21-1137

Schutz der Anwohnenden ausdehnen – Infektionsschutz bei Corona gewährleisten Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 09.07.2020

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
14.09.2020
09.09.2020
27.08.2020
Ö 14.63
26.08.2020
Sachverhalt

Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 09.07.2020 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 21-1013E beschlossen.

 

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) hat zu Ziffer 1 des Beschlusses mit Schreiben vom 17.08.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

a)

Das Phänomen des so genannten Cornerns, die fehlende Beachtung der Abstandregelungen der Eindämmungsverordnung sowie die beobachtete Aggressivität und der beobachtete Vandalismus sind Folgen eines Fehlverhaltens einiger Besucher dieser Szeneviertel (öffentliches Betrinken, alkoholbedingte Missachtung der Abstandsregeln, Lärmen, Urinieren usw.). Abhilfemaßnahmen müssen deshalb auf das Verhalten der Menschen zielen, nicht auf Ladenschluss oder Gaststättenbetrieb. Ein zweckwidriger Einsatz des Gaststättenrechts oder des Ladenöffnungsrechts zur Bekämpfung eines Fehlverhaltens, noch dazu bei örtlicher Begrenzung, ist rechtsfehlerhaft. Gaststättenrecht und Ladenöffnungsrecht umfassen auch keine Rechtsgrundlage für ein (zeitlich befristetes und örtlich beschränktes) Alkohol Verkaufsverbot.

Die Regelungsgegenstände des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes (HmbLÖffG) oder des Gaststättenrechts decken andere Handlungsbedarfe und Instrumente im Lichte der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz sowie Art. 14 Grundgesetz ab (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb). Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz regelt für den Einzelhandel die unbeschränkten Ladenöffnungszeiten an den Werktagen im Interesse des Einzelhandels und der Nachfrage der Konsumenten, die Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen der Gewerbetreibenden sowie die ausnahmsweisen Sonntagsöffnungszeiten zugunsten des  Arbeitnehmerschutzes und des Sonn- und Feiertagsschutzes.

Angesichts dieser gesetzlichen Regelungsziele und Regelungszwecke scheiden Rechtsänderungen im HmbLÖffG und Gaststättenrecht für zeitlich und räumlich beschränkte Verkaufsverbote von Alkoholika zulasten der Einzelhändler und zulasten der Gastwirte aus.

 

b)

Andere Länder haben als einschlägige Instrumente gesetzliche Grundlagen für Alkoholkonsumverbote normiert, so z.B. in Thüringen: § 27 a TH-SOG (regelt örtliche Alkoholkonsumverbote) oder in Baden-Württemberg:  § 10 a Ba-Wü Polizeigesetz.

 

c)

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation hält den seit dem 31. Juli 2020 eingeschlagenen Weg der Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Altona mit den zeitlich befristeten und örtlichen Alkoholverkaufsverboten nach § 28 Infektionsschutzgesetz für sachgerecht und zweckmäßig.

 

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