Mehr Sicherheit im Straßenverkehr auskömmliche Fußwege und Radfahrstreifen Große Elbstr. zwischen Höhe Hs.Nr. 264 und Hs.Nr. 141 Antrag der Fraktion GRÜNE
Letzte Beratung: 25.04.2024 Bezirksversammlung Ö 10.1
Der mittlere Teil der Großen Elbstraße ist geprägt von fischverarbeitenden Betrieben. Beidseitig sind diese Betriebe von Geschäfts-, Zuliefer-, und Kühlwagen anfahrbar.
Rechts- und linksseitig sind dementsprechend keine Fußwege und Radfahrstreifen vorhanden. Der Fußweg endet stadtauswärts (rechtseitig, gerade Nummern) bei der Hausnummer (Hs.Nr.) 164 und linksseitig ungerade Nummern 61/ 63. Der Fußweg verläuft ab da bis Hausnummer ca. 244/ 141 auskömmlich in Mittellage zwischen den querparkenden Stellplätzen.
Es gibt in dem Übergang zwischen den rechst-/linksseitigen Fußwegen keinen geordneten gesicherten Übergang für die Fußgänger:innen.
Die rechst-/linksseitigen Radfahrsteifen enden ebenfalls bei der Hausnummer (Hs.Nr.) 164 und linksseitig ungerade Nummern 61/ 63. Der Radverkehr wird bis zum Hafenbahnhof im Mischverkehr weitergeführt – teilweise auf Kopfsteinpflaster und in unsicherer unklarer Straßenausführung.
Ab der Hausnummer ca. 264 bis 275 ist vor kurzem die dortige Bebauung zur Umsetzung des Plan- und Bauvorhabens „Areal West“ (Bebauungsplanentwurf Altona-Altstadt 56) komplett abgerissen worden. Hier wird zukünftig eine ordnungsgemäße und sichere Fußwege- und Radwegeführung errichtet werden.
Das Zwischenstück zwischen „Areal West“ und der Fußweg in Mittellage sind dadurch gekennzeichnet, dass dort gar nichts an Fuß- und Radwegen vorhanden ist. Fußgänger:innen müssen sich auf einem ca. 50 cm bis 1 Meter breitem Streifen entlang von Stellplätzen „entlanghangeln“. Der Radverkehr hoppelt sich über das Kopfsteinpflaster. Der Übergang zwischen diesem Bereich und dem Fußweg in Mittellage ist unsicher, von rasenden Fahrzeugen und einem ungeordnetem Verkehrsraum geprägt.
Das ist im Sinne der Verkehrssicherheit nicht länger hinnehmbar, zumal eben der Raum im „Areal West“ neugestaltet wird.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Das Bezirksamt Altona wird gemäß § 19 BezVG, die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende gemäß § 27 BezVG aufgefordert,
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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
ohne
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