Fortsetzung der Beratungen vom 24.05.2022. Beratungsbedarf angemeldet von der Fraktion DIE LINKE.
Herr Dr. Schülke erläutert, das im Antrag beschriebene Problem sei lange bekannt. Frage der Ausschuss bei Vorstellung eines Vorbescheidsantrags nach Aspekten wie dem Baumbestand, verweise das Amt darauf, dass nur die von den Antragstellenden eingereichten Fragen beantwortet würden. Werde dann später ein Bauantrag mit positiven Amtsvotum vorgestellt, verweise das Amt auf die Bindungswirkung, die der zuvor erteilte Vorbescheid entfalte.
Daraus ergebe sich, dass die Ausschussmitglieder für ihre Entscheidungsfindung die Fragen eines Vorbescheidsantrags kennen müssten, was derzeit regelmäßig nicht der Fall sei. Insbesondere wenn Vorbescheidsanträge anders als in § 63 Abs. 1 Satz 1 HBauO keine einzelne, sondern ein Baugenehmigungsverfahren abdeckende Fragen enthielten, müsse der Bauausschuss diese vor Bescheidung erhalten.
Frau Schaper-Armbrust stellt fest, die Behandlung von Vorbescheidsanträgen sei gesetzlich geregelt. Der Umfang der eingereichten Fragen obliege den Antragstellenden. Ein erteilter Vorbescheid entfalte für die darin beantworteten Fragen Bindungswirkung. Seien Befreiungen beantragt, würden die entsprechenden Bauvorhaben dem Ausschuss vorgestellt. Eine bauordnungsrechtliche Prüfung finde in der Regel im Baugenehmigungs-, nicht im Vorbescheidsverfahren statt.
Aus der Vereinbarung nach § 19 (1) BezVG über die Informationspflicht des Bezirksamtes gegenüber der Bezirksversammlung ergebe sich, welche Bauvorhaben das Amt dem Bauausschuss vorstellen müsse. Die eingereichten Fragen der Vorbescheidsanträge seien in der Vereinbarung nicht aufgeführt.
Der Ausschuss lehnt den Antrag einstimmig ab.
Der Ausschuss nimmt den Monatsbericht an die Wohnungsbaukoordinatorin (Anlage) zur Kenntnis.