21-0799

Wohnungsnotfälle besser versorgen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 20.02.2020

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 20.05.2020 Planungsausschuss Ö 9.1

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 20.02.2020 anliegende Drucksache 21-0686 beschlossen.

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat hierzu mit Schreiben vom 14.04.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Bei Konzeptausschreibungen liegt der Anteil geförderter Wohnungen regelhaft bei 30 %, davon ein Drittel mit Belegungsbindung für vordringlich Wohnungssuchende (WA-Bindung), höchstens jedoch 10% vom Gesamtvolumen. Der SAGA wurde ein Paket mit städtischen Flächen für ca. 6.000 Wohneinheiten (WE) zugesichert, das es ihr ermöglichen soll, ihre Zielzahl von 2000 Wohnungen im Jahr auch in den Folgejahren zu erreichen. In der Regel realisiert die SAGA einen Anteil von 10% der Wohnungen mit Belegungsbindung für vordringlich Wohnungssuchende.

Im „Bericht über die Umsetzung des Gesamtkonzept zur besseren Versorgung vordringlich wohnungssuchender Haushalte mit Wohnraum“ (Drs. 21/18395) sind die Maßnahmen zu Erhöhung des Anteils WA-gebundener Wohnungen in Hamburg, insbesondere im Rahmen von Neubauvorhaben, sowohl der städtischen Wohnungsbaugesellschaften SAGA und fördern & wohnen (f & w) als auch privater Investoren dargestellt. Das Maßnahmenpaket des Gesamtkonzeptes wird kontinuierlich weiterentwickelt und im Sinne einer kooperativen Wohnungspolitik auch gemeinsam mit den Partnern im „Bündnis für das Wohnen“, den Bezirksämtern, den verschiedenen Fachbehörden und weiteren Akteuren umgesetzt.

 

Zu 2:

Die BSW empfiehlt, innerhalb von Bauvorhaben Wohnungen für Menschen mit besonderem Wohnraumbedarf eher einzustreuen als diese zu konzentrieren. Eine Konzentration von WA-Wohnungen auf einer festgelegten Fläche würde dem grundsätzlichen Ziel der Nutzungsmischung sowie der räumlichen Verteilung der unterschiedlichen Wohnformen widersprechen. Eine Regelung des Anteils von 10% der Wohnungen mit WA-Bindung am Geschosswohnungsbau sollte deshalb entweder bereits in Kaufverträgen städtischer Flächen oder in städtebaulichen Verträgen mit den Vorhabenträgern festgeschrieben werden.

 

Zu 3:

Es ist bereits heute gängige Praxis, bei Geltung des Drittelmixes in städtebaulichen Verträgen und bei Erteilung von Befreiungen vom geltenden Planrecht im Bauantragsverfahren einen zwingenden Anteil von 10% WA-Wohnungen an dem Gesamtvolumen des Wohnungsbaus zu fordern, auszuhandeln und auf dieser Basis festzusetzen.

 

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