Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Fiddigshagen / Katendeich - Begrenzungsmaßnahmen, Beschilderung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Fiddigshagen / Katendeich folgendes an: Begrenzungsmaßnahmen, Beschilderung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Fiddigshagen-nördlich: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang) 10 m vom Verteilerkasten entfernt gem. Skizze
2.2. Fiddigshagen -auf dem Fußgängerüberweg (FGÜ)- gem. Skizze:
- Installation jeweils einer kleinen Verkehrsinsel vor und hinter dem FGÜ; die Durchfahrtsbreite für den Einbahnstraßenverkehr muss ca. 3,5 Restbreite betragen. Die angebotene Durchfahrtsbreite für den erlaubten Radverkehr entgegen der Einbahnstraße sollte 1,0 m betragen
- Aufstellen eines VZ 605-Schraffur waagerecht StVO auf der Verkehrsinsel, ggf. Aufhängen der VZ 267 StVO (Verbot der Einfahrt) mit VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei), sofern gegenüber dem Fahrbahnraum mindestens 30 cm gewährleistet ist
- Aufstellen eines VZ 222-20 StVO (rechts vorbei) auf der Verkehrsinsel
- Nachmarkieren des FGÜ
3. Begründung
Nach der Einrichtung der Einbahnstraße Fiddigshagen kommt es verstärkt zu Fehlfahrten/Fahrten entgegen der Einbahnstraße. Mitursächlich ist die verbreiterte Einmündung und Erkennbarkeit der Verbotszeichen. Diese Verbotszeichen sind aufgrund der baulichen Voraussetzungen nicht optimaler aufzustellen. Durch die kleinen Verkehrsinseln wird die für eine Einbahnstraße übergroße Einmündung reduziert und die verkehrliche Situation eindeutig erkennbar. Die Fahrbahnrandbeschränkung ist erforderlich, um größeren Fahrzeugen die Befahrung der reduzierten Einmündung zu ermöglichen. Der erlaubte Radverkehr entgegen der Einbahnstraße wird durch die baulichen Maßnahmen gegenüber dem Fahrverkehr beim Einfahren geschützt.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
Lagepläne und Skizzen