Gastronomie und Gewerbetreibende unterstützen! Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.05.2020
Letzte Beratung: 23.11.2020 Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Verbraucherschutz Ö 5.1
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 28.05.2020 anliegende Drucksache 21-0919E beschlossen.
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) hat hierzu mit Schreiben vom 10.07.2020 wie folgt Stellung genommen:
Zu 3:
Die zuständigen Behörden prüfen derzeit Möglichkeiten der befristeten Gebührenbefreiung von Sondernutzungserlaubnissen für Gastronomen sowie Schaustellerinnen und Schaustellern zur Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes und streben hier eine zügige Regelung an.
Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 16.09.2020 wie folgt Stellung genommen:
Hinsichtlich der Entscheidungskriterien zur Bewilligung von Anträgen auf Sondernutzung wird den Vorgaben der BV gefolgt. Zur Gebührenfestsetzung ist die GebO zum HWG maßgeblich, wiewohl unter Beachtung der Rundschreiben der Finanzbehörde; das Corona-Gebührenrundschreiben zu § 21 Abs. 1 Satz 2 GebG v. 23.03.2020 (FB 42) – G:\_Öffentliche Ordner\Corona-Krise\3 - Gebührenrundschreiben Corona 1-2020 vom 2020-03-23.docx) und das Corona-Rundschreiben zu § 62 LHO v. 26.03.2020 (FB 212) – G:\_Öffentliche Ordner\Corona-Krise\2 - Temporäre Regelungen zu Stundung und Erlass nach § 62 LHO Corona-Krise 2020-03-26.pdf.
Das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt hat bis zum Stichtag 31.08.2020 insgesamt 372 Sondernutzungserlaubnisse für Gastronomiebetriebe (sog. „Sommerterrassen“) erteilt. Bei den Corona bedingten Sondererlaubnissen sind bisher 19 Anträge positiv beschieden worden, elf wurden wegen Bedenken der Polizei bzw. der Wegeaufsicht abgelehnt, da die Leichtigkeit oder die Sicherheit des Verkehrs nicht gewährleistet werden konnte. Es sind noch 20 Verfahren in der Bearbeitung. Die Genehmigungen für die Corona bedingten Sondererlaubnissen werden ausschließlich nach Zustimmung durch den Ausschuss für Klima, Umwelt und Verbraucherschutz erteilt. Die Einschränkung der Betriebszeit für diese zusätzlichen Sondererlaubnisse bis 22.00 Uhr wurde durch die Bezirksamtsleitung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) beanstandet, da diese einschränkende Regelung gegen einen Senatsbeschluss aus dem Jahr 2007 verstößt.
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.