21-0895

Verstärkung der konsumtiven Rahmenzuweisung Gesundheitsschutz mit investiven Mitteln i.H.v. 1.204,39 Euro aus der Produktgruppe (PG) Zentraler Ansatz BA Mitteilungsdrucksache des Amtes

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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19.05.2020
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung hat am 22.11.2018 der Feinspezifizierung der Rahmenzuweisungen 2019/2020 auf Beschlussempfehlung des Haushalts-und Vergabeausschusses zugestimmt.

 

Im Laufe des Bewirtschaftungsjahres 2019 wurde im Fachamt Gesundheit eine Anschaffung einer Kopfleuchte in Höhe von 1.204,39 Euro getätigt.

 

Die ursprüngliche Aktivierungsgrenze für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens von 5.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) wurde mit Wirkung ab dem 01. Januar 2019 auf 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) abgesenkt. Dementsprechend handelt es sich bei diesem um eine investive Anschaffung.

 

Da die Rahmenzuweisung Gesundheitsschutz rein konsumtive Verwendung der Mittel vorsieht, führt die Ausgabe für investive Anschaffung der Kopfleuchte somit zu einer Unterdeckung innerhalb der Rahmenzuweisung Gesundheitsschutz bei GA.

 

Dieser Mehrbedarf an investiven Mitteln i.H.v. 1.204,39 Euro bei GA wird aus der PG Zentraler Ansatz BA gedeckt, wo die Mittel als Vorsorge für investiven (Mehr)Aufwand aufgrund der Absenkung der Aktivierungsgrenze eingeplant sind.

 

 

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