Sichere Querung der Chemnitzstraße Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammluing vom 29.01.2026
Letzte Beratung: 26.02.2026 Bezirksversammlung Ö 11.14
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 29.01.2026 anliegende Drucksache 22-1524.1B beschlossen.
Das Polizeikommissariat (PK) 212.2 hat mit Schreiben vom 19.02.2026 wie folgt Stellung genommen:
Im Zuge der Umgestaltung der Chemnitzstraße zur Fahrradstraße wurde 1999 der Fußgängerüberweg (FGÜ) weggeordnet, da es eine Voraussetzung für die Einrichtung der Fahrradstraße war.
Mit der StVO-Novelle 2024 ergibt sich für die Anordnung von Fußgängerüberwegen (FGÜ) eine erleichterte Anordnungsmöglichkeit, da die erhöhten Anforderungen zur Anordnung aus § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO entfallen sind.
Wir weisen darauf hin, dass auch weiterhin die Einrichtung eines FGÜ an Voraussetzungen gebunden ist (Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen -R-FGÜ 2001).
Bei der neu eingeführten HRVV FGÜ (Hamburger Richtlinien zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen) wird u.a. darauf hingewiesen, dass bei einer maximalen Fahrzeugstärke von unter 200 pro Stunde kein FGÜ angeordnet werden sollte, da hierbei der Fußgänger regelmäßig ohne Wartezeit die Straße sicher queren kann.
Zum jetzigen Zeitpunkt fehlen uns jedoch noch aussagekräftige Verkehrszahlen des Bezirksamtes Altona.
Besteht nach Auswertung der Verkehrszahlen keine regelmäßige besondere Gefahrenlage und die Voraussetzungen für die Einrichtung eines FGÜ . werden erfüllt, so wird sich die Straßenverkehrsbehörde des PK 21 mit dem Straßenbaulastträger abstimmen, ob dieser eine entsprechende Planung für die Herstellung des Fußgängerüberweges vornimmt.
Ist dies nicht der Fall, wird die Straßenverkehrsbehörde keine Anordnung fertigen.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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