21-0248

Anordnung der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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14.01.2020
10.12.2019
Sachverhalt

 

I. Horster Damm 45-47 ggü./Birkenweg (Escheburg-Vossmoor)

Austausch der beschränkenden Beschilderung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Horster Damm 45-47 ggü./Birkenweg (Escheburg-Vossmoor) folgendes an: Austausch der beschränkenden Beschilderung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Abbau des VZ 250 StVO (Verbot für Fzg. aller Art) gem. Skizze

2.2. Aufhängen des VZ 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) gem. Skizze

 

3 Begründung

Der in Glensander gelegte Weg (Birkenweg) über die kleine Brücke (Brookwetterung) nach Escheburg-Vossmoor dient der fuß-und radfahrgerechten Anbindung der Siedlung an den Horster Damm und der dortigen Haltestelle des VHH. Das Verbotsschild VZ 250 StVO schloss bislang den Radverkehr, der hier verträglich mit dem Fußgängerverkehr fahren kann aus. Aus Rtg. Escheburg Vossmoor fehlte bislang eine entsprechende beschränkende Beschilderung. In Absprache mit dem Kreis und Polizei Ratzeburg wird hier eine analoge Beschilderung ausgeführt.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

II. Elversweg 4-6 und ggü. Fahrbahnrandbeschränkung verlängern

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Elversweg 4-6 und ggü. folgendes an:

Fahrbahnrandbeschränkung verlängern

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Elversweg 4 (Lima): Abhängen VZ 283-20 (H-Ende) und Aufhängen des VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

2.2. Elversweg 4-6: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)

2.3. Elversweg 4-6 ggü.: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

 

3 Begründung

In den Hauptverkehrszeiten kommt es durch am Fahrbahnrand parkender Fahrzeuge zu Beeinträchtigungendes Verkehrsflusses mit Auswirkungen auf den beampelten Kreuzungsbereich. Die gegenwärtig eingerichtete zeitlich befristete Baustellenfahrbahnrandbeschränkung zeigt, dass mit einer dauerhaften Fahrbahnrandbeschränkung die Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Kreuzung nicht mehr auftreten und der Verkehr sicherer im Kreuzungsbereich fahren kann. Die dauerhafte Anordnung der verlängerten Fahrbahnrandbeschränkung ist deshalb erforderlich.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

Petitum/Beschluss

 

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

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