Fortschreibung des Wegeverzeichnisses frühzeitig vorlegen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.02.2025
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.02.2025 anliegende Drucksache 22-0702B beschlossen,
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) hat mit Schreiben vom 07.04.2025 wie folgt Stellung genommen:
Nach § 27 BezVG kann die Bezirksversammlung in Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die Zuständigkeit des Bezirksamtes fällt, an die jeweils zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Empfehlung aussprechen. Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUEKA) legt den als Aufforderung formulierten Beschluss der BV Altona daher unter Berücksichtigung der Zuschrift des stellvertretenden Vorsitzenden vom 6. März 2025 als Empfehlung aus, die wie folgt bewertet wird:
Dem Verfahren der Fortschreibung des WRV liegt eine jahrlange Verwaltungspraxis zu Grunde, die ein enges fachliches und zeitliches Zusammenspiel zwischen SRH, Fachbehörden (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) und BUKEA) sowie Bezirksämtern und Bezirksversammlungen zum Erfordernis hat.
So werden die von Bürgerinnen und Bürgern, den Behörden, Bezirksversammlungen und von der SRH aus dem Betriebsbereich selbst vorgebrachten Änderungsvorschläge zum WRV von der SRH inhaltlich geprüft und durchlaufen im Falle der ersten positiven Vorprüfung einer Dokumentationsphase, in der die Sauberkeitssituation schriftlich und bildlich in einem Zeitraum von mehreren Monaten festgehalten und bewertet wird. Ergänzend zu dieser Vorort-Prüfung werden Qualitätskennzahlen des Datenbanksystems zur Qualitätssicherung in der Straßenreinigung (DSQS) und eingehende Meldungen der Sauberkeitshotline der SRH des betroffenen Streckenabschnitts über eine längere Phase berücksichtigt. Die Ergebnisse werden im Rahmen der Dokumentationspflicht der Verwaltung vorgehalten und im Falle von Widersprüchen bzw. Klageverfahren im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt. Sofern die Auswertung des Prüfungsverfahrens eine Änderung, Neuaufnahme oder Streichung eines Eintrags im WRV mit sich führt, werden diese mit entsprechenden Begründungen in Koordinierungsrunden der SRH mit den Bezirkenund der BUKEA abgestimmt und finalisiert der BUKEA mit dem Vorschlag eines Verordnungstextes zur Änderung des WRV vorgelegt.
Dieser Verordnungstextentwurf wird zur rechtsförmlichen Prüfung der BJV vorgelegt. Nach erfolgter Zustimmung der BJV wird die Abstimmung mit den örtlich zuständigen Bezirksversammlungen eingeleitet. Das Einvernehmen mit den Bezirksversammlungen gilt als erteilt, soweit der Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung eines Verordnungsentwurfs ein Widerspruch der Bezirksversammlung eines örtlich zuständigen Bezirksamts gegen bestimmte Regelungen des Entwurfs zugeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Hamburgisches Wegegesetz i. V. m. § 3 Satz 2 Wegereinigungsverordnung). Nach Fristablauf und Einarbeitung von begründeten Änderungsvorschlägen wird der Verordnungstextentwurf von der Behördenleitung der BUKEA unterzeichnet und im Anschluss von der BJV im Hamburgischen Gesetz und Verordnungsblatt veröffentlicht. Zwischen Veröffentlichung und jährlichem Inkrafttreten der Änderungsverordnung zum1. April ist ein Zeitraum von möglichst vier Wochen einzuhalten, damit die SRH in dieser Zeit die betroffenen Anliegerinnen und Anlieger informieren und entsprechende Gebührenbescheide rechtzeitig zustellen kann. Das Verfahren bedarf insgesamt eines Jahres und beinhaltet keine nennenswerten Pufferzeiten.
In Anbetracht dieses zur Sicherstellung eines hohen Grades an Rechtssicherheit aufwendigen Verfahrens sind eine Abkürzung dessen oder unterjährige bzw. kurzfristige Änderungen ohne Beteiligung von politischen oder Verwaltungsgremien und fachbehördlichen Verwaltungsinstanzen nicht möglich. Dabei ist auch eine Gleichbehandlung aller Fälle zu berücksichtigen.
Eine Berücksichtigung von neuen Vorschlägen, die im Rahmen des formalen Verfahrensschrittes der Herstellung des Einvernehmens mit den Bezirksversammlungen erstmalig aufkommen und in den vorangegangen Verfahrensschritten nicht berücksichtigt wurden, ist mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen nicht möglich und hätte juristisch angreifbare Gebührenbescheide der SRH zur Folge.
Vor diesem Hintergrund ist es leider nicht möglich, nach Erstellung des Verordnungsentwurfs und der formalen Befassung der Bezirksversammlung zusätzliche Änderungen zu berücksichtigen. Diese müssen wie alle Änderungen – wie eingangs erläutert – überprüft und mit den zu befassenden Gremien und Institutionen abgestimmt werden und können bei positivem Ergebnis bei der nächstmöglichen WRV-Fortschreibung Berücksichtigung finden.
Die BUKEA kann die Empfehlung vor diesem Hintergrund nicht berücksichtigen.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.