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Omikronwelle: Sofort Kostenlose FFP2-Masken für Bedürftige! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.01.2022

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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25.04.2022
31.03.2022
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.01.2022 anliegende Drucksache 21-2782B beschlossen.

 

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (‚Sozialbehörde) hat mit Schreiben vom 22.03.2022 wie folgt Stellung genommen:

 

Nach der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH, Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) ist seit dem 15. Januar 2022 die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs für Personen ab 14 Jahren ausschließlich unter Verwendung einer FFP2-Maske oder einer sonstigen Atemschutzmaske mit technisch vergleichbarem oder höherwertigem Schutzstandard gestattet. Bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung war die Nutzung von FFP2-Masken im Personennahverkehr und Einzelhandel in der gesamten Bevölkerung bereits weit verbreitet, da diese ein deutlich höheres Schutzniveau bieten.

 

Bezieherinnen und Bezieher von existenzsichernden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten zur Deckung ihres Bedarfes unter anderem an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönlichen Bedürfnissen den Regelbedarf. Ausgaben für Hygieneartikel sind grundsätzlich im Regelbedarf berücksichtigt. Die pauschalierten Regelbedarfe umfassen neben den laufenden Bedarfen auch die in unregelmäßigen Abständen anfallenden Bedarfe und sichern diejenigen materiellen Voraussetzungen, die für physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Die Regelsätze werden auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) festgelegt. Die letzte EVS, auf deren Basis die Regelsätze zum 01.01.2021 neu festgesetzt wurden, enthält in der Abteilung 6 „Gesundheitspflege“ einen Betrag in Höhe von 16,60 Euro. Die regelhafte Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2022 ergibt derzeit einen rechnerischen Betrag in Abteilung 6 in Höhe von 17,14 Euro.

 

Anders als zum Jahresanfang 2021 sind FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbarem Standard sowohl im stationären Einzelhandel als auch online in großen Mengen für einen Stückpreis von unter 1,00 Euro verfügbar. Sie sind grundsätzlich auch einzeln zu erwerben und können wiederverwendet werden: Für die Nutzung im Alltag ist zwischenzeitlich anerkannt, dass FFP2-Masken bis zu acht Stunden getragen werden, beziehungsweise wiederverwendet werden können. Entsprechende Hinweise zur Wiederverwendbarkeit sind in diesem Informationsangebot https://www.fh-muenster.de/gesundheit/forschung/forschungsprojekte/moeglichkeiten-und-grenzen-der-eigenverantwortlichen-wiederverwendung-von-ffp2-masken-im-privatgebrauch/index.php abrufbar. Das Robert Koch-Institut (RKI) verlinkt in seinem Online-Auftritt auf das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das die dem Informationsangebot zugrunde liegenden Projekte finanziert hat.

 

Aus diesen Gründen sieht der Senat – anders als zu Beginn des Jahres 2021 – keinen Bedarf für eine (erneute) freiwillige finanzielle Leistung der FHH.

 

Unabhängig davon sind in der Erstaufnahme für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie in den Folgeunterbringungen für Geflüchtete FFP2-Masken ausgegeben worden, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Mitte 2021 für alle Bundesländer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hat. Eine zweite Lieferung des BMAS ist Ende Februar in Hamburg eingetroffen.

 

Für diesen und weitere darüber hinausgehende Bezieherinnen und Bezieher von existenzsichernden Leistungen hat die Sozialbehörde veranlasst, dass über verschiedene Verteil- und Ausgabemechanismen, entweder über die Nutzung zentraler Standorte oder durch die Trägerstrukturen selbst, kostenfrei FFP2-Masken für Bedürftige zur Verfügung gestellt werden oder auch selbst finanziert werden können. Über die bis zum jetzigen Zeitpunkt identifizierten Bedarfe finden in Rücksprache mit sämtlichen Beratungs- und Trägerstrukturen im Zuständigkeitsbereich der Sozialbehörde fortlaufend darüber hinausgehende Bedarfsabfragen statt.

 

FFP2-Masken wurden insoweit beispielsweise bereits erneut der Hamburger Tafel zur Verteilung an finanziell schlechter gestellte Menschen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurden an die Tagesaufenthaltsstätte Markthalle FFP2-Masken ausgeliefert. Die Masken werden von hier auch an weitere Träger der Obdachlosenhilfe für ihre Klientinnen und Klienten ausgegeben. Parallel wurde von F&W Fördern & Wohnen AöR (F&W) veranlasst, dass obdachlose Menschen unverzüglich über die Standorte des Winternotprogramms (WNP) weitere FFP2-Masken kostenfrei erhalten. Auch im Bereich der Lebenslagen- und Schuldnerberatung, der Drogen- und Suchtberatung, der Integrationszentren, der Frauenhäuser und des Prostituiertenschutzes, der freien Träger der Jugend- und Familienhilfe sowie der Internationalen Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit werden sowohl Träger als auch die Standorte nach laufenden Abfragen mit entsprechendem Material versorgt. Auch Verkehrsunternehmen des HVV sind in diese Verteilaktion eingebunden und haben Masken erhalten.

 

Die Abforderungen von Masken und somit auch der Lagebestand unterliegen entsprechend einem dynamischen Geschehen. Mit Stand 24. Februar 2022 stehen derzeit insgesamt 1,96 Millionen FFP2-Masken zur Ausgabe zur Verfügung.

 

Petitum/Beschluss

 

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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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