Alternative Wärmeerzeugung in Boberg
Kleine Anfrage der BAbg. Emrich, Froh, Zaum, Wegner und der CDU-Fraktion
Die Gebäude in Boberg im Geltungsbereich des Bebauungsplans Lohbrügge 97 werden durch Fernwärme beheizt. Dies ist im B-Plan geregelt und unter §2 Nr. 13 planungsrechtlich festgesetzt. Die Wärme wird durch ein Blockheizkraftwerk erzeugt, dass unseres Wissens nach zu etwa 80% mit Erdgas betrieben wird.
Die Festsetzungen des B-Plans in Bezug auf den Anschlusszwang haben den Hintergrund, dass dadurch eine wirtschaftliche und ressourcenschonende Wärmeversorgung sichergestellt werden sollte. Durch kürzliche Preiserhöhungen des Betreibers beträgt der Wärmepreis für den Endkunden mittlerweile 23,7 ct / kW. Die Betroffenen haben mit der Monopolstellung des Fernwärmebetreibers und dem Ausschluss alternativer Wärmequellen keinerlei Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Jedweder Wettbewerb ist faktisch ausgeschlossen.
Was 1999 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans mit den Regelungen zur Fernwärme sinnvoll war, muss neu überdacht werden. Dezentrale, regenerative Energiequellen sind nötig zur Energiewende und können zu einer Dämpfung der Energiekosten für die Betroffenen führen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
1. Ist die Regelung im B-Plan (§2 Nr. 13), nach der die Wärmeversorgung ausschließlich durch Anschluss an das Fernwärmenetz erfolgen darf, weiterhin gültig oder durch neuerliche Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung obsolet?
2. Ist es richtig, dass aufgrund dieser Regelungen der Betrieb von Wärmepumpen und Solarthermieanlagen ausgeschlossen ist?
3. Auf welche anderen Wärmeerzeugungsmöglichkeiten findet die Regelung im B-Plan Anwendung (z.B. eigene Gas/-Ölheizungen, Kamine, Öfen, etc.)
4. Inwiefern ist der Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung auf den Hausdächern im Hinblick auf die Regelungen des B-Plans erlaubt?
5. Umfasst diese Regelung den vollständigen Geltungsbereich des B-Plans? Wenn nein, welche Bereiche?
6. Ist das ganze Gebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Lohbrügge 97 mit Fernwärme erschlossen?
7. Stellt die Regelung zur Fernwärme einen Grundzug der Planung dar? Kann von den Bestimmungen des B-Plans per Befreiung abgewichen werden?
Wenn ja, welche Ausnahmen bzw. Befreiungen wurden bezüglich der Regelungen nach §2 Nr. 13 im Gebiet bereits genehmigt?
8. Welche Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze gelten bei Wärmepumpen?
a. Sind hierzu gesetzliche Änderungen geplant? Wenn ja, bitte ausführen.
b. Inwiefern können Grenzabstände einvernehmlich mit dem Nachbarn per Baulast verringert werden?
c. Inwiefern spielen Schallemissionsgrenzwerte bei den Abstandsflächen eine Rolle?
9. Wie lange würde es dauern, bis nach einem Beschluss der Bezirksversammlung der Bebauungsplan rechtswirksam dahingehend geändert ist, dass der Einsatz von alternativen Wärmeversorgungsquellen, insbesondere aus erneuerbaren Energien, zulässig wird?
10. Wie bewertet das Bezirksamt den Ansatz, den Bebauungsplan zwecks Zulässigkeit für alternative Wärmeversorgungsmöglichkeiten zu ändern?
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