Hamburger Maß Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.08.2020
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.08.2020 anliegende Drucksache 21-0347.2 beschlossen.
Das Bezirksamt Altona hat hierzu mit Schreiben vom 04.11.2020 wie folgt Stellung genommen:
a:
Die Leitlinie „Hamburger Maß – Leitlinien zur lebenswerten kompakten Stadt“ ist im Rahmen der Abwägung als abwägungserheblicher Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) zu berücksichtigen und im Verhältnis zu den weiteren Belangen, zu denen regelmäßig auch die Anforderungen an die gesunden Wohnverhältnisse gehören dürften, zu gewichten. Als untergesetzliches und lediglich verwaltungsinternes Regelungswerk kann die Leitlinie mit höherrangigem Bundesrecht (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht in Widerspruch treten.
b:
Als städtebauliches Entwicklungskonzept handelt es sich bei der Leitlinie um einen öffentlichen Belang im Sinne der §§ 31 Abs. 2 letzter HS, 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, der innerhalb der Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung kumulativ zu den übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB mit dem ihm zukommenden Gewicht zu berücksichtigen ist.
§ 17 Abs. 2 BauNVO trifft Vorgaben für die Aufstellung eines Bebauungsplans und hat innerhalb einer Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 2 BauGB keinen praktischen Anwendungsbereich (siehe Antwort zu a).