Wahl einer persönlichen Vertretung für ein stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses auf Vorschlag der Träger der freien Jugendhilfe
Für die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses können nach § 7 AG SGB VIII in Verbindung mit Ziffer 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses persönliche Vertretungen gewählt werden. Die Vertretungen müssen die gleichen Voraussetzungen gemäß § 3 (1) AG SGB VIII erfüllen wie die stimmberechtigten Mitglieder. Die Erfüllung der Voraussetzungen wurde vorab geprüft.
Das in der Sitzung der Bezirksversammlung vom 26.10.2023 gewählte stimmberechtigte Mitglied Christine Schuster schlägt als ihre persönliche Vertretung folgende Person vor:
Friederike Meier.
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Die Bezirksversammlung wird um Wahl durch Zustimmung gebeten.
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