Nachträgliche Wahl einer Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtsbezirkes Hamburg-Mitte und einer stellvertretenden Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichtsbezirkes Blankenese Beschlussempfehlung des Amtes
Die Bezirksversammlung hat am 27.04.2023 für die Amtsgerichtsbezirke Hamburg-Mitte, Altona und Blankenese Vertrauenspersonen und deren Stellvertretungen gewählt, die im Schöffenwahlausschuss des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks als Beisitzer:innen tätig werden und die Schöff:innen und Jugendschöff:innen für die Amtsperiode 2024-2028 wählen.
Amtsgerichtsbezirk |
Ortsteile |
Vertrauens-personen |
Stellvertretungen |
Hamburg-Mitte |
207 |
1 |
1 |
Altona |
201-220 ohne 207 |
6 |
6 |
Blankenese |
221-227 |
7 |
7 |
Die Bezirksversammlung hat am 23.02.2023 die Vorschlagsrechte wie folgt beschlossen:
Fraktion |
Hamburg-Mitte |
Altona |
Blankenese |
|||
Vertrauenspersonen |
Stellver-tretungen |
Vertrauenspersonen |
Stellver-tretungen |
Vertrauenspersonen |
Stellver-tretungen |
|
GRÜNE |
1 |
1 |
2 |
2 |
2 |
2 |
SPD |
- |
- |
1 |
1 |
2 |
2 |
CDU |
- |
- |
1 |
1 |
1 |
1 |
DIE LINKE |
- |
- |
1 |
1 |
1 |
1 |
FDP |
- |
- |
1 |
1 |
1 |
1 |
Die Vertrauenspersonen sind aus den Einwohner:innen des Amtsgerichtsbezirks zu wählen (§ 40 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz). Sie müssen die gleichen Voraussetzungen wie ein:e Schöff:in erfüllen. Es dürfen also keine Ausschlussgründe nach §§ 31 Satz 2, 32 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz vorliegen.
Die für den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Mitte am 27.04.2023 gewählte Vertrauensperson Holger Sülberg erfüllt die in § 40 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz genannte Voraussetzung nicht, da sich der Wohnort nicht in dem entsprechenden Amtsgerichtsbezirk (AG) befindet. Der Stadtteil Sternschanze ist in zwei Amtsgerichtsbezirke unterteilt – AG Hamburg-Altona und AG Hamburg-Mitte. Der Wohnort von Herrn Sülberg liegt im Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Altona, nicht im Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Mitte. Daher ist die nachträgliche Wahl einer Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss im Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Mitte zwingend erforderlich.
Karl-Heinz Rolf Stünitz wurde am 27.04.2023 als stellvertretende Vertrauensperson für den Amtsgerichtsbezirk Blankenese gewählt. Auch Herr Stünitz erfüllt die in § 40 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz genannte Voraussetzung nicht, da sich der Wohnort im Stadtteil Lurup und damit im Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Altona, nicht im Amtsgerichtsbezirk Blankenese, befindet. Daher ist die nachträgliche Wahl einer stellvertretenden Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss im Amtsgerichtsbezirk Blankenese zwingend erforderlich.
Die entsprechenden Schöffenwahlausschüsse tagen bereits Anfang Oktober 2023, sodass dringlichst ein Beschluss in der Sitzung der Bezirksversammlung am 28.09.2023 erfolgen muss.
Für die Wahl der Vertrauenspersonen und Stellvertretungen ist gemäß § 40 Abs. 3 GVG die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Bezirksversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.
:
Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung zu den vorgeschlagenen Personen gebeten.
Nachtrag Vertrauensperson 2023 (nicht-öffentlich)