21-2807

Fragen zum Rechtsstatus und Betrieb des Wildgeheges Klövensteen Auskunftsersuchen von Dana Vornhagen, Lars Andersen, Stephanie Faust-Weik-Roßnagel und Benjamin Harders (alle Fraktion GRÜNE)

Auskunftsersuchen

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31.03.2022
01.03.2022
Sachverhalt

Das Wildgehege Klövensteen ist Anfang 2000 im Sinne der EU-Zoorichtlinie nach § 32 des damals gültigen Hamburgischen Naturschutzgesetztes (HmbNatSchG) als Zoo genehmigt worden. In den Folgejahren wurden die einschlägigen Bundesgesetze novelliert und das HmbNatSchG entsprechend aufgehoben. Eine Erneuerung der Betriebsgenehmigung würde heute wg. der vorhandenen Tiere in Anzahl und Arten (150 Tiere in 14 Arten) nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als Zoo erfolgen müssen.

 

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) um Auskunft zu folgenden Fragen:

 

Fragen zum Rechtsstatus

 

  1. Besteht durch Reduzierung der gehaltenen Tierarten auf 5 oder weniger Arten Schalenwild nach Bundesjagdgesetz (BJagdG) die Möglichkeit, nicht als Zoo im Sinne des § 42 BNatSchG eingestuft zu werden?
  2. Ist durch diese Reduzierung der Zahl der Tierarten eine Genehmigung nach § 43 BNatSchG als Tiergehege möglich?
  3. Können die bereits vorhandenen Schauplattformen und -türme beim Betrieb eines Tiergeheges im Sinne des § 43 BNatSchG bestehen bleiben?
  4. Müsste ein als Tiergehege eingestuftes Wildgehege zwingend der Fleischproduktion (im Sinne eines Wildgatters) dienen? Kann es stattdessen ausschließlich als Schaugehege betrieben werden?
  5. Sind beim Betrieb als Tiergehege die Teilnahme an Artenschutzmaßnahmen und die Vorhaltung einer Bildungseinrichtung noch verpflichtend erforderlich (§ 42, Abs. 3, Ziffer 6 und 7)?
  6. Sind für den Betrieb eines Tiergeheges mit der Haltung heimischer Schalenwildarten doppelte Außenzäune, Öffnungszeiten und ein zentraler Eingang verpflichtend? Wenn ja, aus welcher Rechtsnorm würde sich ggf. eine solche Verpflichtung ableiten?
  7. Wenn es keine diesbezüglichen Verpflichtungen gibt, ist es möglich, die Wege durch das Gehege weiterhin durchgehend öffentlich zugänglich zu halten?
  8. Ist es möglich, mit Bezugnahme auf § 43 (2) Ziffer 2 und 3 BNatSchG, dass „weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden“ und „das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt werden“, die bisherige Durchgängigkeit aller Wegeverbindungen im bestehenden Wildgehege Klövensteen zu erhalten und selbiges in einer neuen Betriebsgenehmigung festzuhalten?
  9. Könnte die BUKEA, als Genehmigungsbehörde, unter Berufung auf BNatSchG § 43 (3) und (4), und HmbBNatSchAG § 16 (1) die Haltung von Waschbären (kein Schalenwild nach BJagdG) in einem zukünftigen Wildgehege Klövensteen mit 4 Schalenwildarten genehmigen, ohne dass dadurch der rechtliche Status „Tiergehege“ nach BNatSchG § 43 gefährdet wäre?
  10. Ist ein zukünftiger Tierbestand aus Rot-, Reh- und Damwild, Wildschweinen und Waschbären grundsätzlich als Tiergehege in Hamburg genehmigungsfähig?

 

Fragen zum Personalbedarf:

 

  1. Welche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien gibt es zur Ermittlung des notwendigen Personalbedarfs in einem Tiergehege?
  2. Hält die BUKEA für den Betrieb eines Tiergeheges mit ca. 55 Stück Schalenwild (Rot-, Reh- und Damwild, Wildschweine) und 5 Waschbären einen Personalbedarf von 2 Tierpflegerstellen und einer oder ggf. mehreren FöJ-Stellen für ausreichend bzw. genehmigungsfähig?

 

Weitere Fragen:

 

  1. Welche weiteren Auflagen wären für ein zukünftiges Wildgehege Klövensteen (mit Betriebsgenehmigung als Tiergehege) zu erwarten?
  2. Sind bei einer Neugenehmigung, ob als Zoo (§ 42 BNatSchG) oder Tiergehege (§ 43 BNatschG) die klageberechtigten (Naturschutz-) Verbände zu beteiligen? Wenn ja, in welcher Form?

 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet die Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

Die Zuständigkeit für § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 16 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des BNatSchG (HmbBNatSchAG) liegt gemäß Zuständigkeitsanordnung beim Bezirksamt. Ein Tiergehege ist eine dauerhafte Einrichtung in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. In einem Gehege dürfen nicht mehr als fünf Arten Schalenwild oder 20 Tiere sonst wildlebender Arten gehalten werden. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, ergibt sich eine Anzeigepflicht gem. 43 BNatSchG, und eine Genehmigung nach § 42 BNatSchG (Zoo) ist nicht mehr erforderlich. Gleichwohl ist eine Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) erforderlich.

 

Zu 2:

Zu § 43 BNatSchG ist keine Genehmigung erforderlich. Es besteht eine Anzeigepflicht. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. Die BUKEA kann bei Bedarf beratend tätig werden.

 

Zu 3:

Es gibt in § 43 BNatSchG i.V.m. § 16 HmbBNatSchAG keine Ge- oder Verbote zu Schauplattformen oder -türmen. Allerdings ist das TierSchG zu beachten.

 

Zu 4:

Es gibt in § 43 BNatSchG i.V.m. § 16 HmbBNatSchAG keine Ge- oder Verbote in Bezug auf Fleischproduktion. Ein Betrieb als reines Schaugehege ist möglich.

 

Zu 5:

Nein, es sind gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nur die Anforderungen nach § 42 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BNatSchG einzuhalten.

Zu 6 und 7:

Dies muss im Rahmen der Genehmigung nach § 11 TierSchG geklärt werden.

 

Zu 8:

Dies ist im Rahmen der Anzeigepflicht für ein Tiergehege vom Bezirksamt zu prüfen. Hierbei handelt es sich um eine Bedingung. Die Anzeige sollte Darstellungen zu den Wegeverbindungen enthalten.

 

Zu 9:

Das Bezirksamt hat die Anzeige nach § 43 BNatSchG entgegenzunehmen und zu prüfen. Das ergibt sich aus der Zuständigkeitsanordnung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

 

Es besteht keine Möglichkeit bei einem Tiergehege nach § 43 BNatSchG mit Schalenwild, Waschbären zur Schau zu stellen. Das Gesetz ist hier eindeutig: entweder fünf Schalenwildarten oder 20 sonst wildlebende Tiere. Sollten sowohl Schalentiere als auch Waschbären gehalten werden, ist eine Genehmigung nach § 42 BNatSchG als Zoo erforderlich.

 

Zu 10:

Nein.

 

Zu 11:

Der Personalbedarf ergibt sich aus der rechtskonformen, artgerechten Haltung der Tiere. Hierbei sind vor allem § 43 BNatSchG und § 11 TierSchG zu beachten.

 

Zu 12:

Bei einem reinen Tiergehege nach § 43 BNatSchG muss die Besetzung von FÖJ-Stellen neu geprüft und bewertet werden. Der Einsatz von FÖJlerinnen und FÖjlern muss unter anderem arbeitsmarktneutral erfolgen. Im Übrigen siehe Antwort zu 9.

 

Zu 13:

§ 43 BNatSchG i.V.m. § 16 HmbBNatSchAG enthält alle Nebenbestimmungen aus dem Naturschutzrecht. Hinzu kommen noch die Nebenbestimmungen nach § 11 TierSchG. Ob weitere Rechtsbereiche betroffen sind, kann von der BUKEA nicht beantwortet werden.

 

Zu 14:

Bei der Beantragung nach § 42 BNatSchG sind nach § 63 Abs. 2 Nr. 4a BNatSchG die Verbände zu beteiligen. Den Verbänden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sie erhalten Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten. Tiergehege werden angezeigt, es bestehen keine Beteiligungspflichten.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge

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