Prüfung und ggf. Einrichtung eines Fußgängerüberwegs am Erik-Blumenfeld-Platz Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.11.2025
Letzte Beratung: 02.03.2026 Mobilitätsausschuss Ö 9.5
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.11.2025 anliegende Drucksache 22-1556.1B beschlossen.
Das Polizeikommissariat (PK) 26 hat mit Schreiben vom 10.02.2026 wie folgt Stellung genommen:
Ausgangslage
Die Fahrbahn am Erik-Blumenfeld-Platz führt als Einbahnstraße bis zur Hs.-Nr. 29 am Ein- und Ausgangsbereich des S-Bahnhofs Blankenese vorbei. In Fahrtrichtung rechts befinden sich Bushaltestellen der VHH, in Fahrtrichtung links ein Parkstreifen. In dem zu prüfenden Bereich der Einbahnstraße befindet sich ein vorgezogener Gehweg. Die Fahrbahnbreite beträgt hier 4 m. Die entgegengesetzte Fahrtrichtung endet in einem Wendekreisel vor dem zu prüfenden Bereich. Fußgänger aus Richtung Bahnhof queren - je nach weiteren Zielen in Blankenese – die Fahrbahn auf der gesamten Breite im Bereich der Einbahnstraße.
Prüfung
Die Örtlichkeit wurde zu zwei verschiedenen Zeiten, an einem Vormittag und einem Nachmittag aufgesucht. Es wurde zu beiden Zeiten eine hohe Fußgängerfrequentierung festgestellt. Die Fußgänger querten meist die Fahrbahn aus Richtung Bahnhof in Richtung Erik-Blumenfeld-Platz. Die meisten Querungen wurden im Bereich der Verengung beobachtet. Der Kfz-Verkehr passierte die Fahrbahneinengung nur aus einer Fahrtrichtung in einer sehr geringen Verkehrsstärke. Zu beiden Zeiten wurden etwa 50 Kfz pro Stunde festgestellt, bei denen es sich zum großen Teil um Linienbusse handelte.
Trotz der regen Fußgängerfrequentierung waren keine Wartezeiten für die Querungen wahrnehmbar. Kritische oder gefährliche Situationen konnten nicht beobachtet werden.
Beschwerden sind am PK 26 nicht anhängig.
Das Unfalllagebild ist an der Örtlichkeit unauffällig. Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung waren in den letzten 3 Jahren nicht zu verzeichnen.
Für die Prüfung zur Anordnung eines Fußgängerüberweges ist die Hamburger Richtlinie zur Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen gemäß VwV zu § 26 StVO (HRVV FGÜ) in Verbindung mit der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (RFGÜ 2001) hinzuzuziehen. Gem. HRVV FGÜ unter II. Lage, 2. ist zu beachten, dass bei einer max. FZ-Stärke von unter 200 pro Stunde kein FGÜ angeordnet werden sollte, da hierbei der Fußgänger regelmäßig ohne Wartezeit die Straße sicher queren kann.
Gem. § 45 Abs.9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Aufgrund der o.a. Beobachtungen liegt diese zwingende Erforderlichkeit nicht vor.
Bei der Prüfung wurde zudem festgestellt, dass die im Parkstreifen eingerichtete Grenzmarkierung zwischen der Hs.-Nr. 27a und 29 ausgeblichen ist und nachmarkiert werden muss. Das Bezirksamt erhält hiervon Kenntnis.
Fazit
Nach Prüfung kann der Anordnung eines Fußgängerüberweges am Erik-Blumenfeld-Platz nicht entsprochen werden.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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