Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Kirchwerder Mühlendamm Höhe 55-57, beide Richtungen - 2 neue Haltestellen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für denKirchwerder Mühlendamm Höhe 55-57, beide Richtungen folgendes an: Herstellung von 2 neuen Haltestellen für den ÖPNV
2.Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Gem. Skizze:
2.1. Kirchwerder Mühlendamm 55 Rtg. Norden: Aufstellen eines VZ 224-40 StVO (Haltestelledoppelseitig); Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO beginnend ca. 5 m hinter Zufahrt Hausnummer 57
2.2. Kirchwerder Mühlendamm ggü. 57 Rtg. Süden: Aufstellen eines VZ 224-40 StVO (Haltestelledoppelseitig); Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO beginnend ab Einmündung Zweiter Fersenweg Die Grenzmarkierungen sind jeweils endend 15 m vor dem Haltestellenschild aufzulegen.
3. Begründung
Aufgrund von Kundennachfragen beim VHH werden in Abstimmung mit B/MR vor Ort 2 neue Haltestellen für die bestehenden Linien eingerichtet. Für die bordsteinparallele Anfahrbarkeit der Haltestellen werden Grenzmarkierungen aufgetragen.
II. Allermöher Deich 47 - Umstellen / Ergänzen der Beschilderung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Allermöher Deich 47 folgendes an: Umstellen / Ergänzen der Beschilderung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Umstellen um ca. 4 m an die Straße heran und Erneuern VZ 240 StVO (gem. Geh-/Radweg) und Ergänzen mit VZ 1026-38 StVO (Land-/Forstwirtschaftl. Verkehr frei)
3. Begründung
Der als Fuß-Radweg ausgewiesene Wirtschaftsweg am Fleet (Weg zu den bäuerlichen Agrarflächen und Freizeitroute) wird an heißen Badetagen stark von unberechtigtem Kfz-Verkehr als Parkraum genutzt. Ursächlich ist die schlechte Erkennbarkeit des VZ 240 StVO. Zudem fehlt das Schild für den berechtigten Land-/Forstwirtschafltichen Verkehr.
III. Kirchwerder Mühlendamm 73-75 a, beidseitig -
Fahrbahnrandbeschränkungen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchwerder Mühlendamm 73-75 a, beidseitig folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Gem. Skizze:
2.1. Kirchwerder Mühlenweg ab ggü. 73 Rtg. Süden:
- Höhe Mast 26: Aufstellen VZ 283-10 StVO H-Anfang
- Höhe Mast 24: Aufstellen VZ 283-30 StVO H-Mitte
- Höhe Mast 22: Aufstellen VZ 283-20 StVO H-Ende
2.2. Kirchwerder Mühlenweg vor 75a / Wirtschaftsweg Rtg. Norden
- vor Wirtschaftsweg: Aufstellen VZ 286-10 StVO eingeschr. H-Anfang
- Höhe Nr. 75: Aufstellen VZ 283-10 StVO H-Anfang und darunter VZ 286-20 StVO eingeschr. H-Ende
- Höhe Braak / Kurve: Aufstellen VZ 283-30 StVO H-Mitte
- hinter Parkplatzzuwegung: Aufstellen VZ 283-30 StVO H-Mitte
- hinter Einfahrt Nr. 73: Aufstellen VZ 283-20 StVO H-Ende
3. Begründung
Nach Mitteilung der VHH, Bürgerhinweisen und eigenen Beobachtungen kommt es im Bereich der Riepenburger Mühle im Rahmen von örtlichen Veranstaltungen zu Verkehrsbehinderungen und gefährlichen Situationen in der Vorbeifahrt an Kolonnen parkender Fahrzeuge im dortigen Kurvenbereich. Begegnende Fahrzeuge müssen entweder über den Bordstein in den unbefestigten Bereich ausweichen und gefahrvoll zurücksetzen. Grundstückseinfahrten und hier besonders der gastronomische Parkplatz in der Kurve können nicht mehr sicher verlassen werden. Um eine gesicherte Vorbeifahrt bei Gegenverkehr zu gewährleisten, müssen ausreichend dimensionierte Bereichen im Kurvenverlauf geschaffen werden. Das eingeschränkte Halteverbot ermöglicht Ladevorgänge im Bereich der Riepenburger Mühle. Gäste der Riepenburger Mühle können in den geraden Straßenabschnitten gefahrloser parken. Die StVB wird die Situation weiterhin beobachten und ggf. weiter gehende Fahrbahnrandbeschränkungen zeitnah anordnen. Die Fahrbahnrandbeschränkung dient der Busbeschleunigung und der allgemeinen Verkehrssicherheit.
IV. Curslacker Deich 377 bis 383a - Verlängerung der Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Curslacker Deich 377 bis 383a folgendes an: Verlängerung der Fahrbahnrandbeschränkung nach Deckensanierungsmaßnahme
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Curslacker Deich 377: Abhängen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) und Aufhängen VZ 283-30 StVO (H-Mitte)
2.2. Curslacker Deich 383a: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
3 Begründung
Für die Sanierungsmaßnahme mit Umgestaltung der Haltestellen ist die Verlängerung der Fahrbahnrandbeschränkung erforderlich, um auch bei hoher Busdichtenutzung des neuen Bushaltestellenkaps eine Befahrung der Strecke zu ermöglichen.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.