mehr möglich und es kommt zu Gefahren beim Fahrbahnqueren. Zudem wird durch an den Grundstückseinmündungen parkender Fahrzeuge auf der Nordseite der örtliche Wirtschaftsbetrieb nachhaltig gestört, die mit großen Fahrzeugen hier nicht mehr sicher das Grundstück erreichen/verlassen können. Durch die zur Ursprungsanordnung vom 15.04.2019 veränderten

Fahrbahnrandbeschränkungen werden auf die örtlich erforderlichen Einschränkungen reagiert und die Beschränkungen auf das erforderliche Maß angepasst. Diese gewährleisten weiterhin die Leichtigkeit des Verkehrs.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

 

II Schleusendamm / Kurfürstendeich, Markierungen und Haltestelle versetzen

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Schleusendamm / Kurfürstendeich

folgendes an: Markierungen und Haltestelle versetzen

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Gem.Skizze und Absprache mit dem Wegewart:

2.1. Schleusendamm in Fahrtrichtung Süden (vor der VK-Insel): Auftragen eines durchgehenden Schmalstrich als Fahrstreifenbegrenzungslinie (VZ 295 StVO) und kurzes Auftragen eines unterbrochenen Schmalstrichs als einseitige Fahrstreifenbegrenzungslinie (VZ 296 StVO)

2.2. Kurfürstendeich/Schleusendamm in Fahrtrichtung Westen: Auftragen eines durchgehenden Schmalstrich als Fahrstreifenbegrenzungslinie (VZ 295 StVO), Auftragen einer kleinen Dreieckssperrfläche (VZ 298 StVO) und kurzes Auftragen eines unterbrochenen Schmalstrichs als einseitige Fahrstreifenbegrenzungslinie (VZ 296 StVO)

2.3. Schleusendamm-Nord, Fahrtrichtung Randersweide, Haltestelle Krapphofschleuse:

Versetzen des VZ 224 StVO (Haltestelle) um 12 m Rtg. Randersweide - Ausführung durch die VHH

 

3 Begründung

An der Örtlichkeit kommt es trotz Verbotszeichen zu falschem Verkehrsverhalten an der Verkehrsinsel. Durch die Fahrbahnmarkierungen wird der Verkehr deutlich geleitet.

Das Umstellen des Haltestellenmastes bei Beibehaltung des Fahrgastunterstandes ermöglicht dem Linienverkehr leichter das bordsteinparallele Anfahren.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

III Warwischer Hinterdeich 103 / ggü. Overwerder Weg, Fahrbahnmarkierungen, VZ 299 StVO

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Warwischer Hinterdeich 103 / ggü. Overwerder Weg folgendes an: Fahrbahnmarkierungen, VZ 299 StVO Grenzmarkierung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Warwischer Hinterdeich 103 / ggü. Overwerder Weg, gem. Skizze:

Auftragen von 2 Grenzmarkierungen VZ 299 StVO auf der Fahrbahnnebenfläche unter Auslassung der Hauszufahrten

 

3 Begründung

Durch auf der Fahrbahnnebenfläche geparkter Fahrzeuge ist der Einmündungsbereich insbesondere für Rettungsfahrzeuge nicht mehr sicher befahrbar. Da bei Schönwetterlagen der Parkdruck hier am Oortkatensee trotz der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkung nicht wirksam erscheint, unterstützt die Fahrbahnmarkierung das hier erforderliche Freihalten der Einmündung.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter

Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

IV Laternenumzug mit Musikbegleitung in Hamburg Neuengamme

 

Im Einvernehmen mit dem Bezirksamt Hamburg-Bergedorf -B/WBZ 3- wird unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung / Erlaubnis erteilt, am 14. September 2019, ab 20.00 Uhr (Treffen ab 19.30 Uhr) einen Laternenumzug mit Musikbegleitung vom Kiebitzdeich 158 bis zur Hausnummer 267 und zurück zur Hausnummer 201a durchzuführen. Der Veranstalter erwartet ca. 60 Teilnehmer.

 

 

V Mittlerer Landweg Höhe 83, Verlängern der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung um ca. 20 m

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Mittlerer Landweg Höhe 83 folgendes an: Verlängern der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung um ca. 20 m Rtg. Norden

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Mittlerer Landweg Höhe 83: Verlängern der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung durch

Umsetzen des VZ 283-20 StVO um ca. 20 m nach Norden

 

3 Begründung

Durch die auf Länge am Fahrbahnrand stehenden Fahrzeuge ist ein gesicherter Begegnungsverkehr nicht mehr möglich. Insbesondere der ÖPNV findet keine ausreichend große Ausweichtasche. Dadurch kommt es im Begegnungsfall regelmäßig zum Überfahren des Gehwegs. Durch die Verlängerung des Halteverbots entschärft sich die Situation.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

VI Altengammer Marschbahndamm zw. Kirchenstegel und Gammer Weg, Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Altengammer Marschbahndamm zw. Kirchenstegel und Gammer Weg folgendes an: Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Unter Aufhebung der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkung links und rechtsseitig der Sportplatzzufahrt wird für die Strecke beidseitig eine Fahrbahnrandbeschränkung gem. Skizze angeordnet:

2.1. Altengammer Marschbahndamm zw. Gammer Weg und Kirchenstegel – Nordseite:

Jeweils Aufstellen der VZ 283-10, VZ 283-20 und VZ 283-30 StVO

2.2. Altengammer Marschbahndamm zw. Kirchenstegel und Gammer Weg – Südseite:

Aufstellen der VZ 283-10 und zweimal VZ 283-30 StVO

den motorisierten Verkehrsströmen zwischen dem Gammer Weg und dem Kirchenstegel. Zudem findet hier ein höherer Freizeit- und Schülerfußverkehr auf der Fahrbahn statt, das es keine befestigten Seitenstreifen bzw. Fußweg gibt. das eine Die Breite des Marschbahndamms lässt ein verträgliches bzw. regelkonformes Parken nicht zu, ohne das durch die geparkten Fahrzeuge die Übersichtlichkeit in der Strecke verloren geht, bzw. es zu unerlaubten Fahrbahnrandparken in der Grünfläche kommt. Im Umfeld stehen ausreichend legale Parkflächen zur Verfügung.

Die Fahrbahnrandbeschränkung fördert die Leichtigkeit des Verkehrs und verhindert Schäden am Straßenkörper.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

VII Laternenumzug in Hamburg Altengamme

 

Im Einvernehmen mit dem Bezirksamt Hamburg-Bergedorf -B/WBZ 3- wird unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung / Erlaubnis erteilt, am 11. November 2019, ab 17.30 Uhr einen Laternenumzug vom Kirchenstegel über den Marschbahndamm bis zum Elbdeich durch­zuführen.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

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