Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe § 3 Abs. 1 Nr. 2 AG SGB VIII
Letzte Beratung: 28.05.2026 Bezirksversammlung Ö 12
Sechs stimmberechtigte Mitglieder, die im Bezirk wohnen oder in der Jugendhilfe des Bezirks tätig sein müssen, sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AG SGB VIII auf Vorschlag der im Bezirkwirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bezirksversammlung zuwählen. Da ein stimmberechtigtes Mitglied sein Mandat niederlegen wird, wurdenVorschläge für eine Nachbesetzung bei den im Bezirk wirkenden anerkannten Trägern der freienJugendhilfe eingeholt.
Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die unten genannten Vorschläge wurdevorab geprüft. Die einzelnen Schreiben mit den Vorschlägen der Träger sind den Fraktionen derBezirksversammlung vorab zugesandt worden.
Bei der Wahl sind die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbändeentsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk angemessen zuberücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AG SGB VIII).
Darüber hinaus sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
Vorschlag |
Vorgeschlagen von |
Sören Danckert |
Stiftung Das Rauhe Haus |
Michael Holland |
ROCK KIDS e.V. |
Phyllis Schierhorn |
SterniPark GmbH |
Die Bezirksversammlung wird gebeten, ein stimmberechtigtes Mitglied zu wählen.
ohne
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