Rissener Wohngebiete vor LKW-Durchgangsverkehr schützen Maut-Ausweichverkehr unterbinden! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 29.10.2020
Letzte Beratung: 28.01.2021 Hauptausschuss Ö 11.16
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 29.10.2020 anliegende Drucksache 21-1360 beschlossen.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat hierzu mit Schreiben vom 04.12.2020 wie folgt Stellung genommen:
Straßen sind grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmenden – auch dem Schwerlastverkehr – zur allgemeinen Nutzung gewidmet.
Die bisherigen Lkw-Durchfahrtsverbote im Bereich der Schulauer Straße, Tinsdaler Heideweg und Tinsdaler Kirchenweg beruhten auf einer straßenbaubehördlichen Anordnung des Bezirksamtes Altona vom 22. September 1993 nach § 45 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße aufgrund des schlechten baulichen Zustandes.
Mit der Einrichtung der Tempo-30-Zonen in den Straßen Tinsdaler Kirchenweg und Tinsdaler Heideweg wurde auch im Rahmen der erstmaligen endgültigen Herstellung (EEH) der bauliche Zustand wieder hergestellt.
Auswirkungen der Mautpflicht der B 431 sind anhand der Verkehrszählungen, die von der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) jährlich an der Landesgrenze am Pegel Wedeler Landstraße/Schulauer Moorweg durchgeführt werden, nicht erkennbar.
Der § 45 Absatz 9 Satz 1 und 3 der StVO sieht vor, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Diese Grundlage ist weder aufgrund des Straßenzustandes noch aufgrund der Verkehrszahlen vorhanden und somit die Anordnung eines Lkw-Durchfahrtsverbotes nicht indiziert.
Die Verkehrsdirektion 5 (VD 5) hat mit Schreiben vom 04.12.2020 wie folgt Stellung genommen:
Für Untersuchungen im Zusammenhang mit Mautausweichverkehren ist die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zuständig.
Eine derartige Untersuchung zum Mautausweichverkehr (Verkehrszählung - § 5b Absatz 5 StVG) müsste zunächst vorgenommen werden, um die Straßenverkehrsbehörde in die Lage zu versetzen, rechtskonform Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach § 45 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse anzuordnen, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (Mautpflicht auf Bundesstraßen) hervorgerufen worden sind.
Der Verkehrsdirektion 5 liegen diesbezüglich keine Daten einer Verkehrszählung zur Untersuchung von Mautausweichverkehren vor.
Die bisherigen Lkw-Durchfahrtsverbote im Bereich der Schulauer Straße, Tinsdaler Heideweg und Tinsdaler Kirchenweg beruhten auf einer straßenbaubehördlichen Anordnung des Bezirksamtes Altona vom 22. September 1993 nach § 45 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße aufgrund des schlechten baulichen Zustandes.
Zuständige Straßenbaubehörde für die betreffenden Straßen ist das Bezirksamt Altona.
Einschränkend sieht § 45 Absatz 9 Satz 1 und 3 StVO allerdings vor, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Da der Straßenzustand das Lkw-Durchfahrtsverbot seinerzeit schon lange nicht mehr erforderte, hat das Bezirksamt Altona die Verkehrszeichen im Jahr 2017 zu Recht entfernt. Dies war seitens der Behörde für Inneres und Sport aus straßenverkehrsbehördlicher und polizeilicher Sicht ausdrücklich unterstützt worden, da die entsprechende Rechtsgrundlage für die Beschränkung des fließenden Verkehrs nicht mehr gegeben war.
Im Übrigen wurde aufgrund von Planungen des Bezirksamtes Altona in den Straßen Tinsdaler Heideweg sowie im Tinsdaler Kirchenweg eine Tempo 30-Zone eingerichtet.
Auch Tempo 30-Zonen sind grundsätzlich für den allgemeinen Verkehr und somit auch für den Lkw-Verkehr gewidmet.
In Hamburg wurde bereits 1983 das Tempo 30-Konzept zur Verlangsamung des Verkehrs in Wohngebieten eingeführt. Das Konzept soll Kraftfahrer zu einer rücksichtsvolleren Fahrweise veranlassen und damit die Gefahren für schwächere Verkehrsteilnehmer mindern, ohne dabei die Abwicklung des Gesamtverkehrs zu behindern. Seitdem ist das Konzept, welches sich auf Wohngebiete konzentriert, kontinuierlich ausgebaut worden und hat sich umfassend bewährt.
Die Verkehrsunfalllage ist – bezogen auf den Lkw-Verkehr – in den betreffenden Straßen absolut unauffällig. Eine Unfallhäufungsstelle ist innerhalb der letzten drei Jahre in den Straßen nicht verzeichnet. Bei den insgesamt vier Verkehrsunfällen mit Lkw-Beteiligung sind weder zu Fuß Gehende noch Rad Fahrende beteiligt gewesen.
Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Tatbeständen nach § 45 Absatz 9 Satz 4 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter Betroffener erheblich übersteigt.
Nach Bewertung der Verkehrsunfalllage besteht – auch unter Berücksichtigung der eingerichteten Tempo 30-Zone – keine derartige erhebliche Gefahrenlage, sodass ein Durchfahrtsverbot unter Verkehrssicherheitsaspekten rechtlich nicht zulässig wäre.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.