21-2005

Öffentliche Trinkwasserversorgung für Obdachlose Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 22.04.2021

Mitteilungsdrucksache öffentlich

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21.06.2021
27.05.2021
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 22.04.2021 anliegende Drucksache 21-1785.1 beschlossen.

 

Das Bezirksamt Altona hat hierzu mit Schreiben vom 10.05.2021 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1.a und b:

Das Bezirksamt (BA) Altona kann keine Trinkwasserstellen zur Verfügung stellen. Hierfür stehen weder fachlich ausgebildetes Personal, noch Haushaltsmittel für die Herstellung und Unterhaltung zur Verfügung.

Bei Antragstellung durch Dritte kann das BA Altona bei der Standortfindung unterstützen.

Grundsätzlich ist, wie schon in Punkt 2 des Beschlusses festgehalten, Hamburg Wasser zu adressieren.

 

Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 25.05.2021 nachfolgende Ergänzungen mitgeteilt:

 

Die Rückmeldung von Hamburg Wasser zu dem Beschluss lautet wie folgt:

 

Als städtisches Unternehmen versteht HAMBURG WASSER die Stadt als ganzheitliche Entität. Der Begriff der Daseinsvorsorge umfasst das Angebot von frischem Trinkwasser für alle in Hamburg lebenden Menschen. Mit unseren öffentlich zugänglichen Trinkwassersäulen trägt HAMBURG WASSER diesem Gedanken seit vielen Jahren Rechnung und bemüht sich kontinuierlich um die entsprechenden behördlichen Genehmigungen für einen Ausbau im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten.

 

Im Zuge dieser Bemühungen, das Trinkwasserbrunnenangebot auszubauen wurde aber festgestellt, dass es HAMBURG WASSER aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, flächendeckend eine kostenlose Trinkwasserversorgung im öffentlichen Raum zur Verfügung zu stellen. HAMBURG WASSER kann lediglich einige wenige Trinkwasserbrunnen kostenlos betreiben und kann daher das Angebot kostenloser Trinkbrunnen nur in stark beschränktem Ausmaß ausbauen. Die Standortauswahl richtet sich dabei nach den folgenden Kriterien:

 

  • Leitungen: unmittelbare Nähe einer Wasser- und Abwasserleitung (Transport-, nicht Hausanschlussleitung).
  • Einhaltung der Trinkwasserverordnung, sprich hygienisch einwandfreies Wasser.
  • Starke Nutzung des Trinkbrunnens durch hohe Sichtbarkeit des Brunnes im öffentlichen Raum, womit auch eine hohe soziale Kontrolle zur Vermeidung von mutwilligen Verunreinigungen und Beschädigungen einhergeht.
  • Behördliche Genehmigungen

 

Ein flächendeckender Ausbau des Angebots öffentlicher Trinkwassersäulen wäre möglich, wenn der Senat, einzelne Bezirksämter oder andere hoheitliche Organisationen zum Ausbau des Angebots beitragen und auf eigene Kosten Trinkbrunnen aufstellen und betreiben bzw. HAMBURG WASSER gegen Entgelt als Betreiber beauftragen, sofern diese Brunnen direkt an das Leitungsnetz von HAMBURG WASSER angeschlossen würden. Auch auf diesem Weg der Realisierung von öffentlich zugänglichen Trinkbrunnen ist die Einhaltung der Trinkwasserverordnung das wichtigste Kriterium für die Auswahl eines geeigneten Standortes, so dass die Standortauswahl primär die Leitungssituation berücksichtigen muss, die die Trinkwasserhygiene maßgeblich beeinflusst. Ganz grundsätzlich gilt dabei: Eine Errichtung kommt nach derzeitigem Planungsstand aus leitungsrechtlichen und qualitätssichernden Gründen ausschließlich auf gewidmetem öffentlichen Grund in Frage; Privatgrundstücke oder Flächen, die zwar im Eigentum der FHH stehen, aber nicht öffentlich gewidmet sind (z.B. Parks o.ä.), können aus diesen Gründen bei einem Betrieb durch HAMBURG WASSER nicht berücksichtigt werden.

Für ein flächendeckendes Ausrollen im Stadtgebiet ist aus Sicht von HAMBURG WASSER sowohl ein einheitliches Verständnis und Vorgehen der Bezirke erforderlich, als auch die Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle, in der sämtliche Verwaltungsfragen von der Abstimmung des Aufstellungsortes bis hin zur Erteilung einer Sondernutzung nach dem Wegegesetz gebündelt sind.

 

Ungeachtet der genannten Rahmenbedingungen nehmen Planung, behördliches Genehmigungsverfahren, Bau und Installation eines Trinkbrunnens erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch. Eine kurzfristige Realisierung ist somit nicht möglich.

 

Aktuell lassen darüber hinaus die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie einhergehenden Beschränkungen generell keinen Getränkeausschank zu. Damit ist auch der Betrieb zumindest der vorhandenen TW-Säulen seitens des Gesundheitsamtes untersagt, sodass die mit einer Sondernutzung genehmigten HAMBURG WASSER-Anlagen an der Außenalster und am Stadtpark derzeit nicht betrieben werden dürfen.

 

Aus dieser Antwort wird deutlich, dass es einer Beauftragung durch eine städtische Dienststelle bedarf.

 

Der Bezirk hat hierfür weder das notwenige Fachwissen, noch eine entsprechende Mittelausstattung.

 

Weiterhin ist es nicht zielführend als Bezirk Altona hier einen ressourcenaufwändigen Sonderweg zu gehen.

 

Um eine zeitnahe passende Lösung für dieses wichtige Thema zu finden ist es notwendig ein FHH-weites Vorgehen zu definieren. In dieses Vorgehen sollte senatsseitig die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft als Aufsichtsbehörde von Hamburg Wasser eingebunden werden und von dort sollten auch Ressourcen für eine Klärung zur Verfügung gestellt werden.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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