Verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung der Wohnquartiere im Umfeld der A7-Auffahrt Othmarschen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.11.2025
Letzte Beratung: 29.01.2026 Bezirksversammlung Ö 13.41
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.11.2025 anliegende Drucksache 22-1557.1B beschlossen.
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 hat mit Schreiben vom 08.01.2026 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
Die angeordnete Verkehrsführung wird ausschließlich über das Hauptverkehrsstraßennetz geführt.
Zu 2:
Bei der Planung der provisorischen Umfahrung über die Baurstraße wurde ganz besonders auf die Verkehrssicherheit der zu Fuß Gehenden und Radfahrenden geachtet. Der motorisierte Individualverkehr (MIV) wird durch feste Absperrschranken (Road Fence) vom Geh-und Radweg getrennt.
Im Bereich der Sportanlage wird der Fuß- und Radverkehr durch eine provisorische Fußgängerlichtsignalanlage (F-LSA) sicher über die Fahrbahn geführt. Auf der gesamten Strecke wurde eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h angeordnet.
Zu 3:
Die Projektsteuerungsgesellschaft hat die Rampensperrungen der AS Bahrenfeld über sämtliche Medien rechtzeitig im Vorwege kommuniziert. Hierbei wurde bei der Planung auf die geringsten verkehrlichen Einschränkungen geachtet.
Zu 4:
Die Knoten der Umleitungsstrecke sind verkehrsabhängig geschaltet und können bei Bedarf durch die Verkehrsleitzentrale der Hamburger Polizei geschaltet werden.
Zu 5:
Das Freihalten von Kreuzungen ist im § 11 Abs. 1 StVO geregelt und wird bereits bei einem Verstoß mit 20 Euro geahndet. Eine selbst gestaltete Hinweisbeschilderung wird seitens der Zentralen Straßenverkehrsbehörde nicht angeordnet und findet auch keine Zustimmung.
Gemäß des Verkehrszeichenkataloges ist ein solches Zusatzzeichen nicht vorgesehen, da sich bereits aus den allgemeinen Verkehrsregeln das Freihalten von Kreuzungen ergibt.
Das geforderte Hinweisschild hätte lediglich den Zweck der Erklärung für eine bereits bestehende Verkehrsregel gem. der StVO und hätte keine rechtliche Auswirkung hinsichtlich der Erhöhung des Verwarngeldes.
Individuelles Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer können durch straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen nicht kompensiert werden.
Zu 6:
Seitens der Zentralen Straßenverkehrsbehörde wurde bereits im Jahr 2025 die Installation einer Verkehrsbeobachtungskamera für den Knoten Behringstraße/ Baurstraße/ AS Othmarschen veranlasst. Diese Kamera dient ausschließlich der Verkehrsbeobachtung und wird auch für eine Beurteilung der Verkehrslage genutzt.
Hinweise aus der Bevölkerung werden grundsätzlich angehört, rechtlich bewertet und ggf. umgesetzt.
Fazit:
Baumaßnahmen bedeuten immer eine Verlagerung der Verkehrsströme und ein erhöhtes Verkehrsaufkommen im Umfeld. Dies lässt sich nicht vermeiden.
Umleitungsverkehre werden grundsätzlich über Hauptverkehrsstraßen und nicht durch Wohngebiete geleitet. Dennoch steht jede öffentlich gewidmete Fläche auch grundsätzlich jedermann zur Verfügung, sodass der MIV nicht verpflichtet werden kann, die ausgewiesenen Umleitungsstrecken zu nutzen.
Die Verkehrssicherheit ist ein Kernanliegen der Straßenverkehrsbehörden und der Polizei. Daher werden die Straßenverkehrsbehörden und das örtlich zuständig Polizeikommissariat 25 die Verkehrsverhältnisse vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen präventiven und repressiven Maßnahmen ergreifen.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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