Fragen zum Rechtsstatus und Betrieb des Wildgeheges Klövensteen Auskunftsersuchen von Dana Vornhagen, Lars Andersen, Stephanie Faust-Weik-Roßnagel und Benjamin Harders (alle Fraktion GRÜNE)
Das Wildgehege Klövensteen ist Anfang 2000 im Sinne der EU-Zoorichtlinie nach § 32 des damals gültigen Hamburgischen Naturschutzgesetztes (HmbNatSchG) als Zoo genehmigt worden. In den Folgejahren wurden die einschlägigen Bundesgesetze novelliert und das HmbNatSchG entsprechend aufgehoben. Eine Erneuerung der Betriebsgenehmigung würde heute wg. der vorhandenen Tiere in Anzahl und Arten (150 Tiere in 14 Arten) nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als Zoo erfolgen müssen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) um Auskunft zu folgenden Fragen:
Fragen zum Rechtsstatus
Fragen zum Personalbedarf:
Weitere Fragen:
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Die Zuständigkeit für § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 16 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des BNatSchG (HmbBNatSchAG) liegt gemäß Zuständigkeitsanordnung beim Bezirksamt. Ein Tiergehege ist eine dauerhafte Einrichtung in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. In einem Gehege dürfen nicht mehr als fünf Arten Schalenwild oder 20 Tiere sonst wildlebender Arten gehalten werden. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, ergibt sich eine Anzeigepflicht gem. 43 BNatSchG, und eine Genehmigung nach § 42 BNatSchG (Zoo) ist nicht mehr erforderlich. Gleichwohl ist eine Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) erforderlich.
Zu 2:
Zu § 43 BNatSchG ist keine Genehmigung erforderlich. Es besteht eine Anzeigepflicht. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. Die BUKEA kann bei Bedarf beratend tätig werden.
Zu 3:
Es gibt in § 43 BNatSchG i.V.m. § 16 HmbBNatSchAG keine Ge- oder Verbote zu Schauplattformen oder -türmen. Allerdings ist das TierSchG zu beachten.
Zu 4:
Es gibt in § 43 BNatSchG i.V.m. § 16 HmbBNatSchAG keine Ge- oder Verbote in Bezug auf Fleischproduktion. Ein Betrieb als reines Schaugehege ist möglich.
Zu 5:
Nein, es sind gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nur die Anforderungen nach § 42 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BNatSchG einzuhalten.
Zu 6 und 7:
Dies muss im Rahmen der Genehmigung nach § 11 TierSchG geklärt werden.
Zu 8:
Dies ist im Rahmen der Anzeigepflicht für ein Tiergehege vom Bezirksamt zu prüfen. Hierbei handelt es sich um eine Bedingung. Die Anzeige sollte Darstellungen zu den Wegeverbindungen enthalten.
Zu 9:
Das Bezirksamt hat die Anzeige nach § 43 BNatSchG entgegenzunehmen und zu prüfen. Das ergibt sich aus der Zuständigkeitsanordnung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Es besteht keine Möglichkeit bei einem Tiergehege nach § 43 BNatSchG mit Schalenwild, Waschbären zur Schau zu stellen. Das Gesetz ist hier eindeutig: entweder fünf Schalenwildarten oder 20 sonst wildlebende Tiere. Sollten sowohl Schalentiere als auch Waschbären gehalten werden, ist eine Genehmigung nach § 42 BNatSchG als Zoo erforderlich.
Zu 10:
Nein.
Zu 11:
Der Personalbedarf ergibt sich aus der rechtskonformen, artgerechten Haltung der Tiere. Hierbei sind vor allem § 43 BNatSchG und § 11 TierSchG zu beachten.
Zu 12:
Bei einem reinen Tiergehege nach § 43 BNatSchG muss die Besetzung von FÖJ-Stellen neu geprüft und bewertet werden. Der Einsatz von FÖJlerinnen und FÖjlern muss unter anderem arbeitsmarktneutral erfolgen. Im Übrigen siehe Antwort zu 9.
Zu 13:
§ 43 BNatSchG i.V.m. § 16 HmbBNatSchAG enthält alle Nebenbestimmungen aus dem Naturschutzrecht. Hinzu kommen noch die Nebenbestimmungen nach § 11 TierSchG. Ob weitere Rechtsbereiche betroffen sind, kann von der BUKEA nicht beantwortet werden.
Zu 14:
Bei der Beantragung nach § 42 BNatSchG sind nach § 63 Abs. 2 Nr. 4a BNatSchG die Verbände zu beteiligen. Den Verbänden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sie erhalten Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten. Tiergehege werden angezeigt, es bestehen keine Beteiligungspflichten.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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