22-2257.1.1

Fließenden Radverkehr auf der Veloroute sicherstellen - Prüfung der Anordnungsfähigkeit von Wartelinien Stellungnahme der Polizei Hamburg

Mitteilungsvorlage vorsitzendes Mitglied

Sachverhalt

Der Regionalausschuss Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg hat sich in seiner Sitzung am 01.06.2026 mit der oben genannten Thematik befasst und einstimmig folgende Beschlussempfehlung beschlossen:

Der Ausschussge beschließen:

  1. Das Vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung wird gebeten, die zuständige Straßenverkehrsbehörde um Prüfung zu bitten, ob, wenn rechtlich möglich, die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) dahingehend überarbeitet werden können, dass Wartelinien im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kreuzungsbereichen, in denen Velorouten oder andere prioritäre Radverkehrsinfrastruktur unmittelbar vor einer Lichtsignalanlage einmünden oder kreuzen und wo ein Rückstau den Verkehrsfluss auf diesen Routen blockiert, anordnungsfähig sind.
  2. r die Kreuzungsbereiche der Uferstraße (Veloroute 6) mit der Richard- sowie der Wagnerstraße sollen jeweils Wartelinien angeordnet werden, nötigenfalls im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung.
  3. Die zuständige Behörde wird darum gebeten, ergänzend zu den beiden Wartelinien jeweils ein Hinweisschild „Bei Rot hier halten“ aufzustellen.

Begründung:

Die derzeitigen Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) führen dazu, dass Wartelinien vor Lichtsignalanlagen in Hamburg nur sehr eingeschränkt angeordnet werden können. Dabei sehen obwohl die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als auch die dazugehörige Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO zu Zeichen 341) solche Markierungen ausdrücklich vor. Das gilt insbesondere dort, wo Straßen oder Zufahrten unmittelbar vor einer Lichtsignalanlage einmünden.

Dabei können Wartelinien ein sehr wirksames Instrument sein, um Kreuzungsbereiche freizuhalten, auf diese Weise den kreuzenden Verkehrsfluss sicherzustellen und zugleich die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dies gilt insbesondere auch für den Radverkehr auf Velorouten, der durchin Kreuzungsbereiche hineinragende Kraftfahrzeuge häufig behindert oder gefährdet wird.

Ein bereits existierendes Beispiel für eine entsprechende verkehrsbehördliche Praxis ist die Anordnung einer Wartelinie im Kreuzungsbereich Holzdamm / An der Alster in St. Georg. Dort wurde eine Wartelinie auf der Fahrbahnoberfläche markiert, um einen sensiblen Verkehrsraum für den Radverkehr auf der Veloroute 6 freizuhalten.

In Hamburg-Nord stellt die Uferstraße entlang des Eilbekkanals als Teil der Veloroute 6 eine wichtige Radverkehrsverbindung von Volksdorf in Richtung Innenstadt dar. Bereits seit 2012 ist die Uferstraße als Fahrradstraße ausgewiesen. Sie wird entsprechend stark durch den Radverkehr genutzt.

An den Kreuzungen der Uferstraße mit der Richardstraße sowie der Wagnerstraße wird die Führung der Fahrradstraße jedoch regelmäßig durch wartende Kraftfahrzeuge blockiert. Ursache hierfür ist, dass sich unmittelbar nördlich der Uferstraße jeweils eine Fußgänger-Lichtsignalanlage befindet. Bei Rotlicht stauen sich Fahrzeuge auf der Richard- beziehungsweise Wagnerstraße bis in den Kreuzungsbereich der Uferstraße zurück.

Dadurch wird der Radverkehr auf der Veloroute erheblich beeinträchtigt. Radfahrende müssen sich zwischen wartenden Fahrzeugen hindurchbewegen oder anhalten, obwohl auf der Uferstraße selbst keine Ampel existiert, die zum Anhalten verpflichtet. Besonders problematisch ist dies für Kinder und weniger geübte Radfahrende, da wartende Fahrzeuge die Sicht stark einschränken. Zudem entstehen gefährliche Situationen, wenn die Ampel wieder auf Grün schaltet und die Fahrzeuge anfahren. Außerdem sind die Velorouten explizit für pendelnde Alltags-Radfahrende gedacht, die zügig zur Arbeit, zur Schule oder in die Uni kommen wollen. Ein unnötiges Ausbremsen des Verkehrs konterkariert daher den Zweck der Velorouten.

Vor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, ob an den Kreuzungen Uferstraße / Wagnerstraße und Uferstraße / Richardstraße jeweils Wartelinien vor den Lichtsignalanlagen markiert werden können. Diese würden die Kreuzungsbereiche freihalten und die Sicherheit sowie den Fluss des Radverkehrs deutlich verbessern.

Um Fälle wie den oben beschriebenen künftig zu vermeiden, sollten für Kreuzungssituationen, in denen durch Rückstau eine Veloroute blockiert wird, Wartelinien nicht länger grundsätzlich abgelehnt werden.

Der Hauptausschuss folgt der Beschlussempfehlung.

Die Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt unter Beteiligung der VD 52 sowie der Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 31 wie folgt Stellung:

Vorbemerkung

Die Bezirksversammlung (BV) Hamburg-Nord erfragt in ihrer Drucksache (Drs.) 22-2257.1 mit drei Punkten teilweise Änderungen zu der derzeit gültigen Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verschiedene (HRVV) und teilweise erforderliche Ausnahmegenehmigungen, sowohl zu den HRVV, als auch zu einer Beschilderung. Die vorliegende Drs. wurde der VD 51 im Rahmen der üblichen Zuschreibung zur Beantwortung übermittelt. Sowohl die Zuschreibung als auch die Verteilung dieser Stellungnahme (Stn.) erfolgen über einen Verteiler, dessen Empfängerkreis auch die Oberste Landesbehörde (A 43) beinhaltet.

Zu 1.:

r eine Überarbeitung der bestehenden HRVV wäre ein Tätigwerden der Obersten Landesbehörde (A 43) erforderlich. Ob dort derzeit entsprechende Bestrebungen verfolgt werden, entzieht sich der Kenntnis der VD 51.

Aus Sicht der VD 51 besteht kein Erfordernis zur Anpassung der HRVV. Die Entscheidung in konkreten Einzelfällen bleibt hiervon unberührt.

Zu 2.:

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die in der Bezirksversammlung als „Kreuzungen“ bezeichneten Örtlichkeiten rechtlich und baulich keine Kreuzungen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind.

Die Straßen Wagnerstraße und Richardstraße verlaufen als vorfahrtberechtigte Straßen parallel in Richtung Nordwesten und die Uferstraße als Veloroute kreuzt diese beiden Straßen von Nordosten Richtung Südwesten. Die Einmündungen der Uferstraße sind baulich als Gehwegüberfahrten gebaut.

Eine Gehwegüberfahrt ist eine bauliche Ausgestaltung, die es Fahrzeugen ermöglicht, von einem Grundstück oder einer untergeordneten Verkehrsfläche (z. B. einer Fahrradstraße, die nicht als öffentliche Straße mit gleichrangigem Verkehr gilt) auf eine übergeordnete Straße zu fahren. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine Einmündung oder Kreuzung im Sinne der StVO, sondern um das Einfahren aus einem Grundstück oder einer untergeordneten Fläche gem. § 10 StVO: Wer über einen abgesenkten Bordstein oder aus einem Grundstück auf die Straße fährt, muss allen anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang gewähren. Radfahrende, die aus der Fahrradstraße kommen, haben gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Uferstraße folglich keinen Vorrang. Sie müssen warten, bis die Fahrbahn frei ist. Dies ändert sich auch nicht bei zähfließendem Verkehr oder einem Rückstau durch die LZA.

Die Regelung der Straßenverkehrs-Ordnung versetzt die auf einer Fahrradstraße fahrenden Fahrzeuge beim Kreuzen der bevorrechtigten Straße in eine untergeordnete Rolle. Dass der Vorrang der vorfahrtberechtigten Straße jederzeit beachtet wird, trägt maßgeblich zur Verkehrssicherheit bei. Bei rotlichtzeigender LZA könnte eineWartelinie querenden Radfahrenden möglicherweise das Gefühl von Sicherheit signalisieren, welches in dem Moment nicht mehr gegeben ist, wenn Autofahrende die Wartelinie nicht beachten und bis zur Haltlinie vorfahren.

Zu 3.:

Das Aufstellen eines Verkehrszeichens (VZ) obliegt dem jeweils zuständigen Straßenbaulastträger auf Grundlage einer vorherigen straßenverkehrsbehördlichen Anordnung. Voraussetzung für die Anordnung des hier in Rede stehenden VZ ist (wie bei jeder straßenverkehrsbehördlichen Anordnung) das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen.

Nach Auffassung der VD 51 handelt es sich bei dem Zusatzzeichen „Bei Rot hier halten regelmäßig um eine unzulässige Doppelbeschilderung.

Das Einfahrverbot bei Lichtzeichenanlagen (Ampeln) richtet sich nach § 37 Abs. 2 StVO, wonach bei Gelb „vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten“ ist und bei Rot „Halt vor der Kreuzung“ geboten ist.

Diese Vorschrift verpflichtet Verkehrsteilnehmende jedoch nicht dazu, bei Umschalten von Grün auf Gelb ein gefährliches Bremsmanöver einzuleiten, um noch vor der Haltlinie oder Kreuzung zum Stehen zu kommen. Vielmehr ist nur dann anzuhalten, wenn dies unter Berücksichtigung der Entfernung zur Haltlinie und der gefahrenen Geschwindigkeit gefahrlos möglich ist

Das Verbot des Einfahrens in eine Kreuzung oder Einmündung, wenn dort gewartet werden müsste, gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient § 11 Absatz 1 StVO vorrangig dazu, den Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten, und damit insbesondere der Leichtigkeit des Verkehrs. Das Einfahrverbot gilt daher nur dann, wenn für die Verkehrsteilnehmenden erkennbar ist oder sie damit rechnen müssen, dass sie die Kreuzung oder Einmündung nicht rechtzeitig wieder verlassen können.

Folglich gilt das Einfahrverbot nicht für Verkehrsteilnehmende, die sich der F-LZA bei Grün nähern und diese beim Wechsel von Grün auf Gelb in einer Entfernung sowie mit einer zulässigen Geschwindigkeit erreichen, bei der sie zwar vor der Haltlinie der F-LZA, nicht jedoch bereits vor der Kreuzung oder Einmündung gefahrlos anhalten können. § 11 Absatz 1 StVO verpflichtet nicht zu gefährlichen Bremsmanövern.

Das Zusatzzeichen „Bei Rot hier halten“ steht hierzu in Widerspruch. Es fordert Verkehrsteilnehmende, die nach § 11 Absatz 1 StVO zulässigerweise in die Einmündung einfahren dürfen, obwohl sie dort letztlich vor der Haltlinie der F-LZA warten müssen, zu einem anderen Verhalten auf. Dies entspricht weder der gesetzlichen Regelung noch ist es geeignet, die Verkehrssicherheit zu erhöhen; vielmehr können hierdurch vermeidbare Verkehrsgefahren entstehen.

r diejenigen Verkehrsteilnehmenden hingegen, die sich der F-LZA bei Gelb nähern und diese in einer Entfernung sowie mit einer zulässigen Geschwindigkeit erreichen, bei der ein gefahrloses Anhalten bereits vor der Einmündung möglich ist, besteht gemäß § 11Absatz 1 StVO die Verpflichtung, nicht in die Einmündung einzufahren. Sie haben daher bereits bei Gelb und erst recht bei Rot vor der Einmündung anzuhalten. Für diese Verkehrsteilnehmenden wiederholt das Zusatzzeichen lediglich eine bereits gesetzlich bestehende Verhaltenspflicht.

Bezogen auf diese Personengruppe begründet das Zusatzzeichen zwar keine spezifischen Verkehrsgefahren, es ist jedoch gleichwohl entbehrlich. Ein derartiger „Verkehrsunterricht durch Schilder“ steht nicht im Einklang mit dem bundesgesetzlichen Ziel, die Beschilderung auf das notwendige Maß zu beschränken. Ergänzende örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen sollen nur dort getroffen werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Ziel dieser Regelungen ist es, die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmenden zu stärken. Die dadurch angestrebten positiven Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit sind höher zu bewerten als die Wirkung einer Vielzahl punktueller Einzelregelungen.

Unabhängig von dieser grundsätzlichen Praxis, in Hamburg weder Haltlinien noch das Zusatzzeichen VZ 1012-35 „Bei Rot hier halten“ vorzusehen, dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gemäß § 45 Absatz 9 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer örtlicher Umstände zwingend erforderlich ist.

Fazit

Die Änderung von Rechtsvorschriften, die von der Obersten Landesbehörde erlassen wurden, obliegt ausschließlich dieser.

Der konkrete Einzelfall im Bereich der Uferstraße wurde durch die dafür zuständige Fachdienststelle, der VD 52 unter vorausgegangener Beteiligung der StVB des örtlich zuständigen PK 31 geprüft.

Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Anordnung zusätzlicher Wartelinien im Bereich der Gehwegüberfahrten nach den geltenden Richtlinien (RILSA, HRVV) und der Entscheidung der Obersten Landesbehörde in Hamburg grundsätzlich nicht zulässig und daher nicht möglich sind. Die betreffenden Örtlichkeiten sind rechtlich und baulich keine Kreuzungen mit Einmündungen, sondern Gehwegüberfahrten. Die bestehenden Regelungen der StVO sind ausreichend. Zusätzliche Markierungen werden nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. bei Rettungswachen oder Feuerwehrzufahrten) angeordnet.

Das VZ 1012-35 ist aus den vorgenannten Gründen nicht anordnungsfähig. Diese Rechtsauffassung wurde zuletzt im Januar 2026 durch A 43 bestätigt, sodass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht zu erwarten ist.

Petitum/Beschluss

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Isabel Permien