Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I Ochsenwerder Landscheideweg
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Ochsenwerder Landscheideweg Höhe Oortkatenweg folgendes an: Aufstellen von je 2 Richtungstafeln VZ 625-10 StVO
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Ochsenwerder Landscheideweg Höhe Oortkatenweg: Aufstellen von je 2 Richtungstafeln VZ 625-10 StVO jeweils nach der Durchfahrung der Verschwenkung im Verlauf der Rückführung auf die Ursprungsfahrbahn des Ochsenwerder Landscheidewegs
3 Begründung
Nach der Fertigstellung der Straßenneubaumaßnahme wurde durch PK 43 festgestellt, dass der Spurversatz jeweils nach Durchfahrung der Verkehrsanlage der Verlauf der Fahrbahn durch das Aufstellen von Richtungstafeln insbesondere bei Dunkelheit erkennbarer wird. Die Maßnahme ist geeignet, den Verkehr sicherer zu beeinflussen.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.
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