Prüfung und ggf. Einrichtung eines Fußgängerüberwegs am Erik-Blumenfeld-Platz Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.11.2025
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.11.2025 anliegende Drucksache 22-1556.1B beschlossen.
Das Polizeikommissariat (PK) 26 hat mit Schreiben vom 10.02.2026 wie folgt Stellung genommen:
Ausgangslage
Die Fahrbahn am Erik-Blumenfeld-Platz führt als Einbahnstraße bis zur Hs.-Nr. 29 am Ein- undAusgangsbereich des S-Bahnhofs Blankenese vorbei. In Fahrtrichtung rechts befinden sichBushaltestellen der VHH, in Fahrtrichtung links ein Parkstreifen. In dem zu prüfenden Bereichder Einbahnstraße befindet sich ein vorgezogener Gehweg. Die Fahrbahnbreite beträgt hier 4m. Die entgegengesetzte Fahrtrichtung endet in einem Wendekreisel vor dem zu prüfendenBereich. Fußgänger aus Richtung Bahnhof queren - je nach weiteren Zielen in Blankenese – dieFahrbahn auf der gesamten Breite im Bereich der Einbahnstraße.
Prüfung
Die Örtlichkeit wurde zu zwei verschiedenen Zeiten, an einem Vormittag und einem Nachmittagaufgesucht. Es wurde zu beiden Zeiten eine hohe Fußgängerfrequentierung festgestellt. DieFußgänger querten meist die Fahrbahn aus Richtung Bahnhof in Richtung Erik-Blumenfeld-Platz. Die meisten Querungen wurden im Bereich der Verengung beobachtet. Der Kfz-Verkehrpassierte die Fahrbahneinengung nur aus einer Fahrtrichtung in einer sehr geringen Verkehrsstärke.Zu beiden Zeiten wurden etwa 50 Kfz pro Stunde festgestellt, bei denen es sich zumgroßen Teil um Linienbusse handelte.
Trotz der regen Fußgängerfrequentierung waren keine Wartezeiten für die Querungen wahrnehmbar.Kritische oder gefährliche Situationen konnten nicht beobachtet werden.
Beschwerden sind am PK 26 nicht anhängig.
Das Unfalllagebild ist an der Örtlichkeit unauffällig. Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligungwaren in den letzten 3 Jahren nicht zu verzeichnen.
Für die Prüfung zur Anordnung eines Fußgängerüberweges ist die Hamburger Richtlinie zurAnlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen gemäß VwV zu § 26 StVO (HRVV FGÜ) inVerbindung mit der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (RFGÜ2001) hinzuzuziehen. Gem. HRVV FGÜ unter II. Lage, 2. ist zu beachten, dass bei einermax. FZ-Stärke von unter 200 pro Stunde kein FGÜ angeordnet werden sollte, da hierbei derFußgänger regelmäßig ohne Wartezeit die Straße sicher queren kann.
Gem. § 45 Abs.9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen,wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Aufgrund dero.a. Beobachtungen liegt diese zwingende Erforderlichkeit nicht vor.
Bei der Prüfung wurde zudem festgestellt, dass die im Parkstreifen eingerichtete Grenzmarkierungzwischen der Hs.-Nr. 27a und 29 ausgeblichen ist und nachmarkiert werden muss. DasBezirksamt erhält hiervon Kenntnis.
Fazit
Nach Prüfung kann der Anordnung eines Fußgängerüberweges am Erik-Blumenfeld-Platz nichtentsprochen werden.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.