21-1350

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Letzte Beratung: 09.05.2022 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 4

Sachverhalt

 

I. Nettelnburger Straße ab Oberer Landweg Rtg. Nettelnburger Landweg - Änderung der Beschilderung, Ergänzen einer Vorwegtafel Radverkehr

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Nettelnburger Straße ab Oberer Landweg Rtg. Nettelnburger Landweg folgendes an: Änderung der Beschilderung, Ergänzen einer Vorwegtafel Radverkehr

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Nettelnburger Straße 105: Abhängen des VZ 1022-10 StVO (Radfahrer frei) Rtg. LSA

2.2.  Nettelnburger Straße ggü. 105: Aufstellen einer Spurtafel gem. Absprache mit dem B/MR in Fahrtrichtung Nettelnburger Landweg

 

3. Begründung

Die Freigabe einer abgängigen Radverkehrsanlage in Gegenrichtung vor Ort ist nicht statthaft und führte zu Gefährdungen von Fußgängerverkehren und anderer Radfahrender aufgrund schmaler Verkehrsflächen. Der örtliche Radverkehr hat unter Inanspruchnahme der Fahrbahn auf seinem Weg in Richtung Nettelnburger Landweg zu fahren. Aufgrund der gegenwärtigen Radwegebenutzungspflicht am Nettelnburger Landweg ist eine entsprechende ergänzende Beschilderung als Vorwegtafel geeignet, dem Rad fahrenden zu unterstützen, sich an der Einmündung in die richtige Spur einzuordnen und sich auf die neue Verkehrsführung einzustellen.

 

 

 

 

II. Richard-Linde-Weg 19-23 (Sackgasse) - Regelung des Parkens auf dem Gehweg

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Richard-Linde-Weg 19-23 (Sackgasse) folgendes an: Regelung des Parkens auf dem Gehweg

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Richard-Linde-Weg 19-23 (Sackgasse) gem. Skizze:

2.1.  Abnehmen des VZ 357 und Aufhängen des VZ 357-50 StVO (für Rad und Fußgängwer

durchlässige Sackgasse), zusätzlich aufhängen des VZ 315-66 StVO (Parken ganz in Fahrtrichtung rechts-Anfang)

2.2.  Aufstellen eines VZ 315.67 StVO (Parken ganz in Fahrtrichtung rechts-Ende) ggü. Lichtmast 5 a

2.3.  Aufhängen des VZ 315-66 StVO (Parken ganz in Fahrtrichtung rechts-Anfang) am Lichtmast 5 a

2.4.  Aufstellen eines VZ 315.67 StVO (Parken ganz in Fahrtrichtung rechts-Ende) 5 m vor Einmündung

2.5.  Umstellen des vorhandenen VZ 239 StVO mit Zusatzzeichen ans Ende der Straße/Übergang an den Waldweg

 

3. Begründung

Nach Hinweisen der Anlieger wird der hier ausreichend dimensionierte Gehweg zum Parken legalisiert. Die Restgehwegbreiten sind vorhanden. Die Zufahrt in den Waldbereich wird durch das Umstellen der VZ-Gruppe der Situation vor Ort angepasst.

 

III. Harnackring 57, 21031 Hamburg - Einrichten eines allgemeinen Schwerbehindertenstellplatzes

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Harnackring 57, 21031 Hamburg folgendes an: Einrichten eines allgemeinen Schwerbehindertenstellplatzes

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen VZ-Trägers sowie VZ 314 StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-10 StVO gem. Skizze

2.2  Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 6 Meter und Rollstuhlfahrersymbol gem. Skizze

 

3. Begründung

Die Einrichtung eines allgemeinen Behindertenstellplatzes entspricht dem wachsenden Bedarf im öffentlichen Verkehrsraum, da es hier mehrere Anwohner gibt, die zum begünstigten Personenkreis gem. den VwV des § 45 und 46 StVO gehören.

 

IV. Bornbrook 11, Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Bornbrook 11, Fahrbahnrandbeschränkung folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Bornbrook 9-11, Anbringen/Aufstellen VZ 286-10 StVO gemäß Skizze

2.2  Bornbrook 11, Anbringen/Aufstellen VZ 286-20 StVO gemäß Skizze

2.3  Bornbrookk ggü. Sportplatz u. ggü. Ein/Ausfahrt, Aufbringen von VZ 299 StVO (6 Meter) gem. Skizze

 

3. Begründung

Im Bornbrook 9-11 besteht aufgrund der Bring- und Abholsituationen vor der Kita sowie des Bereiches der Anlieferung vor dem Seniorenheim ein hoher Parkdruck. Ein sicherer Begegnungsverkehr ist kaum möglich und die Fahrbahnrandbeschränkung soll dazu dienen ein Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Des Weiteren wird durch das eingeschränkte Haltverbot die Möglichkeit geschaffen, den Bring- und Abholdienst für die angrenzende Kita zu ermöglichen. Die an den beiden Bordsteinabsenkungen angeordneten Grenzmarkierungen sollen dazu dienen, dass die Örtlichkeiten nicht überparkt werden und sichere Querungen für Fußgänger bestehen. Des Weiteren kann ein sichere Begegnungsverkehr stattfinden.

 

V. Reinbeker Redder / Am Hirtenland, Fußweg zur Sportanlage - Aufstellen von Sperreinrichtungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reinbeker Redder / Am Hirtenland, Fußweg zur Sportanlage folgendes an: Aufstellen von Sperreinrichtungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Reinbeker Redder / Am Hirtenland, Fußweg zur Sportanlage bzw. Grünanlage: Aufstellen von Halbsperrschranken, Pollern oder anderen geeigneten erkennbaren Sicherungen bei ausreichender Durchgangsbreite auch für geheingeschränkte Menschen mit Hilfsmitteln

 

3. Begründung

Nach der Herstellung des Fußwegs zur Sportanlage/Grünanlage kam es vermehrt zu unberechtigten Fahr- und Parkvorgängen des motorisierten Verkehrs. Durch geeignete Sperreinrichtungen werden Passanten, der Fußweg und die Nebenflächen ausreichend gesichert. Regelwidriger Verkehr wird wirksam unterbunden.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Anhänge

Lagepläne und Skizzen

 

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