21-1305.1

Verkehrliche Situation in der Neue Mitte Altona Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.08.2020

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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02.11.2020
29.10.2020
Ö 7.12.1
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.08.2020 anliegende Drucksache 21-1087.1 beschlossen.

 

Die Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 21 hat hierzu mit Schreiben vom 28.09.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Derartige Planungen sind Sache des Straßenbaulastträgers, hier das Bezirksamt Altona.

 

Zu 2:

Die Eva-Rühmkorf-Straße-Straße ist als Tempo-30-Zone ausgewiesen. Derartige Einrichtungen dienen der grundsätzlichen Verkehrsberuhigung. Abgeleitet aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zum § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) kommen sie dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist und eine überwiegende Wohnbebauung herrscht. Tempo-30-Zonen sind dabei weitgehend von Verkehrszeichen freizuhalten, um eine permanente Aufmerksamkeit der nutzenden Fahrzeugführer zu erreichen. Überall soll querender Fußgängerverkehr möglich sein und der Fahrzeugführende soll auch damit rechnen.

Nach der VwV-StVO zum § 26 der StVO, welcher die Verhaltensweisen an Fußgängerüberwegen (FGÜ) regelt, sind solche in der Regel nur dort anzuordnen, wo es erforderlich ist, dem Zufußgehenden Vorrang zu geben, damit dieser sicher über die Straße kommt.

Nach der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) sind FGÜ in Tempo-30-Zonen in der Regel entbehrlich.

Ausnahmen sind dort zulässig, wo unter anderem wie auch andernorts Verkehrsmengen insbesondere in der Nähe von Schulen ein sicheres Queren nicht ermöglichen (was grundsätzlich gegen die Anordnung einer Tempo-30-Zone spräche). In der Eva-Rühmkorf-Straße werden diesbezüglich die Mindestvoraussetzungen bei Weitem nicht erreicht. Das heißt, dass Fahrzeugverkehr in der Eva-Rühmkorf-Straße bei mehrfachen Vor-Ort-Terminen kaum feststellbar war. An der besagten Querungsstelle, welche zur Achse Mariannenruh Platz/ Domenica-Niehoff-Twiete liegt, ist die Fahrbahn der Eva-Rühmkorf-Straße zudem sehr gut einsehbar, so dass die wechselseitige Erkennbarkeit für querende Zufußgehende und dem Fahrverkehrenden als sehr gut zu erachten ist.

Eine Zeit-Lücken-Problematik zum Queren der Fahrbahn ist nicht ansatzweise gegeben.

Beschränkungen des Fließverkehrs dürfen gem. § 45 (9) Satz 3 der StVO nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern erheblich übersteigt.

In der Konzeption der Eva-Rühmkorf-Straße wurde von Beginn an bauleitplanerisch auf die Möglichkeit von Konfliktfreiheiten der unterschiedlichen Verkehrsarten geachtet. In der Folge ist diese Straße als Tempo-30-Zone als eine der derzeit sichersten im Bezirk Altona zu erachten.

Weitergehende Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen sind aufgrund dessen nicht angezeigt und werden demzufolge abgelehnt.

Aufgetragene Piktogramme wiederholen bestehende Verkehrszeichen und sind gemäß Weisung Amt A3 zu unterlassen.

Bremsschwellen (womit Aufpflasterungen gemeint sein dürften) sind Sache des Straßenbaulastträgers. Zur Erforderlichkeit hierzu wird auf die bereits gemachten Ausführungen hingewiesen.

Polizeiliche Maßnahmen in Bezug auf Geschwindigkeitskontrollen wurden regelmäßig wiederholt zu unregelmäßigen Zeiten durchgeführt. Da die Eva-Rühmkorf-Straße lediglich eine Länge von etwa 200 Metern aufweist, wurde dabei -erwartbar- lediglich eine geringe Menge an Geschwindigkeitsüberschreitenden festgestellt, welche sich zudem ausschließlich im geringfügigen Bereich befanden. Im Vergleich zu anderen ähnlich gearteten Straßen ergab sich dabei eine deutlich unterdurchschnittliche Betroffenheit. 

 

Zu 3.:

Umgestaltungen von Verkehrsflächen in diesem Kontext sind Sache des Straßenbaulastträgers.

 

Zu 4:

Neben Kräften der Polizei wird die Parkraumbewirtschaftung im gesamten Gebiet der Mitte Altona durch den Landesbetrieb Verkehr bereits durchgeführt.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 07.10.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 4:

Bereits seit Mitte Mai 2020 finden regelmäßige Kontrollen durch das Parkraum-Management des Landesbetriebs Verkehr (LBV) im genannten Bereich statt, sodass bereits eine wesentlich verbesserte Parksituation erkennbar ist. Ergänzend dazu plant der LBV die Umsetzung des Bewohnerparkens im angrenzenden Gerichtsviertel, um auch dort eine geordnetes Parken sicherzustellen.

 

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat mit Schreiben vom 15.10.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1 bis 3:

Die Straßen im 1. Bauabschnitt der Mitte Altona sind bis auf wenige Ausnahmen im Bereich der Baustellen Stadtteilschule und Baugemeinschaftsblock Süd an den Bezirk Altona übergeben. Die angeführten Prüfaufträge und Planungen bzw. Abstimmungen mit der Behörde für Inneres und Sport und der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende liegen vor diesem Hintergrund nicht in der Zuständigkeit der BSW, sondern in der Zuständigkeit des Bezirksamtes Altona. 

 

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