21-2544

Laubbläser und Laubsauger – naturschädigend und laut Antrag der Fraktion GRÜNE

Antrag öffentlich

Letzte Beratung: 25.11.2021 Bezirksversammlung Ö 9.1

Sachverhalt

Die Liste von Gründen gegen die Benutzung von Laubbläsern und -saugern zur Pflege von Grünanlagen ist lang. Für die Anwohnenden und die in Grünanlagen Ruhesuchenden sind Laubbläser und -sauger wahre Nervensägen. Sofern sie nicht elektrisch betrieben sind, verpesten sie die Luft (Stickoxide, Kohlenwasserstoffe, Kohlenmonoxid, Feinstaub). Bis zu 120 Dezibel laut werden sie, vergleichbar mit Kettensägen und Presslufthammern.

 

Seit 2002 gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundesimmissions-schutzverordnung), sie regelt den Betrieb von lärmintensiven Geräten. Der Einsatz von Laubbläsern und -saugern ist nur werktags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr gestattet.

 

Selbst wenn sie verordnungskonform eingesetzt werden, so schädigen sie doch die Bodenbiologie und insbesondere die Insekten und kleineren Säuger. Ohne Blätter ist die Humus- und Nährstoffbildung beeinträchtigt. Der Boden ist ohne Schutzschicht der Austrocknung, Erosion und Frost stärker ausgesetzt. Die am Boden lebenden Kleinstlebewesen wie Tausendfüßler und größere Tiere wie Igel und Molche verlieren Nahrung und Lebensraum.

 

Zeitersparnis und Bequemlichkeit rechtfertigen die Belastung, die bei Benutzung für Mensch und Tier entsteht, nicht.

 

In diesem Sinne wird die Bezirksversammlung gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Das Bezirksamt wird gemäß § 19 Abs. 2 BezVG aufgefordert,

 

  1. bei der Vergabe von Aufträgen zur Pflege von Grünanlagen und anderen Grünflächen an Externe, den Einsatz von leisen, elektrisch betriebenen Laubbläsern vertraglich zu vereinbaren. Laubsauger sind auszuschließen.

 

  1. bei der Grünflächenpflege darauf zu achten und entsprechend zu vereinbaren, dass ausschließlich die Geh- und Fahrbereiche sowie Gebrauchsrasenflächen vom Laub befreit werden.

 

  1. zu überprüfen und entsprechend zu veranlassen, dass in Naturräumen wie bspw. den Waldparks oder dem Forst keine Laubbläser zum Einsatz kommen. Laubsauger sind ebenfalls ausgeschlossen.

 

  1. sollten die zum Bezirksamt gehörenden Bauhöfe, die Revierförsterei und das Wildgehege über benzinbetriebene Laubbläser oder Laubsauger verfügen, von einer Benutzung abzusehen. Bei Neubeschaffung ist auf elektrisch betriebene, leise Geräte zu achten. Laubsauger sollen gar nicht beschafft werden. Der Einsatz sollte sich, wie bei Auftragnehmern, auf Geh- und Fahrwege sowie Gebrauchs-rasenflächen beschränken. In Naturräumen dürfen keine Laubbläser eingesetzt werden.

 

  1. dem Ausschuss für Grün, Naturschutz und Sport zu berichten.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

 

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