Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 16.11.2020 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 9
I. Sophie-Schoop-Weg, Übergang vom Rahel-Varnhagen-Weg kommend - Aufbringen von unterbrochener Thermoplastik
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Sophie-Schoop-Weg, Übergang vom Rahel-Varnhagen-Weg kommend folgendes an: Aufbringen von unterbrochener Thermoplastik
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Aufbringen von unterbrochener Thermoplastik auf die Fahrbahnbegrenzungslinien auf drei
Streckenabschnitten jeweils ca. 25 m lang gem.Skizze
3. Begründung
Im S-kurvigen Verlauf der Fahrbahn werden die Radfahrstreifen regelhaft von Kraftfahrzeugverkehr deutlich überstreift. Dadurch wird der Rad fahrende Verkehr behindert/gefährdet. Da hier zudem dem Radverkehr ein Ein-/Abbiegen in den Fuß-/Radweg der Hainbuchenallee angeboten wird, kann durch die Thermoplastik als zusätzliche optische und akustische Trennung der Kraftfahrzeugverkehr zu regelkonformen Verhalten bewegt werden.
II. Sophie-Schoop-Weg / Übergang Hainbuchenallee - Ergänzende Beschilderungen - Markierung für den Radverkehr
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Sophie-Schoop-Weg / Übergang Hainbuchenallee folgendes an: Ergänzende Beschilderungen und Markierung für den Radverkehr
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Gem. Skizze:
2.1. Aufstellen der beiden VZ 1000-31 StVO (Beidrichtungen) mit VZ 1012-31 StVO (Ende) an kleiner Grüninsel
2.2. Auftragen von je einem Bodenpiktogramm „Rad“ mit Pfeilmarkierung auf dem nördlichen und südlichen Radfahrstreifen
3. Begründung
An der Örtlichkeit wird der Radverkehr vom Rahel-Varnhagen-Weg optional auf dem nichtbenutzungspflichtigen südlichen Radweg an den Sophie-Schoop-Weg geführt, damit der Rad fahrende Verkehr hier in den Fuß- /Radweg der Hainbuchenweg gelangt. Der Rad fahrende Verkehr darf hingegen nicht weiter auf dem südlichen Radfahrstreifen des Sophie-Schoop-Wegs fahren. Dieses ist jedoch wiederholt zu beobachten. Durch die ergänzende Beschilderung und Markierung wird die Rechtslage für den Rad fahrenden Verkehr verdeutlicht.
III. Holtenklinker Straße 42/44 – Parkstreifen - Zeitliche Beschränkung des Parkstreifens, Parkscheibenregelung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Holtenklinker Straße 42/44 - Parkstreifen
folgendes an: Zeitliche Beschränkung des Parkstreifens, Parkscheibenregelung statt eingeschr.
Halteverbot
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Abbau der beiden VZ 286/10 bzw 286/20 (eingeschränktes Halteverbot) jeweils mit dem Zusatz „auf dem Seitenstreifen“
2.2. Holtenklinker Straße 42-Parkstreifen-Beginn: Aufstellen der Beschilderung: VZ 314-10 (Parken-Beginn) mit VZ 1040-32 StVO (Parkscheibe 1 Stunde) und Zusatzzeichen 1042-33 StVO ( Mo – Sa 8-18 h )
2.3. Holtenklinker Straße 44-Parkstreifen-Ende: Aufstellen der Beschilderung: VZ 314-20 Parken-Ende) mit VZ 1040-32 StVO (Parkscheibe 1 Stunde) und Zusatzzeichen 1042-33 StVO ( Mo – Sa 8-18 h )
3. Begründung
Während der Öffnungszeiten der umliegenden Geschäfte und Einrichtungen besteht ein
erheblicher Parkdruck. Das bestehende eingeschränkte Halteverbot lässt nur Ladetätigkeiten
und Ein-/Aussteige-vorgänge zu und schließt den Kundenkreis zu stark aus. Die vorstehende
Anordnung verbessert die bestehende Parksituation, schafft geordnete Parkplätze und entspricht dem dortigen Bedarf.
IV. Brookdeich 110/112 - Personengebundener Stellplatz
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Brookdeich 110/112 folgendes an: Personengebundener Behindertenstellplatz
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Brookdeich 11/112 (ehemals bereits markierter Stellplatz für Behinderte): Aufstellen eines VZ 314 mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO
3 Begründung
Der Antragstellller ist Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und kann sich wegen der Schwere des Leidens nur im Rollstuhl außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Stellplätze in der Tiefgarage sind nicht verfügbar bzw. mit Rollstuhl nicht nutzbar. Er zählt daher zu dem in der VwV in den §§ 45 und 46 aufgeführten begünstigten Personenkreis.
V. Von-Anckeln-Straße 11 a-15 - Gehwegparken
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Von-Anckeln-Straße 11 a-15 folgendes an: Gehwegparken
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Von-Anckeln-Straße Höhe 15, 2 m hinter dem Sielschacht: Aufstellen VZ 315-66 StVO (Parken ganz Anfang)
2.2. Von-Anckeln-Straße vor Einfahrt zu 11 b: Aufstellen VZ 315-67 StVO (Parken ganz Ende)
3 Begründung
Nach Rücksprache mit dem B/MR 2 wird für den befestigten überbreiten Gehwegbereich das Parken vollflächig auf den Nebenfläche angeordnet, da ein ausreichend breiter Gehweg von 1,5 m sichergestellt ist. Die AO entspricht dem örtlichen Bedarf.
VI. Brookkehre 54-56 - Aufbringen einer Grenzmarkierung (VZ 299)
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Brookkehre 54-56 folgendes an: Aufbringen einer Grenzmarkierung zwischen den Grundstückseinfahrten Broockkehre 54 + 56.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Markierung des o.g. Bereiches
3. Begründung
Es finden regelmäßige Lieferverkehre zu den an den o.g. Hausnummern ansässigen Firmen statt. Dieser wird durch parkende Fahrzeuge zwischen den Einfahrten erheblich erschwert oder unmöglich gemacht. Alternativ wäre ein Haltverbot gegenüber der Grundstückseinfahrten, was von hier aber auf Gründen der Verhältnismäßig (Wegfall von deutlich mehr Parkraum), nicht in Betracht kommt. Die Maßnahme dient der Erleichterung / Möglichmachung des Wirtschaftsverkehrs.
VII. Bergedorfer Schlossstraße – zeitlich befristetes Versuchsmodell ab dem 22.06.2020, jetzt verlängert bis mindestens 15.03.2021, des Bezirksamtes Bergedorf u.a. Umkehrung der Einbahnstraße, provisorische Einbauten
Straßenverkehrsbehördliche Zustimmung zu den Verkehrszeichenplänen vom 12.06.2020.
Die Straßenverkehrsbehörde des PK 43 erteilt den übersandten und mit dem PK 43 abgestimmten Verkehrszeichenplänen seine grundsätzliche die Zustimmung und ordnet die Beschilderung und Markierungen an und erteilen die hierfür erforderliche straßenverkehrsbehördliche Anordnung gem. § 45 (3) Straßenverkehrsordnung (StVO).
Der Versuch erstmalig befristet bis zum Herbst 2020 wird bis mindestens 15.03.2021 verlängert.
VIII. Lohbrügger Landstraße 173, Gehweg-/Haltestellenfläche - Auftragen einer übergroßen Grenzmarkierung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Lohbrügger Landstraße 173, Gehweg-/Haltestellenfläche folgendes an: Auftragen einer übergroßen Grenzmarkierung VZ 299 StVO
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Lohbrügger Landstraße 173: Auftragen einer übergroßen Grenzmarkierung VZ 299 StVO auf Haltestellenfläche gem.- Skizze
3. Begründung
Zur Kenntlichmachung der überlangen Grundstückszufahrt und Freihalten der Ausstiegsflächen für die Nutzer des ÖPNV ist eine Grenzmarkierung erforderlich.
IX Dreieichenweg 6-8a - Fahrbahnrandparken
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Dreieichenweg 6-8a folgendes an: Verlängern des Fahrbahnrandparkens
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Dreieichenweg Höhe 6: Abbau VZ 315-57 StVO und Aufhängen VZ 315-58 StVO (halbseitiges rechtes Fahrbahnrandparken – Mitte)
2.2. Dreieichenweg Höhe 8a: Abbau VZ 315-56 StVO und Aufhängen VZ 315-58 StVO (halbseitiges rechtes Fahrbahnrandparken – Mitte)
3. Begründung
Nach Änderung der ÖPNV-bedingten Fahrbahnrandbeschränkung auf der Nordseite des Dreieichenwegs wird versuchsweise die bis dato erforderliche Ausweichstelle mit der unterbrochenen Möglichkeit des halbseitigen Gehwegparkens auf der Südseite nunmehr durchgängig ermöglicht.
X. Ladenbeker Furtweg Höhe Stadtteilschule Richard-Linde-Weg - Abbau eines Fußgängerschutzgitters
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Ladenbeker Furtweg Höhe Stadtteilschule Richard-Linde-Weg folgendes an: Abbau eines Fußgängerschutzgitters
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Ladenbeker Furtweg Höhe Stadtteilschule Richard-Linde-Weg: Ersatzloser Abbau des Fußgängerschutzgitters
3. Begründung
Nach den Umbaubaumaßnahmen an der Stadtteilschule Richard-Linde-Weg ist das ehemals erforderliche Fußgängerschutzgitter an der Örtlichkeit nicht mehr erforderlich, da die ehemals vorhandene Treppe in der Grünanlage so nicht mehr vorhanden ist und keine Gefahr des unachtsamen Laufens auf die Fahrbahn von der Treppenanlage kommend besteht.
XI. Billwerder Straße, Haltestelle Ruseler Weg - Umverlegung einer Haltestelle, Änderung des Parkens
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Billwerder Straße, Haltestelle Ruseler Weg folgendes an: Umverlegung einer Haltestelle
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Aufhebung/Verlegung der Haltestelle Billwerder Straße Nr. 31 „Ruseler Weg“ zur Billwerder Straße 15/17
2.2. Billwerder Straße 15: Umstellen des VZ 315-56 (Halbseitiges Gehwegparken-Anfang) StVO
2.3. Billwerder Straße vor 19, Aufstellen der VZ 315-56 (Halbseitiges Gehwegparken-Anfang) und VZ 315-57 (Halbseitiges Gehwegparken-Ende)
2.4. Billwerder Straße 33 bis Einmündung:
Lima 5: Aufhängen VZ 283-10 (H-Anfang) StVO
Lima 6: Aufhängen VZ 283-30 (H-Mitte) StVO
Lima 7: Aufhängen VZ 283-30 (H-Mitte) StVO
3. Begründung
Nach jahrelanger Schulschließung wird die Haltestelle Ruseler Weg Rtg. Norden näher an den örtlichen Ein- und Ausstiegbedarf der Fahrgäste angelegt. Sie dient zudem der geplanten besseren Anbindung der Fachhochschule Lohbrügge an das ÖPNV-Netz. Unter Änderung der ersten Bezugsanordnung vom 23.06.2020 wird die Haltestelle zur zukünftigen barrierefreien Anlegung weiter verlegt, was eine Anpassung des halbseitigen Gehwegparkens erfordert. Der Standort der ehemaligen Haltestelle ist aufgrund der Verkehrsmengen nicht geeignet, bordsteinparalleles Parken zu erlauben, ohne den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit insbesondere auch der Schülerverkehre zu gefährden.
XII. Billwerder Straße 21 - Wiederaktivierung einer Haltestelle "Ruseler Weg"
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Billwerder Straße 21 folgendes an: Wiederaktivierung einer Haltestelle "Ruseler Weg"
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Billwerder Straße 21: Aufstellen des VZ 224 StVO (Haltestelle) durch VHH
2.2. Unter Aufhebung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen (vom 23.06.2020 und 26.10.2020 – selbiges Aktenzeichen) ist das halbseitige Gehwegparken an der Billwerder Straße Höhe 19 wieder zu aktivieren.
3 Begründung
Für die Billwerder Straße hatte die VHH eine zusätzliche Haltestelle an der Billwerder Straße-nördlich bzw. Bergedorfer Straße gefordert.
Dieser Wunsch war aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht nicht umsetzbar bzw. hätte weitere Beteiligungen oder größere Umbaumaßnahmen erfordert.
Die Verlegung der Haltestelle zur Hausnummer 19-17 wurde anlässlich eines Ortstermins als ungeeignet erkannt. Die weitere von der VHH wunschgemäße Verlegung zur Hausnummer 15 hat in der nachträglichen Prüfung in den Gesamtumständen unter Abwägung aller Interessen keine hinreichende Begründung. Somit wird hiermit die Wiedernutzung der alten und bewährten Haltestelle angeordnet.
Dieser Standort bietet den Vorteil, dass die Bordsteinhöhen deutlich geeigneter sind und die Warte- und Ausstiegsflächen für Fahrgäste jüngst hergerichtet worden sind. Insbesondere fängt dieser Standort die verstärkten Linienverkehre besser auf.
XIII. Brookdamm / Brookdeich - Entfernen von VZ
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Brookdamm / Brookdeich folgendes an:
Entfernen von VZ
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Entfernen der VZ 239 StVO (Gehweg) mit dem Zusatzzeichen VZ 1022-10 StVO (Radfahrer frei)
3. Begründung
Es besteht keine Notwendigkeit den Radfahrer eine Nutzungsoption auf dem Gehweg einzuräumen. Der Radfahrer fährt, wie ortsüblich, auf der Fahrbahn. Ein Gehweg selbst braucht hat keine Beschilderung, da er optisch für sich erklärend ist.
XIV. Mohnhof - Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Mohnhof folgendes an: Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Abhängen des VZ 286-10 StVO (eingeschr. Halteverbot-Anfang) und Aufhängen des VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)
2.2. Abhängen der beiden VZ 286-10 (eingeschr. Halteverbot-.Ende) und VZ 283-10 (H-Anfang) StVO und Aufhängen des VZ 283-30 StVO (H-Mitte)
3. Begründung
Das eingeschränkte Halteverbot im Abbiegestreifen einer Kreuzungsanlage ist nicht regelkonform. Haltende Fahrzeuge lassen regelmäßig auch weniger drei Meter Restfahrbahnbreite. Eine Behinderung/Blockierung in der Abbiegespur stellt eine Unfallgefahr da.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
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