Wohnungen in den Häusern Luruper Chaussee Hausnummern 13 und 15: Genehmigung für zweijährigen Wohnungsleerstand überprüfen! Dringlicher Antrag der Fraktion DIE LINKE
Die Wohnhäuser Luruper Chaussee Hausnummern 13 und 15 stehen leer. Der Leerstand umfasst alle 12 Wohnungen dieser Häuserzeile mit einer Wohnfläche von insgesamt 460 m2. Seit 1. Juni 2020 war dem Bezirksamt bekannt, dass bereits vier Wohneinheiten in den beiden Wohnhäusern leer standen. Das Bezirksamt hat im März 2023 für 12 Wohneinheiten einen auf zwei Jahre befristeten Leerstand genehmigt. Nach Angaben des Amtes ist der Leerstand genehmigt worden, weil während der geplanten Neubebauung des angrenzenden Grundstücks (Luruper Chaussee Hausnummern 1 bis 11) wegen fehlender Fluchtwege die Sicherheit in den Wohnhäusern Luruper Chaussee Hausnummern 13 und 15 nicht gewährleistet werden kann. Auf dem Nachbargrundstück ist die Neuerrichtung von 66 neuen Wohneinheiten vorgesehen, vgl. Antworten des Amtes auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Drs. 21-4690.
Die Genehmigung eines Leerstands von Wohnungen ist nur dann zu erteilen, wenn das berechtigte Interesse des Eigentümers an dem Leerstand das öffentliche Interesse an der Ermöglichung einer Wohnnutzung überwiegt, §§ 9,10 Hamburgisches Wohnungsschutzgesetz (HmbWoSchG). Sollte jedoch durch eine Anpassung der Baustelleneinrichtung und Bauablaufplanung die Möglichkeit bestehen, die Sicherheit der Wohnhäuser Luruper Chaussee Hausnummern 13 und 15 während der Bauphase auf dem Nachbargrundstück zu gewährleisten, entfiele die rechtliche Grundlage für die bereits erteilte Genehmigung des Leerstands. In diesem Fall ist das öffentliche Interesse, den Wohnraum zügig zu sanieren und den Wohnungssuchenden zur Verfügung zu stellen, höher zu gewichten als das Leerstandsinteresse des Eigentümers.
Festzustellen ist zudem, dass seit Genehmigung des Leerstands ab März 2023 weder mit der Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück begonnen, noch mit einer Sanierung der Wohnhäuser Luruper Chaussee 13 und 15 angefangen wurde. Sollte bei der Überprüfung der Genehmigung des Leerstands festgestellt werden, dass die zwar rechtlich fehlerhaft war, aber aus Vertrauensschutzgründen nicht mehr zurückgenommen werden kann, muss jedoch ein möglicher Verlängerungsantrag über März 2025 hinaus auf jeden Fall vom Amt abgelehnt werden. Der Genehmigungsinhaber ist aufzufordern, umgehend mit einer baulichen Sanierung der Wohnhäuser Luruper Chaussee 13 und 15 zu beginnen, damit diese Anfang 2025 tatsächlich dem Wohnungsmarkt zugeführt werden können.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Das Bezirksamt wird gemäß § 19 Abs. 2 BezVG aufgefordert, zu überprüfen, ob die im März 2023 für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilte Genehmigung des Leerstands von 12 Wohnungen in den Häusern Luruper Chaussee Hausnummern 13 und 15 zurückgenommen werden kann. Das Bezirksamt wird gebeten, vorrangig zu überprüfen, ob Baustelleneinrichtung und Bauablaufplanung des Wohnungsbauvorhabens so angepasst werden können, dass während der Bauzeit Sicherheit und Fluchtwege für die Wohngebäude Luruper Chaussee Hausnummern 13 und 15 gewährleistet werden können und somit das öffentliche Interesse an einer schnellen Wiederherstellung der Wohnnutzung das Leerstandsinteresse des Privateigentümers überwiegt. Sollte dies der Fall sein, ist die bereits erteilte Genehmigung aufzuheben, soweit dem keine rechtlichen Gründe – wie z.B. ein Vertrauensschutz des Genehmigungsinhabers – entgegenstehen. Mindestens ist dem Genehmigungsinhaber dann unverzüglich mitzuteilen, dass für eine mögliche Verlängerung der erteilten Genehmigung über März 2025 keinerlei rechtliche Grundlage besteht.
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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
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