Zufahrtsregelungen für das Kerngebiet von freiRaum Ottensen Beschlussempfehlung des Amtes
Letzte Beratung: 21.07.2025 Mobilitätsausschuss Ö 4
Auf Basis des Beschlusses der Bezirksversammlung „freiRaum Ottensen – Das autoarme Quartier: Der Umbau kommt!“ (Drs. 21-4298.3B, Anlage) vom 28.09.2023 wurde ein Vorschlag für die zukünftigen Zufahrtsregelungen für das Kerngebiet von freiRaum Ottensen entwickelt. Die Regelungen wurden vor dem Hintergrund der allgemeinen Projektziele von freiRaum Ottensen und auf Grundlage der Ergebnisse aus durchgeführten Verkehrszählungen, den Beteiligungsergebnissen aus öffentlichen Redeständen, Befragungen und Sprechstunden für Gewerbebetriebe, Praxen und Einrichtungen im Kerngebiet und Gesprächen mit den größten Kurier-, Express und Paketdienstleistern (KEP) erarbeitet.
Das zufahrtsbeschränkte Kerngebiet umfasst die Bahrenfelder Straße (Nord) zwischen Kleine Rainstraße und Spritzenplatz, die Bahrenfelder Straße (Süd) zwischen Ottenser Hauptstraße und Spritzenplatz, die westliche Große Rainstraße zwischen Bahrenfelder Straße und Kleine Rainstraße sowie die westliche Ottenser Hauptstraße zwischen Bahrenfelder Straße und dem Platz Bei der Reitbahn. Die Zufahrtsbeschränkung wird baulich durch elektronische Absenkpoller abgesichert und richtet sich an den allgemeinen motorisierten Individualverkehr. Wenn die Poller hochgefahren sind, greifen standortbezogene Zufahrts- und Ausnahmegenehmigungen.
In den folgenden Zufahrtszeiten sollen die elektronischen Poller abgesenkt sein und dadurch die Einfahrt in das Kerngebiet für alle Anlieger:innen ermöglichen:
Das Vormittagszeitfenster entspricht den Betriebsabläufen der meisten Gewerbetreibenden und KEP-Dienstleister, das Nachmittagszeitfenster richtet sich vordergründig an Privatpersonen und ermöglicht das Be- und Entladen in Wohnungsnähe. Die Zeiten sind u.a. so gewählt, dass Kita- und Schulwege sicher zu Fuß oder mit dem Rad zurückgelegt werden können. Die Zufahrtszeit am Nachmittag soll auf den Zeitraum von Montag bis Freitag beschränkt werden.
Außerhalb dieser Zufahrtszeiten für alle Anlieger:innen ist eine gesonderte Zufahrts- oder Ausnahmegenehmigung für die Einfahrt erforderlich. Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO dürfen jederzeit einfahren und benötigen keine gesonderte Genehmigung.
Zufahrtsgenehmigungen ermöglichen Personen regulär die elektronischen Poller auch außerhalb der Zufahrtszeiten abzusenken und in das Gebiet einzufahren. Zufahrtsgenehmigungen sollen folgende Personen erhalten:
Die Details des Genehmigungsverfahrens und der Kosten für Prüfung und Erteilung der Zufahrtsgenehmigungen werden mit der zuständigen Fachbehörde und dem Landesbetrieb für Verkehr erarbeitet.
Darüber hinaus können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller:innen nach § 46 StVO Ausnahmegenehmigungen für das Befahren von Bereichen, die für den allgemeinen motorisierten Individualverkehr gesperrt sind, erteilt werden.
Das Projektgebiet von freiRaum Ottensen zeichnet sich durch die Größe der zufahrtsbeschränkten Bereiche und die darin liegende kleinteilige und heterogene Wohn- und Gewerbestruktur aus. Es wurden daher standortbezogene Bedarfe für notwendige Ausnahmegenehmigungen erarbeitet und in das stadtweite Genehmigungsverfahren eingebracht. Dazu gehören u.a. besonders schwere Lieferungen, die nicht innerhalb der Zufahrtszeiten erledigt werden können oder bestimmte Patient:innentransporte.
Die Details des Genehmigungsverfahrens und der Kosten für Prüfung und Erteilung der Ausnahmegenehmigungen werden mit der zuständigen Fachbehörde und dem Landesbetrieb für Verkehr erarbeitet.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Bezirksamt der Bezirksversammlung, folgenden Beschluss gemäß § 19 BezVG zu fassen:
Der Mobilitätsausschuss wird um Zustimmung und Weiterleitung an die Bezirksversammlung gebeten.
Beschlussdrucksache 21-4298.3B
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