Mehr Platz an der frischen Luft den Loki-Schmidt-Garten wieder öffnen! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.02.2021
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 25.02.2021 anliegende Drucksache 21-1709E beschlossen.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) hat nach Beteiligung der Universität Hamburg (UHH) und der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) mit Schreiben vom 27.04.2021 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1:
Der Botanische Garten der UHH, der keine öffentliche Parkanlage darstellt, verzeichnet durchschnittlich mehrere hundert Besucherinnen und Besucher am Tag, so dass es nach Rückmeldung der UHH nicht als möglich angesehen wurde, in diesem Rahmen die notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten. Zudem sind die Angestellten bei derartig hohen Zahlen von Besucherinnen und Besuchern einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt, sodass eine Erkrankung und ferner der ersatzlose Ausfall der Angestellten riskiert wird. Um dieses Risiko zu vermeiden und keinen Ort für mögliche Menschenansammlungen zu bieten, hatte die Universität entschieden, den Botanischen Garten bis auf weiteres nicht für Publikum zu öffnen - analog zur geltenden Corona-Eindämmungsverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung der UHH im Rahmen der Hochschulautonomie.
Unabhängig von dieser formalen Zuständigkeit ist die BWFGB u. a. auch in Bezug auf den Botanischen Garten und der Frage seiner Öffnung in Gesprächen mit der Universität. Der Loki-Schmidt-Garten ist ohne Zweifel ein beliebter Ausflugs- und Bildungsort in der Stadt. Aufgrund der Corona-Pandemie war das zum Botanischen Garten der Universität gehörende Freigelände in Klein Flottbek aus den vorgenannten Gründen geschlossen. Zwischen dem 13. März 2021 und 19. März 2021 war der Botanische Garten für Besucherinnen und Besucher wieder zugänglich – allerdings mit einzelnen Einschränkungen. Entsprechend der geltenden Vorschriften durften sich maximal 750 Personen auf dem 25 Hektar großen Freigelände in Klein Flottbek aufhalten. Das erforderte eine Einlasskontrolle.
Zugang erhielt, wer sich vorab online auf der Website der Universität Hamburg (https://www.biologie.uni-hamburg.de/loki-schmidt-garten/01loki-schmidt-garten/besucherinformationen/terminbuchung.html ) angemeldet hat. Die E-Mail, die Interessenten als Bestätigung für ihre Buchung erhielten, musste am Garteneingang vorgezeigt werden. Sie galt als Eintrittskarte und berechtigte ab der gebuchten Uhrzeit zu einem maximal dreistündigen Aufenthalt. Geöffnet war der Garten in dem o. a. Zeitraum im März von 9 bis 17 Uhr. Ein Besuch ohne Anmeldung war nicht möglich. An Wochenenden und Feiertagen galt ergänzend eine Maskenpflicht. Besondere Vorgaben gab es auch für die sogenannten Gartenpatinnen und -paten, die im Botanischen Garten Patenschaften für einzelne Pflanzen oder Beete übernommen haben. Wenn die Patinnen/Paten bei den erforderlichen Arbeiten unterstützen möchten, war ihnen der Zugang zum Garten nur unter Beachtung der allgemeinen Hygienebedingungen und unter Anleitung des Personals des Botanischen Gartens gestattet.
Aus Sicht der BWFGB und der Universität bleibt es erstrebenswert, so vielen Menschen wie möglich am Frühling im Botanischen Garten teilhaben lassen. Die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zur Bekämpfung der Pandemie sowie die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenso wie der Besucherinnen und Besucher haben aber immer höchste Priorität. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Inzidenzwerte ist der Botanische Garten leider seit dem 20.03.2021 gemäß § 4b Absatz 1 Nr. 16 der aktuell gültigen Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) wieder geschlossen worden. BWFGB und Universität bleiben allerdings auch zukünftig in Bezug auf den Botanischen Garten und der Frage seiner Öffnung in Gesprächen, so dass eine Öffnung erfolgen können wird, wenn es Infektions- und Rechtslage zulassen.
Zu 2:
Die BWFGB hat in enger Abstimmung mit der Sozialbehörde im Jahr 2020 ein Muster-Hygiene-Konzept für die Hochschulen erarbeitetet, welches allen Hochschulen zur Verfügung gestellt wurde. Dieses Muster-Hygiene-Konzept wird kontinuierlich überprüft und den aktuellen Bedürfnissen und Anforderungen angepasst. Die Hochschulen bleiben allerdings für die Erarbeitung eines eigenen konkreten Hygiene-Konzeptes für sich und ihre Einrichtungen allein selber verantwortlich und müssen dabei insbesondere ihre jeweiligen konkreten Bedürfnisse und unterschiedliche Voraussetzungen berücksichtigen.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.