Die allgemeine Radwegbenutzungspflicht wurde mit Wirkung zum 01.01.1998 aufgehoben. Radwegbenutzungspflichten dürfen nur ausnahmsweise angeordnet werden, wenn sie aufgrund des Nachweises einer erheblichen Gefahrenlage erforderlich sind und die Benutzung der Radwege zumutbar ist. Dennoch ergeben sich in der täglichen Praxis immer wieder Situationen im Straßenverkehr, in denen Unsicherheiten über die Nutzungsrechte von Radfahrenden und E-Bike-Nutzenden bezüglich der Fahrbahnen zu beobachten sind.
Vor diesem Hintergrund ersuchen wir die Behörde für Inneres und Sport (BIS) um Auskunft:
- Sind Fahrräder Fahrzeuge im Sinne der StVO und somit Teil des fließenden Verkehrs?
- Auf welchen Fahrbahnen müssen Fahrzeugführende grundsätzlich mit Radfahrenden rechnen?
- Müssen Fahrzeugführende auf mehrstreifigen Straßen auch auf den mittleren Fahrstreifen mit Radfahrenden rechnen, sofern keine benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen vorhanden sind?
- Auf welchen Fahrbahnen müssen Fahrzeugführende grundsätzlich mit radfahrenden Kindern rechnen?
- Welche Kriterien sind für ein Fahrbahnbenutzungsverbot für den Radverkehr ausschlaggebend? Sind bekannte Ziel- und Quellverkehre der Radfahrenden z.B. auf Schulwegen dabei ein wesentliches Kriterium?
- Sind angeordnete Fahrbahnbenutzungsverbote für den Radverkehr im Einzelfall unwirksam, wenn als benutzungspflichtig beschilderte Radwege aufgrund von Hindernissen wie parkenden Fahrzeugen im Einzelfall objektiv unbenutzbar sind oder durch Schnee-/Eisglätte nur unter erheblicher Gefährdung befahren werden können?
- Sind mehrspurige Fahrräder grundsätzlich oder ausnahmsweise von der Radwegbenutzungspflicht befreit bzw. welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
- Wo dürfen Fahrräder gefahren werden, die breiter als die nutzbare Breite der Radwege sind? Sind Radfahrende in diesen Fällen zur Mitbenutzung des neben dem Radweg liegenden Gehwegs verpflichtet oder ist ein Ausweichen auf die Fahrbahn geboten?
-
Müssen E-Bikes i.S.d. StVO (Leichtkrafträder) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h innerorts immer auf der Fahrbahn fahren? Gibt es im Bezirk Altona Radwege oder Fahrradstraßen, die ausnahmsweise für E-Bikes freigegeben sind?
- Inwiefern unterscheidet sich die Gefährdungslage Radfahrender bei Verflechtungsvorgängen aufgrund einer vermeintlich schmalen Silhouette Radfahrender und der höheren Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Radfahrenden und Kfz Führenden von der Gefährdungslage für E-Bike Fahrende (i.S.d. StVO)?
- Müssen Fahrzeugführende ihre Geschwindigkeit an langsamer fahrende Fahrzeugführende wie z.B. Radfahrende anpassen, wenn aufgrund der Verkehrslage ein Überholen nicht möglich ist? Liegt in diesem Fall eine Behinderung vor?
-
Fahren Radfahrende in mehrstreifigen Straßen an Bushaltestellen an wartenden Bussen vorbei, signalisieren die Busfahrenden manchmal noch während des Überholvorgangs mit Lichtzeichen das beabsichtigte Einfädeln in den Fahrstreifen. Sind Radfahrende in diesen Fällen gehalten, ihrerseits auf den zweiten Fahrstreifen auszuweichen, vorausgesetzt die Verkehrslage lässt es zu, oder können sie die Vorbeifahrt auf demselben Fahrstreifen beenden?
Die Antwort der Behörde für Inneres und Sport (BIS) ist dem in der Anlage beigefügten Schreiben zu entnehmen.