21-3974

Sondernutzungsgebühren für E-Scooter Antrag der Fraktion GRÜNE

Antrag öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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27.04.2023
Sachverhalt

Die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) erlaubt seit 2019 das genehmigungsfreie Anbieten von gewerblichem E-Scooter-Verleih. Bisherige Vereinbarungen der Freien und Hansestadt Hamburg beruhen auf dem freiwilligen Dialog zwischen den Anbietenden und der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende. Auf Beschluss der Bezirksversammlung ist Altona als erster Bezirk in Hamburg die Ausweisung von speziellen Parkzonen für E-Scooter angegangen, um die Rad- und Fußwege von den Kleinstfahrzeugen freizuhalten.

 

Die Frage, ob auf Gehwegen geparkte E-Scooter als erlaubnisfreier Gemeingebrauch oder als erlaubnispflichtige Sondernutzung einzustufen sind, wird seither vielseitig diskutiert. Noch im April 2020 konnte der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags mangels Rechtsprechung keine eindeutige Antwort geben (vgl. Az. WD 3 - 3000 - 063/20). Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.01.2023 (Az. 21 K 4871/22, 21 K 4874/22) ergibt sich eine neue Lage: Die festgesetzten Sondernutzungsgebühren der Stadt Köln für den Betrieb von gewerblichen E-Scooter-Verleihsystemen sind rechtmäßig. Diese führt als Begründung die erhebliche Beeinträchtigung auf Rad- und Fußwegen für die Allgemeinheit an. 

 

Die gerichtlich bekräftige Beeinträchtigung für die Allgemeinheit durch kann auch nach dem vorherrschenden Eindruck in Altona bestätigt werden. Zahlreiche Eingaben und Rückmeldungen von Bürger*innen gehen ein, da nicht ordnungsgemäß abgestellte oder umgefallene E-Scooter für viele, insbesondere aber Mobilitätseingeschränkte, Senior*innen und Kinder zum Hindernis werden und die Verkehrssicherheit gefährden.

 

Begleitend zu den bereits eingeführten Maßnahmen wie der Kontrolle durch den Landesbetrieb Verkehr (LBV) und die Stadtreinigung Hamburg oder die Beschwerdestelle (via E-Mail), die direkt an die Betreibenden geht, sollte Hamburg von dem Gebrauch der Sondernutzungsgenehmigungen Gebrauch machen.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung Altona beschließen:

 

  1. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wird gemäß § 27 BezVG gebeten, die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren für den Betrieb von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter zu prüfen.

 

  1. Ebenso geprüft werden soll die Ausweitung der in Altona bereits erprobten Sondernutzungsflächen für E-Scooter, bestenfalls als verbindliche Vorgabe für das Abstellen der Fahrzeuge im öffentlichen Raum.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

 

Anhänge

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