21-5096

Zuständigkeitsübertragung auf das Bezirksamt Altona Dringlicher Antrag der Fraktionen CDU, GRÜNE, FDP und SPD

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 30.05.2024 Bezirksversammlung Ö 8.8

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 24.04.2024 bat die Behörde für Wirtschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) alle sieben Bezirksamtsleitungen, umgehend die Bezirksversammlungen über die geplante Übernahme von Aufgaben nach dem Konsumcannabisgesetz zu informieren.

 

Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) vom 27.03.2024, BGBl. I, Nr. 109, ist in Teilen zum 01. April in Kraft getreten. Artikel I dieses Gesetzes, das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG), tritt überwiegend zum 01. Juli 2024 in Kraft.

 

Das KCanG hat u. a. das Ziel, den Schwarzmarkt zu bekämpfen, da der Konsum von Cannabis, das vom Schwarzmarkt bezogen wird, häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden ist.

 

Durch das Gesetz werden erstmals Regelungen geschaffen, die u. a. in Kapitel 4 KCanG den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis und     Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum unter bestimmten Bedingungen gestatten.

 

Die operative Aufgabenerfüllung für die Wahrnehmung der Verwaltungstätigkeiten nach Kapitel 4 KCanG einschließlich der Erlaubniserteilung und Kontrolle von Anbauvereinigungen sowie die Verfolgung und Ahndung der damit im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten soll in Abstimmung mit der Bezirksamtsleitung Altona, der künftig zuständigen Fachbehörde, der weiteren künftig für Aufgaben nach dem KCanG zuständigen Behörden sowie der für die Bezirksaufsicht zuständigen Fachbehörde und im Einvernehmen mit den anderen Bezirksamtsleitungen zentral für ganz Hamburg auf das Bezirksamt Altona übertragen werden.

 

Mit Beschluss vom 25.04.2024 (Drs. 21-9110B) „stimmte die Bezirksversammlung Altona der Übertragung von Aufgaben an das Bezirksamt im Rahmen der Umsetzung des Konsum-Cannabisgesetzes unter dem Vorbehalt zu, dass diesem die notwendigen zusätzlichen personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu verweist die Bezirksversammlung auf die beigefügte Aufstellung des Bezirksamtes (siehe nicht-öffentliche Anlage 2).“ (Hinweis: Die Anlage 2 ist nicht-öffentlich und liegt zunächst diesem Antrag nicht bei).

 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bezirksamt Altona für die operative Durchführung der komplexen und umfangreichen Aufgaben, welche mit der Umsetzung des KCanG einhergehen zwingend 14 Stellen (davon 9 Planstellen) sowie Personal- und Sachkostenermächtigungen benötigt.

 

Ohne die entsprechenden Plan- und Tarifstellen sowie die Bereitstellung der benötigten Ermächtigungen, muss die Übernahme der Zuständigkeit abgelehnt werden.

 

Vor diesem Hintergrund beschließt die Bezirksversammlung:

 

  1. Die Senatskanzlei, die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und die Finanzbehörde werden nach § 27 BezVG gebeten, die nachvollziehbaren bezirklichen Bedarfe für eine verantwortungsvolle, zentrale Wahrnehmung der mit dem KCanG entstehenden Verwaltungsaufgaben zentral durch das Bezirksamt Altona nicht nur anzuerkennen, sondern die dafür zwingend erforderlichen Plan- und Tarifstellen sowie die Bereitstellung der benötigten Ermächtigungen zur Verfügung zu stellen.

 

  1. Der BWFGB wird nach § 27 BezVG empfohlen, der Übertragung der operativen Aufgabenwahrnehmung für die Wahrnehmung der Verwaltungstätigkeiten nach Kapitel 4 KCanG einschließlich der Erlaubniserteilung und Kontrolle von Anbauvereinigungen sowie die Verfolgung und Ahndung der damit in Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten zentral auf das Bezirksamt Altona nur zuzustimmen, wenn die entsprechenden Plan- und Tarifstellen sowie die Bereitstellung der benötigten Ermächtigungen bereitgestellt werden.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Anhänge

ohne

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.