Mehr Bewohnerparken für Altona Verfahren für Sternschanze und Ottensen beschleunigen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.10.2018
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung am 25.10.2018 anliegende Drucksache 20-5252 beschlossen.
Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) hat hierzu mit Schreiben vom 17.01.2019 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1 und 2:
Zunächst ist anzumerken, dass die Einrichtung von Sonderparkberechtigungen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (Bewohnerparkvorrechte) nach der einschlägigen und verbindlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO zu §45 Absatz 1 bis 1e,x) nur dort zulässig ist, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Dem liegt zugrunde, dass Stellplätze im öffentlichen Straßenraum dem Grunde nach der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und folgerichtig schon deshalb für die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten eng gefasste Kriterien anzulegen sind.
Dies bedeutet, dass auch in Bewohnerparkzonen nicht 100 % der Stellplätze für Bewohner reserviert werden dürfen. Im Rahmen des Gemeingebrauchs von öffentlichen Straßen muss auch für Ortsfremde das Parken weiterhin möglich sein. So sollten nach den für die Straßenverkehrsbehörden verbindlichen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts am Tage max. 50 % der Parkstände für Bewohner reserviert werden und in der Nacht max. 75 %. Im Zuge einer weitergehenden Prüfung wären weitere Bedingungen zu beachten, die ggf. auch weitergehende Untersuchungen erfordern.
In diesem Rahmen bereitet der LBV aktuell die möglichen Erweiterungen des Bewohnerparkens rund um den Flughafen (u.a. Fuhlsbüttel), in Billstedt und in der Sternschanze, sowie dem Karolinenviertel vor. Zuvor wurde am 03.09.2018 das Bewohnerparken auf St. Pauli, bzw. in Teilen von Altona-Altstadt eingeführt. Diese möglichen Gebiete wurden im Rahmen einer verkehrsdatenbasierten Potenzialanalyse identifiziert. Priorität haben derzeit die laufenden Vorhaben, Anfragen zu neuen Bewohnerparkregelungen werden zunächst nur im Rahmen einer ersten überschlägigen Beurteilung geprüft bzw. eingeordnet. Die Auswahl von Gebieten zur Überprüfung dabei anhand von Strukturdaten als auch weiteren Faktoren, z.B. Beschwerdelage. Diese Daten lassen Überprüfungsbedarfe in vielen Teilen der Stadt erkennen. Es ist daher erforderlich, diese Prüfungen sukzessive vorzunehmen und daraus folgende Ergebnisse dann entsprechend umzusetzen, um die erforderliche Tiefe und Qualität der Prüfungen in den einzelnen Gebieten gewährleisten zu können und bei einer Umsetzung von Bewohnerparken die notwendigen Überwachungskapazitäten bereit zu stellen. Vorrang haben allerdings Gebiete, in denen die Parksituation als kritisch eingestuft wurde. Die von Ihnen aufgeführten Stadtteile oder Gebiete wurden als dringend untersuchungswürdig eingestuft.
Zu 3:
Die Einrichtung von Ladezonen liegt in der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde des örtlichen Polizeikommissariats. Aufgrund der notwendigen engen Zusammenarbeit zwischen Bezirksamt und Polizei wird die Thematik Ladezonen bei einer möglichen Einrichtung von Bewohnerparkgebieten berücksichtigt.
Zu 4:
E-Ladestationen stehen ausschließlich für E-Kfz zur Verfügung. Diese Fahrzeuge sind durch die Gebührenordnung bereits von den Parkgebühren ausgenommen. E-Kfz dürfen mit Auslegung der Parkscheibe höchstens zwei Stunden dort parken/aufladen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Außerhalb der angegebenen Bewirtschaftungszeit dürfen sie jedoch zeitlich unbegrenzt und deshalb ohne Parkscheibe parken/aufladen.
Das neue Carsharing-Gesetz (CsgG) eröffnet den Kommunen an verschiedenen Stellen des Verkehrsrechts die Bevorrechtigung von Carsharing-Fahrzeugen, auch bei den Parkgebühren. Allerdings steht die bundesgesetzliche Regelung über eine Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen noch aus, so dass derzeit noch keine weitergehenden Regelungen für Hamburg getroffen wurden. Als Vorgriff auf diese Regelung hat der Senat allerdings bereits zum 01.01.2019 die Bevorrechtigung von sog. Freefloating Carsharing-Fahrzeugen durch eine jährliche Pauschalgebühr beschlossen, welche jedoch erst nach einer Regelung über die Kennzeichnung der Fahrzeuge umgesetzt werden kann. Auch die Förderung von stationsbasierten Carsharing o.ä. ist aus Sicht des LBV denkbar, bedarf jedoch einer Prüfung und politischen Abwägung.