21-1137.1

Schutz der Anwohnenden ausdehnen - Infektionsschutz bei Corona gewährleisten Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 09.07.2020

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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14.10.2020
29.09.2020
24.09.2020
Ö 8.5
14.09.2020
Sachverhalt

Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 09.07.2020 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 21-1013E beschlossen.

 

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) hat zu Ziffer 1 des Beschlusses mit Schreiben vom 17.08.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

a)

Das Phänomen des so genannten Cornerns, die fehlende Beachtung der Abstandregelungen der Eindämmungsverordnung sowie die beobachtete Aggressivität und der beobachtete Vandalismus sind Folgen eines Fehlverhaltens einiger Besucher dieser Szeneviertel (öffentliches Betrinken, alkoholbedingte Missachtung der Abstandsregeln, Lärmen, Urinieren usw.). Abhilfemaßnahmen müssen deshalb auf das Verhalten der Menschen zielen, nicht auf Ladenschluss oder Gaststättenbetrieb. Ein zweckwidriger Einsatz des Gaststättenrechts oder des Ladenöffnungsrechts zur Bekämpfung eines Fehlverhaltens, noch dazu bei örtlicher Begrenzung, ist rechtsfehlerhaft. Gaststättenrecht und Ladenöffnungsrecht umfassen auch keine Rechtsgrundlage für ein (zeitlich befristetes und örtlich beschränktes) Alkohol Verkaufsverbot.

Die Regelungsgegenstände des Hamburgischen Ladenöffnungsgesetzes (HmbLÖffG) oder des Gaststättenrechts decken andere Handlungsbedarfe und Instrumente im Lichte der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz sowie Art. 14 Grundgesetz ab (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb). Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz regelt für den Einzelhandel die unbeschränkten Ladenöffnungszeiten an den Werktagen im Interesse des Einzelhandels und der Nachfrage der Konsumenten, die Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen der Gewerbetreibenden sowie die ausnahmsweisen Sonntagsöffnungszeiten zugunsten des  Arbeitnehmerschutzes und des Sonn- und Feiertagsschutzes.

Angesichts dieser gesetzlichen Regelungsziele und Regelungszwecke scheiden Rechtsänderungen im HmbLÖffG und Gaststättenrecht für zeitlich und räumlich beschränkte Verkaufsverbote von Alkoholika zulasten der Einzelhändler und zulasten der Gastwirte aus.

 

b)

Andere Länder haben als einschlägige Instrumente gesetzliche Grundlagen für Alkoholkonsumverbote normiert, so z.B. in Thüringen: § 27 a TH-SOG (regelt örtliche Alkoholkonsumverbote) oder in Baden-Württemberg:  § 10 a Ba-Wü Polizeigesetz.

 

c)

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation hält den seit dem 31. Juli 2020 eingeschlagenen Weg der Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Altona mit den zeitlich befristeten und örtlichen Alkoholverkaufsverboten nach § 28 Infektionsschutzgesetz für sachgerecht und zweckmäßig.

 

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) hat mit Schreiben vom 20.08.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 2:

Gemäß der Anordnung über die Zuständigkeit im Infektionsschutzrecht vom 27. März 2001 sind die Bezirksämter zuständig für die Durchführung des IfSG und damit auch für den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Die Bezirke sind danach, neben dem Vollzug der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, insbesondere dazu befugt, zielgerichtete, räumliche und zeitliche beschränkte Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus zu erlassen.

Auf dieser Grundlage haben die Bezirke Altona, Hamburg-Mitte und Eimsbüttel, beginnend am 7. August 2020, unter anderem Allgemeinverfügungen zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke an den Wochenenden in ausgewählten Gebieten erlassen. Ziel der Allgemeinverfügungen ist, größere Ansammlungen von Personen in den betroffenen Gebieten zu verhindern, bei denen aufgrund einer Alkoholisierung die Gefahr besteht, dass die Vorgaben der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO – insbesondere das Abstandsgebot – nicht beachtet werden.

Einheitliche Regelungen für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt werden hingegen mit dem Erlass der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 2. April 2020 ausschließlich im Verordnungswege in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO getroffen. Dies gilt auch für die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen, die im Rahmen der Überprüfung der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO stets vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens bewertet und ggf. angepasst werden.

 

Zu 4:

Die Bezirke Altona, Hamburg-Mitte und Eimsbüttel haben unter anderem mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke bereits geeignete präventive Maßnahmen getroffen, um das Abstandsgebot und den Infektionsschutz im öffentlichen Raum sicherzustellen. Soweit erforderlich, können jederzeit weitere Maßnahmen getroffen werden. Die Behörde für Inneres und Sport stellt dabei sicher, dass die Polizei stets über ausreichend Kräfte verfügt, um gemeinsam mit den Bezirksämtern die Durchsetzung des Infektionsschutzes im öffentlichen Raum zu gewährleisten.

Es bestehen derzeit keine Überlegungen von der bestehenden Regelung des § 3 der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO abzuweichen. Das Abstandsgebot ist eines der wesentlichen Instrumente zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Lockerungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO werden nur vorgenommen, soweit diese mit dem aktuellen Infektionsgeschehen in der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbar sind.

 

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation übermittelt ihre Stellungnahme zu Punkt 1 direkt an die Bezirksversammlung.

 

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat mit Schreiben vom 01.09.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Vorbemerkung:

Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona fordert in seinem Beschluss das Bezirksamt Altona auf, Maßnahmen zu treffen, um eine potentielle Gefährdung des Gemeinwohls durch Bildung von großen Personenansammlungen entgegenzuwirken, die keinen ausreichenden Abstand untereinander als auch zu Anwohnern halten, insbesondere in den Bereichen Sternschanze, Alma-Wartenberg-Platz und dem Kreuzungsbereich Max-Brauer-Allee / Schulterblatt. Dem wurde durch Erlass einer Allgemeinverfügung (AV) des Bezirksamts Altona zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke erstmalig am 30. Juli 2020 Genüge getan.

Durch die AV wurde der Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken in den Zeiträumen von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr am 31. Juli, 1. August und 2. August 2020 untersagt. Das Verbotsgebiet umfasste den vom Hauptausschuss benannten Bereich und schloss mögliche Ausweichgebiete mit ein.

Dem Erlass der AV war ein Amtshilfeersuchen der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke an die Behörde für Inneres und Sport (BIS) vorangegangen, in dem um Unterstützung der Bezirksämter im Bedarfsfalle bei der Durchsetzung der durch die AV festgeschriebene Regelung gebeten wird. Das Ersuchen erstreckte sich nicht nur auf die genannte AV sondern auch auf etwaige weitere AV mit gleicher Zielrichtung für andere Zeiträume und Gebiete.

Diesem Ersuchen wurde durch die BIS am 29. Juli 2020 stattgegeben.

Somit wird die Polizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in originärer Zuständigkeit (§ 3 (2) SOG) sowie subsidiär im Bereich der Eilzuständigkeit in weiteren Feldern des Ordnungsrechts tätig. Sie leistet weiterhin Amtshilfe zur Durchsetzung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (EVO), unter anderem mit der speziellen Eingriffsbefugnis zur Unterbindung des Außer-Haus-Verkaufs von alkoholischen Getränken in konkreten Gefahrenlagen sowie im Bedarfsfalle unterstützend für die zuständige Behörde (Bezirksamt) bei der Umsetzung der AV

Am 6. August 2020 ist vom Bezirksamt Altona eine weitere AV mit gleichem Tenor für Freitag, den 7. August 2020 und Samstag, den 8. August 2020 erlassen worden. Für das Wochenende in der 33. KW ist eine weitere AV geplant.

 

Zu 1 und 2:

Nach hiesiger Einschätzung haben die Bezirksämter als für die Umsetzung der Verordnung und des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) primär zuständige Behörde bereits jetzt vielfältige Befugnisse, um entsprechende Verfügungen zu erlassen. Die Frage spezieller Regelungen in einer nächsten Fassung der EVO sollte von den primär zuständigen Behörden beantwortet werden.

Die in § 13 Abs. 4 EVO vom 30. Juni 2020 für die Polizei geregelte Untersagungsbefugnis schmälert die Zuständigkeit der Bezirksämter nicht.

Auch besteht nach wie vor die Befugnis der Bezirksämter unter anderem gemäß § 28 IfSG infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, die nicht in der EVO genannt sind.

Diese fand und findet beispielsweise in den AV zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke der betroffenen Bezirksämter ihre Anwendung.

 

 

Zu 3:

Die Polizei führt kräfteintensive Einsätze im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit sowie zur Durchsetzung der EVO in Amtshilfe durch. Die Einsätze konzentrieren sich jeweils auf die aktuell erkannten Brennpunkte. Hier werden unter anderem bei konkreten Gefahrenlagen temporäre Alkoholverkaufsverbote (§ 13 Abs. 4 EVO) und Platzverweise zur Reduzierung des Infektionsrisikos erteilt.

Im Rahmen der Einsätze werden neben der Gewährleistung des störungsfreien Betretens von Hauseingängen auch Tordurchfahrten, Hinterhöfe, Parkanlagen und Spielplätze überprüft. Die Intensität der Überprüfungen richtet sich nach dem aktuellen Lagebild und den vorhandenen personellen Ressourcen.

Die betroffenen Polizeikommissariate wurden bereits mehrfach im Zuge der Amtshilfe für die betroffenen Bezirksämter tätig und begleiteten deren Mitarbeiter bei Einsätzen beispielsweise auf dem Alma-Wartenberg-Platz.

Grundsätzlich sind bezirkliche Verbotsverfügungen (z.B. AV zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke) auch durch bezirkliche Kontrollen zu überwachen und durchzusetzen. Dies kann nur über einen verstärkten Einsatz von Bezirksamtsmitarbeitern im Außendienst an den Wochenenden erfolgen.

Eine Amtshilfe durch die Polizei im Bedarfsfall bleibt hiervon unbenommen.

 

Zu 4:

Die aktuelle Regelung des § 13 Abs. 4 EVO lässt nach ihrem Wortlaut Verbote erst dann zu, „wenn es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen gegen diese Verordnung kommt“.

Verbote im Vorfeld einer konkreten Gefahrensituation sind von den primär zuständigen Bezirksämtern zu prüfen und zu verfügen. Die Befugnis der Bezirksämter, unter anderem gemäß § 28 IfSG infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, die nicht in der EVO genannt sind, wurde bereits mit dem Erlass der AV genutzt.

 

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