21-1048

Überlebenshilfen für das Schaustellergewerbe Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.05.2020

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
27.08.2020
Ö 14.39
12.08.2020
10.08.2020
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 28.05.2020 anliegende Drucksache 21-0898E beschlossen.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat hierzu mit Schreiben vom 09.07.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Vorbemerkung:

Die Kontaktbeschränkungen der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) betreffen auch die Errichtung und den Betrieb von Fahr-, Schau-, Belustigungs-, Spiel- oder Verlosungsgeschäften und können in Abhängigkeit vom Einzelfall einer Erlaubnis entgegenstehen.

 

Dies vorausgeschickt, beantwortet die BVM die Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

Die zuständigen Behörden prüfen derzeit Möglichkeiten der befristeten Gebührenbefreiung von Sondernutzungserlaubnissen für Schaustellerinnen und Schaustellern zur Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes und streben hier eine zügige Regelung an.

 

Zu 2:

Volksfeste sind gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO weiterhin nicht für den Publikumsverkehr geöffnet. Wohingegen Jahrmärkte im Sinne der Gewerbeordnung nach § 13 Abs. 1 der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO unter den dort genannten Bedingungen wieder durchgeführt werden dürfen.

 

Gemäß § 16 Abs. 2 HWG gehört die Benutzung eines Weges zur Gewerbeausübung nicht zum Gemeingebrauch. Demnach bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis nach § 19 HWG des zuständigen Bezirksamtes, die abhängig von den Umständen des Einzelfalls befristet erteilt werden kann.

 

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

 

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