21-4154

Sondernutzungsgebühren für E-Scooter Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.04.2023

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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03.07.2023
29.06.2023
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.04.2023 anliegende Drucksache 21-3974B beschlossen.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 23.06.2023 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Die BVM untersucht und bewertet fortlaufend die u.a. auch für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren maßgebliche Frage, ob das Abstellen gewerblich angebotener (Kraft-)Fahrzeuge im Rahmen des stationsunabhängigen Sharing als Gemeingebrauch oder als Sondernutzung anzusehen ist. Ungeachtet dessen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 11. Mai 2023 (Az. 11 B 96/23) die konkrete Ausgestaltung der Sondernutzungsgebühren durch die Stadt Köln mittlerweile für rechtswidrig befunden hat, ist die einleitend formulierte Ausgangsfrage weiterhin nicht abschließend geklärt: Bereits mit Urteil aus dem Jahr 1982 hatte das Bundesverwaltungsgericht (Az. 7 C 73/79) auf öffentlichen Straßen abgestellte Mietwagen als „Gemeingebrauch“ eingestuft. Dieser Einschätzung hat sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Jahr 2009 (Az. 2 Bs 82/09) für Mietfahrräder angeschlossen. Unlängst hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 (1 S 56/22) entschieden, dass stationsunabhängiges, gewerbliches Sharing von Kraftfahrzeugen nicht als Sondernutzung, sondern als „Gemeingebrauch“ anzusehen ist. Der Grund hierfür sei, dass auch solche Fahrzeuge vorrangig zu Verkehrszwecken bereitgestellt würden und damit anders zu beurteilen seien als das Angebot verkehrsfremder Waren oder Dienstleistungen auf öffentlichen Straßen. Anderslautende Entwicklungen und Gerichtsentscheidungen insbesondere aus dem Land Nordrhein-Westfalen sind der BVM bekannt. Die BVM prüft ihre Rechtsauffassung und die aktuelle Entwicklung fortlaufend

 

Zu 2:

Aktuell existieren zehn E-Scooter-Abstellflächen im Bezirk Altona.

 

Schanzenviertel:

-          Eingang Schanzenpark

-          Schanzenstraße

-          Schulterblatt ggü. 100-106

-          Neuer Pferdemarkt 23

-          Beim Grünen Jäger 21

-          Lagerstraße 32

-          Juliusstraße / Stresemannstr.

 

Ottensen:

-          Barnerstraße

-          Bahnhof Altona Vorplatz

-          Paul-Nevermann-Platz 2-4

 

Die Ausweitung weiterer Abstellflächen ist vorgesehen.

 

Die Abstellflächen für E-Scooter werden nicht im Zuge einer Sondernutzungserlaubnis eingerichtet. Gemäß der mit den Anbietern geschlossenen freiwilligen Vereinbarung übernehmen jedoch alle Anbieter die Abstellflächen regelhaft in ihre Systeme. Um die Verbindlichkeit im Zuge der Nutzung der E-Scooter-Abstellflächen herzustellen, werden die Abstellflächen i.d.R. mit einer Parkverbotszone für E-Scooter umschlossen.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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