21-5088

Schutz von Kindern in öffentlich-rechtlicher Unterbringung - Angemessener Baustandard für künftige Standorte in Altona Dringlicher Antrag der CDU-Fraktion

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 30.05.2024 Bezirksversammlung Ö 8.1

Sachverhalt

Hamburg steht vor einer großen Herausforderung, weiterhin hinzukommende anspruchsberechtigte Schutzsuchende adäquat unterzubringen. In Anbetracht der Notwendigkeit die Kapazitäten auszubauen, entstehen neue Wohnunterkünfte auch in Altona. Die Mitglieder der Bezirksversammlung erreichte nun Anfang Mai ein Brandbrief, verfasst vom Netzwerkes Haus 21 in Sieversstücken, in dem die besonders belastenden bis hin zu kindeswohlgefährdenden Umstände, in denen Kinder in der Unterkunft Sieversstücken aufwachsen, beschrieben werden.

 

Bei dem Kapazitätsaufbau der öffentlich-rechtlichen Unterbringung muss der Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders bedacht werden. Sie müssen vor unangemessenem Verhalten von Nachbarn geschützt werden und benötigen sichere Rückzugsorte. Dazu ist es notwendig, dass Kinder und Jugendliche in einem abgeschlossenen Wohnraum leben und auch ohne Begleitung ihrer Eltern sicher zu den Sanitäreinrichtungen gelangen können. Außerdem brauchen sie Möglichkeiten der Beschäftigung drinnen und draußen.

 

Die Bezirksversammlung Altona möge daher beschließen:

 

  1. Die Sozialbehörde wird gemäß § 27 BezVG aufgefordert, an allen künftigen örU Standorten in Altona

 

  1. bei der Planung von Neubau abgeschlossenen Wohnraum Gemeinschaftsunterbringung vorzuziehen und eine angemessene Planung vorzulegen, die sowohl die Sicherheit der jungen Menschen als auch Beschäftigungsmöglichkeiten drinnen und draußen beachtet;

 

  1. in den Fällen, wo sich gegen abgeschlossenen Wohnraum entschieden, wird jeweils eine Begründung an die Bezirksversammlung zu versenden und

 

  1. eine modulare Bauweise mit flexiblen Raumzuordnungen zu prüfen, so dass eine Anpassung an unterschiedlichen Unterbringungsbedürfnissen von Großfamilie bis hin zu WG-Belegungglich ist.

 

  1. Die Sozialbehörde wird gemäß § 27 BezVG aufgefordertr die Unterkunft Sieversstücken zu prüfen, ob durch bauliche Maßnahmen ein (teilweise) abgeschlossener Wohnraum herstellbar wäre.

 

  1. Die Sozialbehörde wird gemäß § 27 BezVG gebeten, zusammen mit F&W einen Kriterienkatalog für Mindeststandards für die örU zu entwickeln und zu implementieren. Hierbei ist insbesondere der Schutzfaktor von besonders vulnerablen Personengruppen sowie die momentan lange Verweildauer in den Unterkünften zu berücksichtigen.

 

  1. Die Fachstelle des Bezirksamt wird nach § 19 BezVG aufgefordert, zusammen mit F&W bei Familien, die bereits länger als vier Jahre in einer örU leben, zu prüfen, ob es eine Wohnberechtigung oder weitere Unterstützungsmaßnamen geben kann. Die Prüfungsergebnisse sind anonymisiert dem Ausschuss für Soziales vorzulegen.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
Anhänge

ohne

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.