20-2053

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

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08.10.2019
17.09.2019
Sachverhalt

 

I. Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h vor Waldorf- Kindergarten Bergedorf, Kirchwerder Landweg 2, 21037 Hamburg

 

1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf einer Länge von 300 m in Höhe Kirchwerder Landweg 2 an. Dazu ist das Verkehrszeichen (VZ) 274 StVO (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für die Fahrtrichtung Süden an Lichtmast Nr. 1 anzubringen; für die Fahrtrichtung Norden ist das VZ 274 StVO in Höhe Hausnummer 17 zu platzieren. Die VZ 274 StVO sind mit den Zusatzzeichen 1012-51 (Kindergarten), 1001-30 (300m) und 1042- 33 (Mo-Fr, 6-19h) in dieser Reihenfolge auf einer Trägertafel aufzubringen.

 

2. Begründung

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h erweitert. Der Antrag auf Tempo 30 des Waldorf-Kindergarten Bergedorf, Kirchwerder Landweg 2, wurde unter Anwendung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen hinsichtlich des § 45 der StVO, Abs. 9, Nr. 6, geprüft und wird hiermit positiv beschieden.

 

Ergänzung der StVB-AO vom 04. Juni 2018

 

1. Anordnung

Ergänzend zu der oben genannten Anordnung ist zusätzlich Zeichen (Z) 274 Straßenverkehrsordnung (StVO) im Curslacker Brückendamm am Lichtmast 3 zu montieren. Das VZ 274 StVO ist mit den Zusatzzeichen 1012-51 (Kindergarten), 1001-30 (300m) und 1042-33 (Mo-Fr, 6-19h) in dieser Reihenfolge auf einer Trägertafel aufzubringen. Im Zuge dieser Ergänzung ist die Entfernungsangabe, Zusatzzeichen 1001-30 (300 Meter), auf der Trägertafel im Kirchwerder Landweg am Lichtmast 1 anzupassen und gegen Zusatzzeichen 1001-30 (200 Meter) auszutauschen.

 

2. Begründung

Bei der Überprüfung der angeordneten 30km/h-Strecke wurde festgestellt, dass zur Steigerung der Verkehrssicherheit, Erkennbarkeit und rechtlichen Eindeutigkeit, die Beschilderung Richtung Süden wie jetzt angeordnet zu ergänzen ist.

 

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine