21-0347.2

Hamburger Maß Beschlussempfehlung des Planungsausschusses

Beschlussempfehlung öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
27.08.2020
Ö 9.1
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung vom 24.10.2019 die als Anlage beigefügte Drucksache 21-0347 zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung in den Planungsausschuss überwiesen.

 

Zur Ziffer 1 wurde in der Sitzung des Hauptausschusses vom 14.11.2019 stellvertretend für die Bezirksversammlung einen Beschluss gefasst.

 

Zur Ziffer 2 hat sich der Planungsausschuss zuletzt in seiner Sitzung vom 05.08.2020 befasst und empfiehlt der Bezirksversammlung einstimmig, der Ziffer 2 wie folgt präzisiert zuzustimmen:

 

Das Bezirksamt wird nach § 19 BezVG aufgefordert, das Rechtsamt eine Expertise erstellen zu lassen über die rechtliche Bewertung,

 

  1. inwieweit eine solche Anweisung mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar ist, wenn nicht gleichzeitig in Berücksichtigung der Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse mindestens auf das Erfordernis der Berücksichtigung der Richtwerte des Landschaftsprogramms zu Grün- und Freiflächen mit z.B. 10 m² / Wohneinheit für Kinderspiel- und Freizeitflächen auf Wohngrundstücken sowie 6 m² Parkanlage / Einwohner in max. 500 m Fußwegentfernung sowie auf weitere z.B. klimarelevante Erfordernisse hingewiesen wird,

 

  1. inwieweit bei der Erteilung von Baugenehmigungen die Belange der Grundzüge der Bauleitplanung Vorrang bzw. Nachrang zu der von der Senatskommission beschlossenen Leitlinie des "Hamburger Maßes" haben, in der es laut Protokoll des Planungsausschusses vom 17.06.2020 heißt, dass "das Hamburger Maß das Ermessen der Bezirksverwaltung sowohl in der Bauleitplanung als auch im Baugenehmigungsverfahren leiten" solle. Inwieweit ist dies rechtlich vereinbar mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung, in der es heißt:

 

Aussage § 17 Abs. 2 BauNVO: (2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf auf die Umwelt vermieden werden.

 

 

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