Es sind keine Fragen eingereicht worden.
Fortsetzung der Beratung vom 17.12.2025.
Eine anwesende Bürgerin betont, die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) habe vor Gericht eine erhebliche Niederlage eingefahren. Die Öffentlichkeit sei im Bebauungsplanverfahren nicht ausreichend beteiligt worden.
Frau Boehlich stellt fest, es habe bereits zahlreiche Gerichtsverfahren zu Bebauungsplänen gegeben. Die Bezirksversammlung habe das Recht, nun ein neues Verfahren einzuleiten. Es müsse nun geklärt werden, ob dies politisch gewollt sei.
Herr Hielscher betont, eine Innenhofbebauung an der Leverkusenstraße sei grundsätzlich möglich. Es müsse nun der Verfahrensweg geklärt werden.
Herr Werner konstatiert, die FHH habe in diesem Verfahren auf verschiedenen Ebenen versagt und stehe vor einem Scherbenhaufen.
Herr Conradentgegnet, das Amt teile diese Einschätzung nicht. Er erläutert, das Oberverwaltungsgericht habe die Fehler des Bebauungsplanverfahrens aufgezeigt. Diese ließen sich in einem neuen Verfahren beheben. Dem Grundstückseigentümer stehe ein Antrag nach § 246e Baugesetzbuch (BauGB) offen. Ob ein solcher Antrag gestellt werde, liege nicht in den Händen der Verwaltung. Nach Eingang würde der Antrag zeitnah im Bau- und Stadtentwicklungsausschuss beraten werden.
Frau Hubert gibt zu bedenken, wie zu verfahren sei, wenn nach Einleitung eines neuen Bebauungsplanverfahrens ein Antrag nach § 246e BauGBeingehe.
Herr Conrad führt aus, es bestehe eine dreimonatige Bescheidungsfrist für Anträge nach § 246e BauGB. Auf mögliche Bebauungsplanverfahren nehme das Gesetz keinen Bezug. Auf Nachfrage von Frau Koppke bestätigt er, dass sich seit der letzten Beratung in der Sitzung vom 17.12.2025 die Eigentumsverhältnisse nicht verändert hätten. Auf Nachfrage von Herrn Hielscher bestätigt er außerdem, das Amt habe seit dem Gerichtsurteil zum Bebauungsplan Bahrenfeld 68 mehrfach mit dem Grundstückseigentümer gesprochen.
Herr Jebe regt an, bereits vor Eingang eines Antrags nach § 246e BauGB zu beraten, ob eine Genehmigung politisch gewollt sei. Wohnungsbau auf dem betroffenen Grundstück wäre grundsätzlich zu begrüßen.
Frau Koppke spricht sich für die Einleitung eines neuen Bebauungsplanverfahrens anstelle einer Genehmigung nach § 246e BauGB aus, auch weil die Beteiligung der Öffentlichkeit ansonsten nicht ausreichend gegeben sei.
Frau Boehlich stellt klar, falls ein Antrag nach § 246e gestellt werde, müsse dieser bearbeitet werden, andernfalls trete Genehmigungsfiktion ein.
Frau Hubert regt an, vor einer möglichen Antragstellung oder Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu beraten, welche Baumasse vorstellbar sei. Sie gibt zu bedenken, dass ein neues Bebauungsplanverfahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde. Im Ausschuss solle frühzeitig ein Verfahren zum Umgang mit Anträgen nach § 246e BauGB beraten werden. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit könne der Bauausschuss eine öffentliche Anhörung beschließen.
Herr Conrad wirft ein, es stehe dem Ausschuss frei, ein politisches Signal an den Eigentümer bezüglich eines vorstellbaren Bauvorhabens zu richten.
Frau Boehlich bestätigt auf Nachfrage von Herrn Eschenburg, die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 246e Abs. 1 BauGB werde in der Freien und Hansestadt Hamburg durch den Bezirk erteilt.
Herr Conrad ergänzt auch auf Nachfrage von Herrn Eschenburg, die Prüfung nachbarlicher Interessen gemäß § 246e Abs. 1 BauGB liege ebenfalls in der Zuständigkeit der Bezirke.
Eine weitere anwesende Bürgerin erkundigt sich, wie die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Wahrung der nachbarschaftlichen Interessen in einem Antragsverfahren nach § 246e BauGB sichergestellt würden. Die Nachbarschaft spreche sich nicht gegen den Wohnungsbau aus, wolle allerdings ihre Expertise einbringen.
Frau Boehlichführt aus, für bestimmte Bauvorhaben sei die Zustimmung der Nachbareigentümer:innen notwendig. In einem Verfahren nach § 246e BauGB werde jedoch keine breite Beteiligung der Öffentlichkeit wie in einem Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Grundsätzlich würden Bauanträge nicht-öffentlich im Bauausschuss beraten. Wenn dieser eine öffentliche Anhörung beschlösse, würde die Nachbarschaft von der Veranstaltung erfahren.
Frau Benkert betont, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts könne nicht auf das Thema der Corona-Pandemie reduziert werden. Es sei auch eine unzulässige Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ergangen. Hier habe ein Abwägungsfehler vorgelegen.
Frau Boehlich pflichtet bei, auch der Ausschluss bestimmter Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet sei nicht zulässig gewesen. Für eine restriktivere Nutzung hätte die Ausweisung reines Wohngebiet genutzt werden müssen. Gerichtsurteile zu Bebauungsplänen seien schärfer geworden und bezögen sich beispielsweise auch auf grammatikalische Aspekte.
Herr Werner stellt fest, das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des neuen § 246e BauGB sei noch unklar.
Frau Frauenlob erinnert, der Umgang mit der Coronavirus-Schutzverordnung im Zusammenhang mit Bebauungsplanverfahren sei seinerzeit unklar gewesen. Die Bezirksversammlung habe während der Pandemie mitunter nicht-öffentlich getagt.Zudem gebe es nunmehr Heilungsverfahren. Sie kündigt an, Vertretungen der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen würden in der Sitzung am 04.02.2026 zum § 246e BauGB referieren.
Herr Trede führt aus, in einem Antragsverfahren nach § 246e BauGB seien nachbarschaftliche Belange im Beteiligungsverfahren zu klären. Belange der Öffentlichkeit seien hingegen nur in einem Planverfahren einzubeziehen.
Der Antrag von Herrn Hielscher, die Debatte zu schließen und das weitere Verfahren erst nach Darstellung der Position des Grundstückseigentümers im nicht-öffentlichen Teil zu beraten, wird einstimmig beschlossen.
Der Ausschuss nimmt die Drucksache zur Kenntnis.
Der Ausschuss nimmt die Drucksache zur Kenntnis.
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