Mehr Sicherheit und Aufenthaltsqualität im Quartier Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs im Lilly-Giordano-Stieg Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 29.01.2026
Letzte Beratung: 26.03.2026 Bezirksversammlung Ö 12.14
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 29.01.2026 anliegende Drucksache 22-1673.2B beschlossen.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 05.03.2026 wie folgt Stellung genommen:
Zu 2:
Da die Straßenflächen gewidmet werden sollen, konnte die Hamburg Verkehrsanlagen GmbH eine öffentliche Beleuchtung für den Lilly-Giordano-Stieg planen und umsetzen. Die Beleuchtung entsprichtden aktuellen baulichen Richtlinien.
In dem benannten Teilabschnitt des Lilly-Giordano-Stiegs war dies leider nicht möglich. Eine ebenfalls öffentliche Beleuchtung kann hier nicht installiert werden, da die Grenze des Flurstücksder Privatfläche unmittelbar an die Fahrbahn heranreicht.
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde (STVB) des Polizeikommissariats 25 hat mit Schreiben vom 16.03.2026 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.a:
Zu den Anordnungsvoraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Bereich mit VZ 325.1 StVO gehört, dass der Bereich nur von geringem Kfz-Verkehr genutzt werden darf. Im Gegenteil dazu muss der Bereich von hohem Fußgängerverkehr frequentiert werden und dadurch in erster Linie einen Aufenthaltscharakter besitzen.
Der Bereich muss durch seine besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat.
Dies wäre z.B. durch einen niveaugleichen Ausbau auf ganzer Straßenbreite, eine andere Pflasterung oder geschwindigkeitsreduzierende Elemente ersichtlich.
Dies alles ist im Bereich des Lilly-Giordano-Stiegs zwischen Leonore-Mau-Weg und Antonia-Kozlova-Straße jedoch nicht der Fall und müsste erst durch den Straßenbaulastträger hergestellt werden.
Zudem sollte das Wohnen die vorwiegende Nutzungsart in einem verkehrsberuhigten Bereich sein. Geschäfte, Büros und Gewerbebetriebe etc. können mit einbezogen werden, solange diese im Vergleich zum Anwohnerverkehr nur einen geringen Ziel- und Quellverkehr, insbesondere durch größere Kfz als Pkw verursachen.
Der betreffende Teil des Lilly-Giordano-Stiegs befindet sich jedoch in einem Mischgebiet mit hohen Gewerbeanteil, welches durch entsprechenden Lieferverkehr stark frequentiert wird.
Im Zeitraum 17.02. – 27.02.2026 hatte die STVB des PK 25 das Verkehrsstatistikgerät (VSG) an der Ecke Leonore-Mau-Weg / Lilly-Giordano-Stieg installiert, um einen Überblick über das dort bestehende Geschwindigkeitsniveau und die Verkehrsbelastung durch verschiedene Fahrzeugarten zu bekommen.
Diese Messung hat ergeben, dass der Pkw-Anteil des dort stattfindenden Kfz-Verkehrs bei 60% lag. 40% der Kraftfahrzeuge bestanden aus Transportern, Lkw und Lastzügen.
Dieser hohe Anteil von Fahrzeugen, welche größer als Pkw sind, passt nicht zu den Anforderungen an einen verkehrsberuhigten Bereich und würde auch bei einer möglichen Herstellung durch den Straßenbaulastträger zu erheblichen Problemen führen.
Die Auswertung der Messung bezüglich des dort herrschenden Geschwindigkeitsniveaus hat darüber hinaus eine V85 von 18 km/h ergeben.
Bedeutung:
V85, in der Verkehrsplanung, ist die Geschwindigkeit, die von 85% der gemessenen Fahrzeuge nicht überschritten wird. Je näher der Wert V85 an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Messpunkt liegt, desto besser.Es ist ein wichtiger Indikator für das Geschwindigkeitsverhalten im Straßenverkehr und kann verwendet werden, um die Verkehrssicherheit zu bewerten und die Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen zu prüfen.
Insgesamt kommt die STVB des PK 25 aus den vorgenannten Gründen zu dem Urteil, dass der Bereich des Lilly-Giordano-Stiegs zwischen Leonore-Mau-Weg und Antonia-Kozlova-Straße nicht als verkehrsberuhigter Bereich mit entsprechenden Piktogrammen auf der Fahrbahn ausgewiesen werden kann. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind nicht vorhanden.
Zu 1.b:
Ohne tiefbauliche Maßnahmen des Bezirksamts kann aus Sicht der STVB auch der östliche Teil des Lilly-Giordano-Stiegs nicht als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden, weil dadurch auch hier die rechtlichen Voraussetzungen für eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung fehlen.
Zu 1.c:
Die Straßenverkehrsbehörde kann ohne die Anordnung entsprechender Verkehrszeichen keine Piktogramme auf der Fahrbahn aufbringen lassen. Gemäß der VwV-StVO ist zudem nur sparsam von der Möglichkeit eines Piktogramms Gebrauch zu machen.
Fazit:
Die Anordnung von verkehrsberuhigten Bereichen ist im gesamten Bereich des Lilly-Giordano-Stiegs rechtlich nicht möglich.
Verkehrszeichen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Der besondere Umstand ist aus Sicht der STVB nur im Bereich des Lilly-Giordano-Stiegs zwischen Leonore-Mau-Weg und Antonia-Kozlova-Straße vorhanden, da sich dort aufgrund fehlender Gehwege Passanten zusammen mit dem Fahrverkehr auf der Fahrbahn bewegen müssen, was eine entsprechende Gefahrenlage gerade für Kinder begründet.
Aus diesem Grund wird die Straßenverkehrsbehörde des PK 25 das Gefahrenzeichen VZ 136-20 StVO (Kinder) im westlichen Bereich des Lilly-Giordano-Stiegs installieren lassen.
Dadurch werden Verkehrsteilnehmer auf die dort bestehende, besondere Verkehrssituation aufmerksam gemacht und dazu aufgefordert, ihre Geschwindigkeit zu drosseln, bremsbereit zu sein und besonders aufmerksam zu fahren.
Auf die Markierung eines entsprechenden Piktogramms auf der Fahrbahn wird zunächst verzichtet.
Eine solche Markierung zu einem späteren Zeitpunkt schließt die STVB jedoch nicht aus, falls das Verkehrszeichen alleine nicht den gewünschten Effekt erzielen sollte.
Das Bezirksamt wird zur langfristigen Steigerung der Verkehrssicherheit in dem Bereich gebeten,einen Ankauf der Privatfläche, welche zurzeit als Parkfläche dient und als Gehweg genutzt werden könnte, in Erwägung zu ziehen und / oder den Lilly-Giordano-Stieg entsprechend baulich umzugestalten.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.