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Vorbescheidsanträge anonymisiert dem Bauausschuss vorlegen oder in der amtlichen Ausschussvorlage textlich zusammenfassend darstellen! Antrag von Dr. Claus Schülke (AfD) (NEUFASSUNG)

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 14.06.2022 Bauausschuss Ö 1

Sachverhalt

Der Bauausschuss ist seit einiger Zeit in zunehmendem Ausmaß mit Vorbescheidsan-trägen befasst.

 

§ 63 Abs. 1, Satz 1 HBauO lautet:

 

Einer Bauherrin oder einem Bauherrn ist auf Antrag zu einzelnen Fragen

des Vorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen.

 

In § 71 Abs. 2 HBauO heißt es:

 

Der Vorbescheid gilt zwei Jahre.

 

Diese „einzelnen Fragen“ des Bauherrn i.S.v. § 63 HBauO, die per defintionem inhaltlich hinter einem kompletten Baugenehmigungsantrag zurückbleiben, sind dem Bauaus-schuss – anders als dem Amt - zum Zeitpunkt seiner Befassung mit dem vom Amt positiv vorgestellten Vorbescheidsantrag nicht bekannt. Ebensowenig ist dem Ausschuss bekannt, ob der Bauherr den Vorbescheidsantrag für ein nachfolgendes vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO) oder ein solches mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO) stellt. Eine Kenntnis all dessen erschließt sich auch nicht, jedenfalls nicht ausreichend, auch nur mittelbar über den vom Amt gewählten Wortlaut seiner Vorlage.

 

Der Bauausschuss weiß folglich nicht, welche Bindungswirkung der Bescheid  - wenn er ihm zustimmt – aus Rechtsgründen zugunsten eines künftigen, in gleicher Sache fristgerecht vom Bauherrn eingereichten Baugenehmigungsantrags entfalten würde.

 

Will der Ausschuss dann einen solchen vom Amt positiv vorgestellten Bauge-nehmigungsantrag ablehnen, dann muss er unter Umständen - wegen des ihm nicht bekannten Ausmaßes der Bindungswirkung des Vorbescheids - mit einer genau auf diese

 

 

 

 

 

Bindungswirkung gestützten Beanstandung durch das Amt gemäß § 22 Abs. 1 und 3, Satz 1 BezVG rechnen (oder mit deren bloßer Ankündigung, wie schon weit mehr als einmal geschehen), also damit, dass er aus Rechtsgründen seinen politischen Willen nicht mehr gemäß § 19 Abs.2 BezVG umsetzen kann.

 

Der Bauausschuss muss deshalb, schon bevor er über einen Vorbescheidsantrag entscheidet, ausreichende Kenntnis von dessen Inhalt erhalten. Nur so kann er die Auswirkungen des Vorbescheids auf ein späteres Baugenehmigungsverfahren beurteilen, abwägen und vom Ergebnis dieser Prüfung sein Votum abhängig machen.

 

Das Bezirksamt wird gemäß § 19 Abs. 2 BezVG gebeten,

 

seinen Anlagen, mit denen es dem Bauausschuss Vorbescheidsverfahren gemäß § 63 HbauO vorstellt, den anonymisierten Textteil (Baubeschrei-bung) des Vorbescheidsantrages anzufügen

 

hilfsweise,

 

die in seinen Vorlagen jeweils unter der Überschrift „2. Vorhaben“ gemachten Angaben um eine aussagekräftige Zusammenfassung der vom Bauherrn angebrachten Fragen i.S.d. § 63 HBauO zu ergänzen.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Der Bauausschuss wird um Zustimmung und Weiterleitung an die Bezirksversammlung gebeten.

 

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