Tempo 30 auf dem Schulterblatt wann ergeht die überfällige Anordnung? Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 26.11.2020
Letzte Beratung: 01.02.2021 Verkehrsausschuss Ö 4.2
Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 26.11.2020 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 21-1393.1 beschlossen.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 13.01.2021 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
Das Schulterblatt weist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung von ca. 8000 Kfz/Tag auf, daher wäre eine Tempo-30-Zone grundsätzlich möglich.
Am Knotenpunkt Schulterblatt/Susannenstraße ist eine Lichtsignalanlage vorhanden, die bei Einrichtung einer Tempo-30-Zone zurück gebaut werden müsste. Vor diesem Hintergrund und der derzeitigen baulichen Ausgestaltung (geradlinige Führung ohne geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen), würde die Anordnung einer Tempo-30-Zone eine Umgestaltung des Straßenabschnittes erfordern, die durch das Bezirksamt Hamburg-Altona umzusetzen wäre.
Der Straßenabschnitt wurde im Rahmen der Lärmkartierung 2017 als ein Lärmbrennpunkt der Kategorie I (Überschreitung der Schwellenwerte von 70 dB(A) im LDEN und/oder 60 dB(A) im LNight für mindestens 50 Einwohner (Betroffene) je Betrachtungsgebiet) eingestuft. Als Maßnahme zur Lärmminderung ist die Anordnung einer nächtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h vorgesehen. Eine Umsetzung erfolgt in Abhängigkeit der finanziellen und personellen Ressourcen.
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 hat im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariates (PK) 14 mit Schreiben vom 13.01.2021 wie folgt Stellung genommen:
Das Schulterblatt verbindet die Stadtteile St. Pauli und Eimsbüttel. Die Straße selbst ist ca. 800 Meter lang und liegt in den Stadtteilen Sternschanze und Eimsbüttel. Das Schulterblatt beginnt am nördlichen Ende des Neuen Pferdemarkts und endet in der Eimsbütteler Chaussee.
Der von der Bezirksversammlung angesprochene Teil zwischen der Straße Neuer Pferdemarkt und Altonaer Straße/Max-Brauer-Allee ist ca. 550 m lang und vorfahrtsberechtigt. Der Straßenbelag besteht in diesem Teil aus Kopfsteinpflaster. Die Fugen wurden mit Asphalt vergossen. In diesem Bereich befinden sich weder Kindertagesstätten, Schulen noch Altenwohnanlagen. Dieses Gebiet ist überwiegend durch Geschäfte und Gastronomie, sowie einem hohen Anteil an Liefer- und Parksuchverkehr geprägt. In diesem Zusammenhang treten auch häufig während der Geschäftszeiten Probleme mit dem 2. Reihe-Parken auf.
In den Parkständen in Senkrechtaufstellung an der Piazza (zwischen der Susannenstraße und der Rosenhofstraße) wird zukünftig freitags ein kleiner Wochenmarkt stattfinden.
Im Schulterblatt sind sowohl an der Einmündung Neuer Pferdemarkt als auch an den Kreuzungen Susannenstraße/Juliusstraße und Altonaer Straße/Max-Brauer-Allee LSA geregelte Querungen der Straße möglich.
Des Weiteren befindet sich im Schulterblatt auf Höhe der Nr. 37/39 eine Baustelle. Für diese Maßnahme wurden zwei provisorische Fußgängerlichtsignalanlagen (FLSA) aufgestellt, da der Gehweg auf Höhe des Neubaus entfällt. Zusätzlich wurde eine temporäre Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h angeordnet.
Das Schulterblatt ist eine von zwei Verbindungsstraßen zwischen St. Pauli und Eimsbüttel und wird als ausgewiesene Umleitungsstrecke bei Bauarbeiten auf der Stresemannstraße oder der Schanzenstraße genutzt.
Die Erneuerung der Sternbrücke rückt in greifbare Nähe. Weiterhin plant die DB ab dem Jahr 2024 die Erneuerung der Bahnbrücke über die Schanzenstraße. Damit wird die Bedeutung des Schulterblattes als Straße des Durchgangverkehrs noch zunehmen.
Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Eine Unfallauswertung ergab folgendes:
Von 2018-2020 wurde in den Nachtstunden (21-06 Uhr) kein Verkehrsunfall mit Fußgängerbeteiligung registriert. Insgesamt ereigneten sich in den letzten drei Jahren fünf Unfälle mit Fußgängerbeteiligung. Alle Fußgänger wurden lediglich leicht verletzt. Bei keinem der Unfälle ist eine hohe Geschwindigkeit die Ursache.
Zusammenfassend bietet die Unfallauswertung keine Gefahrenlage, die es zwingend erforderlich macht, Beschränkungen wie eine Geschwindigkeitsreduzierung, anzuordnen.
Die Zuständigkeit zur Errichtung einer Tempo 30 Zone obliegt der BVM.
Die Polizei / Straßenverkehrsbehörde möchte jedoch auf folgendes hinweisen:
8000 Kfz/ Tag im Schulterblatt weisen auf einen erheblichen Durchgangsverkehr hin. Die Einrichtung einer Tempo 30 Zone im Schulterblatt würde umfangreichen Umbaumaßnahmen erfordern, um die hohe Verkehrsbelastung deutlich zu reduzieren Damit würden dann wahrscheinlich ein Großteil der 8000 Kfz/ Tag auf die jetzt schon stark belasteten umliegenden Straßen (vor allem Stresemannstraße und Schanzenstraße) verdrängt werden. Dies hätte einen Anstieg der verkehrlichen Belastung, als auch der Lärm- und Schadstoffbelastung in diesen Straßen zur Folge. Die Einrichtung einer Tempo 30 Zone im Schulterblatt sollte daher in ein städtebauliches Gesamtkonzept eingebunden werden, welches auch die veränderten Verkehrsströme berücksichtigt.
Weiterhin wird auf § 45 (1c) StVO hingewiesen, nachdem sich eine Tempo 30 Zone nur in nicht durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen und Einmündungen befinden darf. Somit müssten die bereits bestehenden Lichtsignalanlagen rückgebaut werden, dies dürfte nur bei einer erheblichen Reduzierung der Verkehrsbelastung durchsetzbar sein.
Bezüglich der Einrichtung einer nächtlichen Tempo 30 Zone hat die Straßenverkehrsbehörde aufgrund der Einstufung des Schulterblatts in die Lärmkategorie 1 keine Einwände.
Die Polizei wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
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